Habe ich Pflichtteilsanspruch?

10. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Bambussprosse1966
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Habe ich Pflichtteilsanspruch?

Hallo liebe Forenteilnehmer! Ich benötige dringend Anwort bei folgender Frage:

Mein Vater und meine Mutter sind seit 1970 geschieden und haben jeweils wieder geheiratet. Mein Vater hat einen Sohn (jetzt 28) bekommen, meine Mutter zwei weitere Töchter (22 und 20). Zu meinem Vater habe ich seit ca. zwanzig Jahren keinen Kontakt mehr, ich habe ihn nie großartig interessiert.

Nun habe ich eine Frage und zwar: Sollte mein Vater einmal sterben, steht mir dann ein Pflichtteil zu? Er besitzt ein Zweifamilienhaus, das noch in der Ehe mit meiner Mutter gebaut worden ist (im OG wohnt er mit seiner Frau, im EG sein Sohn) Der Wert des Hauses liegt bei ca. 200.000,- Euro.
Frage 1: Was wäre, wenn er das Haus vor seinem Ableben zur Gänze seinem Sohn oder zur Gänze seiner Ehefrau überschreibt, bekomme ich dann nichts, oder müßte trotzdem ein Pflichtteil ausbezahlt werden?

Frage 2: Ich denke mir am ehesten, dass er in seinem Testament seiner Ehefrau und seinem Sohn je zur Hälfte das Haus überschreibt. Kann ich dann auch mit einem Erbe bzw. Pflichtteil rechnen, wenn ja, wieviel etwa?

Danke im Voraus für Eure Antworten

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Suzi500
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bambussprosse.

Erbrecht ist zwar nicht ganz mein Gebiet...aber vielleicht hilft das trotzdem weiter:
Also nach dem BGB gibt es Erben 1. Ordnung (überlebende Ehegatten und die Abkömmlinge) und Erben 2. Ordnung.(Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister)
Wenn Erben 1. Ordnung vorhanden sind, erben die der 2. Ordnung nichts....
Steht im BGB-...so um die "§§ 1929....
Da Sie zweifelsohne ein Kind Ihres Vaters sind, sind Sie zu gleichen Teilen erbberechtig wie die Kinder aus der weiteren Ehe, also den Halbgeschwistern. Auch wenn Sie im Testament nicht berücksichtig sind, müsste Ihnen demnach ein Pflichteil zustehen....
wie hoch der ist, sollten Sie besser von einem Anwalt klären, der sich mit Erbrecht auskennt.
Enterbt werden kann man nur, wenn man erbunwürdig ist, also z. B. dem Erblasser nach dem Leben "getrachtet" hat..

Viellicht lässt sich Ihr Vater ja auch auf einen Erbvertrag ein?
Müssten Sie aber besser mal mit einem Anwalt klären.
MfG
Suzi500

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Duc
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bambussprosse,

Zunächst einmal sind Sie, wie der zweite Sohn Ihres Vaters, pflichtteilsberechtigt.

zu Frage 1 :

Ich nehme an mit "Überschreiben" meinen sie eine Schenkung Ihres Vaters. Wenn diese Schenkung im Zeitpunkt des Todes nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, wird der verschenkte Teil zur Berechnung des Ihnen zustehenden Teils wieder in den Nachlaß miteinberechnet ( sog. Pflichteilsergänzungsabspruch).

zu Frage 2 :
Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches geht man zunächst von der gesetzlichen Erbfolge aus. Hiernach würde im Todesfall die jetzige Ehefrau Ihres Vaters ( Zugewinngemeinschaft, d.h. kein Ehevertrag, vorausgesetzt ) zwei Viertel, die Kinder je ein Viertel erben.
Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit steht Ihnen ein Achtel des Nachlasses zu.

MfG
Duc (900)

0x Hilfreiche Antwort

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