Hallo,
Der Erblasser verstarb 2022, verwitwet, 1 Tochter (T) und hinterlässt folgendes handschriftliches Testament:
"Hiermit bestimme ich (...) im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, dass meine beiden Enkel E1 (...) und E2 (...) meine Wohnung (Adresse) zu gleichen Teilen erben sollen.
Meine Tochter (...) soll den Rest der Erbmasse erben. (Ort, Datum, Unterschrift) "
Der Wert der Immobilie beträgt etwa 220.000-240.000 €, das restliche Vermögen besteht nur aus dem Bankguthaben in Höhe von etwa 26.000 €, Wertgegenstände, Schmuck oder Ähnliches gibt es nicht.
Ist nun mit dem Eintritt des Erbfalls eine Erbengemeinschaft aus E 1, E2 und T entstanden?
Oder kann es sich bei der Wohnung um ein Vermächtnis handeln, sodass T Alleinerbin bleibt.
Dass T ggf einen teilweisen Pflichtteilsanspruch ggü. E1 und E2 hat, ist bekannt.
Handschr. Testament, Erbe oder Vermächtnis
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Dass Testament war ja eindeutig.
Warum ist das so?? Hat bestonxl Recht???
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ZitatE1 und E2 bilden eine Erbengemeinschaft. T ist Erbin. :
Ich dachte wenn dann müssten alle Erben gemeinsam eine Erbengemeinschaft sein
Gibt es diese Möglichkeit tatsächlich?
Sorry, natürlich bilden die drei zusammen die Erbengemeinschaft. Der Erblasser bestimmt hier per Teilungsanordnung die Verteilung des Erbes.
Das Testament sagt doch klar, daß
Enkel 1 und Enkel 2 die erben sind unf die Tochter nur den Rest erbt
ZitatDas Testament sagt doch klar, daß :
Enkel 1 und Enkel 2 die erben sind unf die Tochter nur den Rest erbt
Das Testament ist keineswegs klar. Es ist vielmehr unklar und damit auslegungsbedürftig.
Einzelne Dinge, wie z.B. Immobilien kann man gar nicht vererben, sondern nur vermachen. Wenn man das Testament also streng auslegt, dann ist die Tochter (T) Alleinerbin und die beiden Enkel sind E1 und E2 sind Vermächtnisempfänger.
Nun kann man dem Wortlaut des Testamentes jedoch entnehmen, dass dem Erblasser der Unterschied zwischen Erbe und Vermächntnis gar nicht klar war. Die Frage wäre daher, ob der Erblasser den Enkeln bei Kenntnis der Rechtslage tatsächlich ein Vermächtnis zukommen lassen wollte oder ob er die Enkel als Erben einsetzen wollte.
Der Umstand, dass die Enkel insgesamt ca. 90% des Nachlasses erhalten sollen spricht dabei sehr dafür, dass die Enkel auch Erben und nicht nur Vermächtnisempfänger sein sollen.
Dem widerspricht aber die Bestimmung, dass die Tochter den gesamten Rest erhalten soll, was einer typischen Erbeinsetzung entsprechen würde und dafür sprechen würde, dass die Tochter Alleinerbin sein soll.
Jetzt kann man auch noch Dinge außerhalb des Testamentes hinzuziehen um feststellen zu können, was der Erblasser tatsächlich gemeint hat.
ZitatDas Testament ist keineswegs klar. Es ist vielmehr unklar und damit auslegungsbedürftig. :
So ist es, das Testament muss noch ausgelegt werden, weil es keineswegs eindeutig ist.
Auf die Auslegung warten wir derzeit, was dabei rauskommt ist eben genau die Frage.
Das kann aber noch dauern...
ZitatAuf die Auslegung warten wir derzeit, :
Was wurde denn beantragt?
ZitatWas wurde denn beantragt :
Muss man da etwas beantragen?
Das Testament wurde beim Nachlassgericht abgegeben, einige Wochen später erhielt T ein Schreiben, in dem allgemeine Sachen abgefragt wurden, unter anderem die Daten von E1 und E2.
Einige Zeit spater erhielt T ein Schreiben , dass das Testament eröffnet wurde.
Kurz darauf erhielt T ein weiteres Schreiben mit der Aufforderung ein Vermögensverzeichnis abzugeben.
Da E1 und E2 bisher noch kein Schreiben von AG erhalten haben, hat T beim AG telefonisch nachgefragt, warum das so sei.
T erhielt zur Antwort, dass E1 und E2 noch nicht informiert wurden, da zunächst geprüft werden müsse, wer alles Erbe geworden sei und ob ein Vermächtnis vorläge. Dazu müsse das Testament noch ausgelegt werden und anschließend werden die Beteiligten entsprechend informiert. Das könne aber dauern und es können bis dahin keine näheren Auskünfte erteilt werden.
