Haftung für Schulden im Erbfall

31. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
SHSHSH
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)
Haftung für Schulden im Erbfall

Hallo,

ich habe einige relativ simple Fragen, die mir interessehalber durch den Kopf gehen:

1) Im Grunde erbt man ja lediglich das ErbRECHT und keine Dinglichkeiten, Pflichten und Haftungen oder? Sobald also die Schulden das Vermögen übersteigen, müsste doch jeder vernünftige Mensch das Erbe ausschlagen? Und alles was er dabei zu berücksichtigen hätte, wären die 6 Wochen Frist?

2) Kann das wirklich so einfach sein? Beispiel: Angenommen jemand nimmt noch schnell einen Kredit auf, maxt seine Kreditkarten aus, überzieht alle Konten bis zum Anschlag, zahlt alles IN BAR an seine Geliebte und bringt sich dann um. Wenn die Geliebte clever ist wird sie sich das Bargeld nicht nachweisen lassen, der Ehefrau bleiben hingegen nur mehr die Forderungen der Banken. Ist sowas denkbar? Wenn die Ehefrau dann das Erbe ausschlägt, schauen die Banken dann tatsächlich in die Röhre? Pech gehabt?

3) Angenommen es gibt noch eine Lebensversicherung mit der Ehefrau als Begünstigter. Ist diese "Teil des Erbes"? Muß sie also das Erbe annehmen (und damit auch die Schulden!) um an die Versicherungssumme zu gelangen? Oder läuft das getrennt davon?

Vielen Dank,
Susanne

-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

quote:
Im Grunde erbt man ja lediglich das ErbRECHT und keine Dinglichkeiten, Pflichten und Haftungen oder?


Falsch. Es gilt die Universalsukzession, d.h. der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

quote:
Sobald also die Schulden das Vermögen übersteigen, müsste doch jeder vernünftige Mensch das Erbe ausschlagen?


Im Regelfall ja, allerdings gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen.

zu 2) Das ist denkbar. Wenn sich die Zahlungen jedoch irgendwie nachweisen lassen, dann muss die Geliebte das Geld erstatten. Sofern so ein Vorgehen nachweisbar ist, wäre das sogar strafbar.

zu 3) Die Lebensversicherung ist nicht Teil des Erbes. Die Ehefrau muss also das Erbe nicht annehmen, um den Auszahlungsbetrag zu erhalten.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SHSHSH
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die rasche Antwort. Die Universalsukzession gilt doch nur, wenn ich das ErbRECHT annehme. Wenn mans ausschlägt gibts doch überhaupt nichts?

Im Regelfall ja, allerdings gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen.

Zum Beispiel?

Sofern so ein Vorgehen nachweisbar ist, wäre das sogar strafbar.

wer soll denn da bestraft werden? Der Tote? Für die Geliebte stellt sich das doch so dar, dass sie einfach Geld geschenkt bekommen hat. Was soll daran strafbar sein außer dass eventuell Schenkungssteuer hinterzogen wurde? Absprache und Vorsatz wird man ihr nie nachweisen können.

3) interessant


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
überzieht alle Konten bis zum Anschlag, zahlt alles IN BAR an seine Geliebte und bringt sich dann um.


Das "umbringen" kannst du dir doch sparen, du hast die Kohle ja. Wenn Sie nun in Insolvenz geht wäre Sie in 6 Jahren Ihre Schulden wieder los.

Jedoch könnte das auch im Knast für beide enden, wenn man Ihnen nachweisen kann gewusst zu haben das Geld nicht zurückzuzahlen. Und wenn das beide ausgemacht haben.

Wird nicht wirklich viele Geld zusammenkommen, aus dem Grund haben die Banken ja die "Schufa" erfunden.

Uwe

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Das Erbrecht ist die Bezeichnung für die Gesetze und Vorschriften zur Regelung des Nachlasses. Ein ErbRECHT in dem von Dir verwendeten Sinne gibt es nicht. Erbe wird man automatisch ohne eigenes zutun, wenn man das Erbe nicht ausschlägt.

Die Annahme eines überschuldeten Erbes macht z.B. dann Sinn, wenn der Erbe Wert auf bestimmte Nachlassgegenstände legt, weil sie für ihn z.B. einen hohen ideellen Wert haben. Auch aus privaten, beruflichen oder anderen Beziehungen des Erben zum Gläubiger kann es sinnvoll sein, die vom Verstorbenen gemachten Schulden zu übernehmen.

Als Straftaten kommen in so einem Fall auch für die Geliebte der § 283d StGB (Schuldnerbegünstigung) und ggf. der § 263 StGB (Betrug bzw. Beihilfe dazu) in Betracht. Die Frage der Nachweisbarkeit stellt sich natürlich grundsätzlich. Allerdings wäre ich mir an der Stelle der Geliebten nicht so sicher, dass das nicht auffliegt.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SHSHSH
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 6x hilfreich)

fragt sich nur wie man das einer Miss X nachweisen soll, die möglicherweise nur der Tote *überhaupt* kannte.

Wird nicht wirklich viele Geld zusammenkommen, aus dem Grund haben die Banken ja die "Schufa" erfunden.

Auch wieder wahr.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.897 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen