Hallo an alle
Die Informationsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten sind sehr beschränkt. Er hat insbesondere nicht das Recht, den Nachlass selbst in
Augenschein zu nehmen, wenn der oder die Erben dem nicht ausdrücklich zustimmen. Letzteres dürfte selten vorkommen. Er kann also beispielsweise
keinen Zutritt in die letzte Wohnung des Erblassers verlangen, um sich Informationen zu beschaffen. Ebenso wenig sind Banken berechtigt oder
verpflichtet, ihm Auskunft zu etwaigen Bankguthaben oder Darlehen zu geben.
Der Pflichtteilsberechtigte hat aber genau dieses getan.
ER hat sich Zutritt zur Wohnung verschafft, alles durchsucht und alle Wertgegenstände sowie Dokumente an sich genommen. Woher soll ich jetzt noch wissen ob der Nachlass noch vollständig ist, da sie ja etwas verschwinden lassen haben könnten.
In welchem Umfang bin ich jetzt noch dem Pflichtteilsberechtigden Informationen über den Nachlass schuldig.
P.S. Haben Erben keine Rechte???
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Haben Erben keine Rechte?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Weshalb dasselbe Thema nochmal?
http://www.123recht.net/Darf-dies-der-Pflichteilsberaechtigte-__f472494.html
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Guten Abend,
man könnte darüber nachdenken, ob man den Spieß umdreht: So könnte ein Pflichterbteilberechtigter behaupten, dass er davon ausgehe, dass das Vermögen des Erblassers X-Euro gewesen wäre. Da er von den Erben nichts anderes erfahren könnte, und diese sich bereits an Gegenständen und Unterlagen bedient hätten, sei die Einschätzung auch nicht von den Erben widerlegt. So wäre Klage auf Auszahlung des x-Eurobetrages einzureichen.
Nun wären die Erben am Zug zu beweisen, dass der x-Eurobetrag nicht zutreffend ist.
Das oben gesagte nur rein als Gedankenspiel.
Mit freundlichem Gruß
Blaki
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quote:
Das oben gesagte nur rein als Gedankenspiel.[7quote]
Was es auch bleibt, da es so nicht funktioniert.
Den Spieß umdrehen ist hier eine gute Idee, funktioniert hier aber anders.
Der Erbe hat gegen den Pflichtteilsberechtigten einen Herausgabeanspruch auf alle Unterlagen und Gegenstände, die dieser aus der Wohnung des Verstorbenen mitgenommen hat.
Zitat:In welchem Umfang bin ich jetzt noch dem Pflichtteilsberechtigden Informationen über den Nachlass schuldig.
In vollem Umfang. Allerdings kannst Du diese Informationspflicht natürlich auch erst dann erfüllen, wenn der Pflichtteilsberechtigte alles mitgenommene herausgegeben hat und auch bestätigt hat, dass die Herausgabe vollständig ist.
Sollte sich danach noch herausstellen, dass die Herausgabe nicht vollständig war, dann hat sich der Pflichtteilsberechtigte der Utnerschlagung schuldig gemacht.
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quote:
Sollte sich danach noch herausstellen, dass die Herausgabe nicht vollständig war, dann hat sich der Pflichtteilsberechtigte der Utnerschlagung schuldig gemacht.
Er hat sich bereits jetzt des Diebstahls schuldig gemacht, je nachdem wie er sich Zutritt zur Wohnung verschafft hat sogar in einem besonders schweren Fall, Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Die Drohung mit der Anzeige darf man hier legal nutzen, um das Problem zu lösen.
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Habe mich auch gewundert, warum noch niemand das was asap geschrieben hat erwähnenswert fand. Würde mir auch erst mal Gedanken bzgl. des Diebstahls widmen.
-- Editiert Oinaru am 30.05.2014 15:41
-- Editiert Moderator am 30.05.2014 21:46
quote:
Habe mich auch gewundert, warum noch niemand das was asap geschrieben hat erwähnenswert fand.