ZitatMuss man da etwas beantragen? :
Ja.
Zitat:T erhielt zur Antwort, dass E1 und E2 noch nicht informiert wurden, da zunächst geprüft werden müsse, wer alles Erbe geworden sei
Das ist korrekt, die gesetzlichen Erben müssen ermittelt werden. Diesen wird das NG das Testament übersenden.
Damit ist die Aufgabe des NG erledigt.
Das NG entscheidet über die Erbfolge nur in einem Erscheinsverfahren.
@hh
Verstehe ich richtig:
Immobilien kann man nicht vererben, sondern nur vermachen.
Wenn ich also jemandem eine Immobilie
vererben möchte, wie muss ich mich genau
ausdrücken???
Kannst du mir das rechtssicher mitteilen?
Danke
Malia
ZitatDas NG entscheidet über die Erbfolge nur in einem Erscheinsverfahren. :
Vielen Dank für Ihre Antworten, dann ist das wohl der nächste Schritt
ZitatVerstehe ich richtig: :
Immobilien kann man nicht vererben, sondern nur vermachen.
Ja, das ist richtig.
Man kann einen Anteil am Nachlass nur quotenmäßig erben, d.h. Personen A und B sollen je 1/4 erben und Person C soll 1/2 erben. Das kann man natürlich auch mit Prozenten ausdrücken
ZitatWenn ich also jemandem eine Immobilie :
vererben möchte, wie muss ich mich genau
ausdrücken???
Kannst du mir das rechtssicher mitteilen?
Konkrete Dinge kann man dagegen nur nur vermachen:
A soll Alleinerbe sein und B bekommt als Vermächtnis mein Haus und C bekommt als Vermächtnis mein Auto.
oder
A und B sollen zu gleichen Teilen erben und B bekommt als Vorausvermächtnis mein mein Auto.
Eine weitere Möglichkeit ist die Teilungsanordnung:
A und B sollen zu je 1/2 Erben. Als Teilungsanordnung lege ich fest, dass A mein Haus erhalten soll.
Bei der Teilungsanordnung ist zu beachten, dass zwischen den Erben ein Wertausgleich erfolgen muss, ggf. sogar aus dem eigenen Vermögen der Erben.
ZitatMuss man da etwas beantragen? :
Ja, man muss einen Erbschein beantragen. Wenn sich alle Beteiligten einig sind, wie das Testament auszulegen ist, dann beantragt man den Erbschein entsprechend.
Zitatda zunächst geprüft werden müsse, wer alles Erbe geworden sei und ob ein Vermächtnis vorläge. Dazu müsse das Testament noch ausgelegt werden und anschließend werden die Beteiligten entsprechend informiert. :
Eigentlich erfolgt diese Prüfung erst, nachdem ein Erbschein beantragt wurde.
@hh
Zitat:
"Das Testament ist keineswegs klar. Es ist vielmehr unklar und damit auslegungsbedürftig.
Einzelne Dinge, wie z.B. Immobilien kann man gar nicht vererben, sondern nur vermachen. Wenn man das Testament also streng auslegt, dann ist die Tochter (T) Alleinerbin und die beiden Enkel sind E1 und E2 sind Vermächtnisempfänger."
Hallo, hh,
was mus ich in meinem Testament schreiben, wenn ich eine Immobilie an eine ganz bestimme Person
vererben/vermachen möchte, mit der ich nicht blutsverwandt bin, aber in ehelicher Gemeinschasft lebe.
Ich habe keine Kinder/keine Eltern mehr, aber Blutsverwandte, die dieses Erbe haen wollen und si ch
nicht scheuen, Anwälte einzusetzen, um es zu bekommen.
Ich möchte, dass es rechtssicher ist.
Muss ich diese Personen schriftlich mi Namensnennung ausschlliessen?
Ich hoffe, Sie lesen es und würde mich über eine Antwort freuen.
grüsse
malia
Zitatwas mus ich in meinem Testament schreiben, wenn ich eine Immobilie an eine ganz bestimme Person vererben/vermachen möchte :
Nur die Immobilie oder den gesamten Nachlass?
Wenn es nur die Immobilie sein soll, was soll mit dem Rest passieren?
danke, hh
die Immobilie(n) ist/sind der eigentlicheWert.
Natürlich soll die eingesetzte Person alles erben.
#
Dann schreibt man einfach:
Testament
Hiermit setze ich Person X als meinen alleinigen Erben ein.
Ort, Datum, Unterschrift
Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst werden.
Person X sollte möglichst genau identifizierbar sein, also Name, Geburtsdatum, Anschrift.