Ganz einfach, weil mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein Diebstahl im strafrechtlichen Sinn vorliegt und eine Strafanzeige die Fronten weiter verhärten würde.
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quote:
Habe mich auch gewundert, warum noch niemand das was asap geschrieben hat erwähnenswert fand.
Ganz einfach, weil mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein Diebstahl im strafrechtlichen Sinn vorliegt und eine Strafanzeige die Fronten weiter verhärten würde.
Und selbst für den Fall, dass Diebstahl im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und/oder mangels öffentlichem Interesse einstellt.
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quote:<hr size=1 noshade>Ganz einfach, weil mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit kein Diebstahl im strafrechtlichen Sinn vorliegt und eine Strafanzeige die Fronten weiter verhärten würde.
Und selbst für den Fall, dass Diebstahl im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und/oder mangels öffentlichem Interesse einstellt. <hr size=1 noshade>
Das Faustrecht herrscht hier aber noch nicht. Der Sohn wusste recht gut, daß er fremden Gewahrsam bricht:
quote:<hr size=1 noshade>Dieses war der Sohn ( der das Testament zu vor gefunden hat es aber nicht beim Nachlassgericht abgegeben hat) des Verstorbenen, der sich um nichts gekümmert hat, ... <hr size=1 noshade>
Eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB kommt also auch noch in Betracht.
Ich glaube viel mehr kann man da die Fronten nicht mehr verhärten, Alles braucht man sich ja auch nicht gefallen zu lassen.
Aber das ist natürlich Geschmackssache.
Lasst mal die Kirche im Dorf ;
Der Pflichtteilsberechtigte hat vor
Testamentseröffnung die Wohnung betreten; er konnte noch davon ausgehen, dass er Erbe geworden ist.
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quote:<hr size=1 noshade>Der Pflichtteilsberechtigte hat vor Testamentseröffnung die Wohnung betreten; er konnte noch davon ausgehen, dass er Erbe geworden ist.
<hr size=1 noshade>
Ja ist er denn Analphabet?
quote:<hr size=1 noshade>Dieses war der Sohn ( der das Testament zu vor gefunden hat es aber nicht beim Nachlassgericht abgegeben hat) des Verstorbenen, der sich um nichts gekümmert hat, ... <hr size=1 noshade>
Urkundenunterdrückung ist strafbar. Ggf. auch der Versuch.
Jetzt kann man selbstverständlich auch noch ein Fass aufmachen, wie ist das mit dem Gewahrsam wenn jemand verstirbt, § 867 BGB hat nichts mit Gewahrsam zu tun, hatten die Erben schon vom Tod erfahren, die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt, liegt womöglich kein Gewahrsamsbruch und deshalb kein Diebstahl vor.
Auch dann bliebe aber eine strafbare - vollendete - Unterschlagung übrig.
Die Frage ist doch:
Haben Erben keine Rechte?
Doch, haben sie, die unerlaubte Selbsthilfe und die Straftaten des Sohnes werden sich hier auch für ihn äusserst ungünstig zivilrechtlich auf die Beweislastverteilung und die Anforderungwen auswirken, wenn es um die Aufstellung des Nachlassverzeichnis geht.
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@Oinaru
Gibt es einen Grund, das Du in Deinem Beitrag hinter dem Wort "asap" einen Link zu einer Münchener Rechtsanwaltskanzelei versteckt hast???
EDIT: Wie ich gerade gesehen habe, hat man sich des Problems schon angenommen ...
@cruncc1
quote:<hr size=1 noshade>Der Pflichtteilsberechtigte hat vor Testamentseröffnung die Wohnung betreten; er konnte noch davon ausgehen, dass er Erbe geworden ist. <hr size=1 noshade>
Das ist doch jetzt nicht Dein Ernst oder?
Man hat davon auszugehen das man eben NICHT Erbe ist bevor sich etwas anderes ergibt.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
-- Editiert Harry van Sell am 30.05.2014 22:24
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