Das Testament steckt man dann in einen Umschlag und hinterlegt es beim Amtsgericht, damit es auch sicher nach nach dem eigenen Tod aufgefunden wird. Die Gebühren dafür betragen 75€ zzgl. 18€ für die Aufnahme in das Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Musterschreiben für den Antrag findet man im Internet.
Komplizierter wird es, wenn man direkt auch den Fall regeln möchte, dass Person X zuerst oder gleichzeitig verstirbt oder wenn man noch Regelungen treffen will, wer denn die Immobilie nach dem Tod von Person X bekommen soll.
@hh
vielen dank.
Ich hatte geschrieben "unbeschränkten Vollerben" . Ist das auch richtig???
Muss ich erwähnen, dass ich alle anderen Blutsverwandten enterbe und Gründe dafür nennen??
Sie werden ja alle eine Kopie des Testaments bekommen (denke ich)..
ZitatIch hatte geschrieben "unbeschränkten Vollerben" . Ist das auch richtig??? :
Das kann man so lassen.
ZitatMuss ich erwähnen, dass ich alle anderen Blutsverwandten enterbe und Gründe dafür nennen?? :
Durch die Alleinerbeneinsetzung sind die Verwandten automatisch enterbt. Begründen muss man das nicht. Daher reicht tatsächlich ein Satz als Testament.
Wenn man jedoch erreichen will, dass die Verwandten auch dann nicht erben, wenn der Lebensgefährte zuerst oder gleichzeitig stirbt, dann gibt es zwei Möglichkeiten.
1. Man enterbt die Verwandten ausdrücklich. In dem Fall würde das Erbe an den Staat gehen.
2. Man setzt einen Ersatzerben ein.
Hier noch meine Meinung dazu.
Ich schließe mich den aussagen an, wonach das Testament alles andere als klar ist, und ja, auch ich sage, es ist auslegungsbedürftig.
Dass es formwirksam i.S.d. §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB verfasst worden ist, davon gehe ich jetzt mal aus.
Richtig ist, dass man einzelne Gegenstände des Nachlasses nicht vererben kann, da dies dem deutschen Erbrecht zuwider läuft (Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB).
Die Obergerichte sehen z.B. in der Einsetzung der Erben in DEN Vermögensgenstand, welcher die Masse des Nachlasses ausmacht, die Erbeinsetzung, wobei man hier auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung abstellen muss.
So z.B.: OLG Rostock BeckRS 2022, 2944, Beschluss vom 08.02.2022 – 3 W 143/20
oder OLG Saarbrücken NJW-RR 2022, 1021, Beschluss vom 30.3.2022 – 5 W 15/22
Da im Eröffnungsverfahren über die Wirksamkeit und über die Rechtsnachfolge als solches nicht entschieden wird und hier gem. §§ 82, 35 GBO ohnehin ein Erbschein zu beantragen ist, wird wohl einer der Erben, oder jener der sich zum Erben berufen gedenkt, einen Erbschein beantragen müssen.
ZitatHier noch meine Meinung dazu. :
Vielen Dank dafür.
Zitatwird wohl einer der Erben, oder jener der sich zum Erben berufen gedenkt, einen Erbschein beantragen müssen. :
Wir haben jetzt in 2 Wochen einen Termin beim Nachlassgericht , wo wir einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen wollen.
Außerdem haben wir drei gemeinsam ein Schreiben zu den Akten gegeben, dass wir aufgrund der mündlichen Äußerungen des Erblassers davon ausgehen, dass er uns alle drei zu seinen Erben berufen wollte.
Ob das Gericht das genauso sieht und wir den Erbschein entsprechend ausgestellt bekommen, wird sich dann zeigen.
ZitatOb das Gericht das genauso sieht und wir den Erbschein entsprechend ausgestellt bekommen, wird sich dann zeigen. :
Wenn sich alle Beteiligte einig sind, dann ist das schon einmal eine gute Voraussetzung, aber keine Garantie dafür, dass das Nachlassgericht der Auffassung folgt.
Tatsächlich würde ich das Testament jedenfalls dann so auslegen, dass alle drei genannten Personen Erben sein sollen, wenn neben der Wohnung noch erheblicher weiterer Nachlass vorhanden ist oder mindestens zum Zeitpunkt der Erstellung des Testamentes vorhanden war.
ZitatOb das Gericht das genauso sieht und wir den Erbschein entsprechend ausgestellt bekommen, wird sich dann zeigen. :
Ob das dann in dem Termin schon entschieden wird, möchte ich bezweifeln. Wenn aber alle drei Personen gemeinsam einen Antrag auf den gemeinschaftlichen Erbschein stellen, dann halte ich dieWahrscheinlichkeit für hoch, dass er auch so erteilt wird.
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