Hat meine Schwester einen Pflichtteilsanspruch auf eingetragenen Nießbrauch

28. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
DickiDuck
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hat meine Schwester einen Pflichtteilsanspruch auf eingetragenen Nießbrauch

Hallo,
meine Eltern haben mir 2002 ihr Haus überlassen, die obere Wohnung habe ich auf das Haus gebaut und gehört mir.
Für die untere Wohnung wurde ein Nießbrauch für meine Eltern eingetragen.

Nun meine Frage, hat meine mittlere Schwester einen Pflichtteilsanspruch auf die untere Wohnung? Wenn ja wie hoch, wie rechnet sich das?
Meine älteste Schwester hat auf Pflichtteil verzichtet so wie ich auch bei der Überlassung des Hauses.

Besten Dank und viele Grüße

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Meine älteste Schwester hat auf Pflichtteil verzichtet so wie ich auch bei der Überlassung des Hauses.


Warum sollte die Schwester einen Anspruch haben, wenn sie verzichtet hat?

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#2
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum sollte die Schwester einen Anspruch haben, wenn sie verzichtet hat?


Der Fragesteller hat wohl mehrere Schwestern.
Die älteste hat verzichtet und es geht um den fraglichen Anspruch der mittleren.

Zitat (von DickiDuck):
Nun meine Frage, hat meine mittlere Schwester einen Pflichtteilsanspruch

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#4
 Von 
DickiDuck
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

richtig wir sind drei Schwestern: 1. Älteste hat eine Verzichtserklärung unterschrieben
2. Mittlere, keine Verzichtserklärung ? hat sie Pflichtteilsanspruch?
3. ich, wie gesagt mir wurde das das Haus mit Überlassungsvertrag Notar geschrieben. Grundbaucheintrag: Nießbrauch an meine Eltern in Gütergemeinschaft lebend, bei Todesnachweis löschbar, für die untere Wohnung.

-- Editiert von DickiDuck am 28.09.2020 14:04

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#6
 Von 
DickiDuck
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!!!! das heißt sie hat keinen Anspruch?

dachte immer Nießbrauch fällt nicht unter die 10 Jahres Regel?????


-- Editiert von DickiDuck am 28.09.2020 14:24

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#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

1. Ist schon jemand von den Eltern verstorben oder leben noch beide?
2. Wurde bei der Überlassung vereinbart, dass ein Ausgleich zwischen den Geschwistern stattfinden soll?

Zitat (von Black Widow):
Nein, sie hat kein Anspruch mehr, da die Schenkung seit mehr als 10 J lag.

Das würde bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gelten.

Soweit die Schwester jedoch das Erbe annimmt ist auch an einen Ausgleichsanspruch nach §2050 BGB zu denken.

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#9
 Von 
DickiDuck
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

beide Eltern sind noch lebend, leider will die mittlere Schwester keine Verzichtserklärung unterschreiben.

es wurde kein Ausgleich vereinbart.

d.h. sie hat doch einen Anspruch auf den Wert der Wohnung mit Nießbrauch ?????

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#10
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Black Widow):
Das Haus gehört nicht in die Erbmasse.

Das ist für §2050 BGB total irrelevant.
Bevor du sowas äußerst empfehle ich eine Lektüre der Vorschrift.

Zitat (von DickiDuck):
es wurde kein Ausgleich vereinbart.

Das ist schonmal gut für dich.

Es kann jetzt nur noch durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) eine Ausgleichung angeordnet werden.
"Der Ausgleich kann bei der Zuwendung formlos durch ausdr oder schlüssige Erklärung (dazu Koblenz NotBZ 2013, 59), danach nur noch durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden (Staud/Löhnig Rn 35).
(Bayer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2050 BGB, Rn. 9)."

Soweit deine Eltern also nicht vorhaben etwas derartiges zu machen hast du nichts zu befürchten.

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#12
 Von 
DickiDuck
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank!!!
Meine Eltern möchten nicht das sie etwas bekommt oder das ich sie mal auszahlen muss.

Jetzt bin ich schon beruhigt, das sie keinen Anspruch hat! Vielen herzlichen DANK!

Diese Aussage stimmt dann nicht ????

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.04.1994 (Aktenzeichen IV ZR 132/93) beginnt die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung mit erteiltem Nießbrauchrecht nicht, weil der geschenkte Gegenstand nicht endgültig in das Eigentum des Beschenkten überginge. Erst mit Löschung vom Nießbrauch wird die Schenkung nach § 2325 BGB betrachtet und die Zehnjahresfrist beginnt.

-- Editiert von DickiDuck am 28.09.2020 15:07

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#14
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von DickiDuck):
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27.04.1994 (Aktenzeichen IV ZR 132/93) beginnt die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung mit erteiltem Nießbrauchrecht nicht, weil der geschenkte Gegenstand nicht endgültig in das Eigentum des Beschenkten überginge. Erst mit Löschung vom Nießbrauch wird die Schenkung nach § 2325 BGB betrachtet und die Zehnjahresfrist beginnt.


Diese Aussage betrifft den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB.
Die Entscheidung ist auch noch der heutige Rechtsstand.
Insoweit muss ich meine obige Aussage
Zitat (von Ballivus):
Das würde bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gelten.
revidieren.
Von dem Wert des Grundstücks ist jedoch noch der Wert des Nießbrauchs abzuziehen.
Wenn man sich also einig ist und alle möchten, dass die Schwester nix bekommt, so sollte man den Nießbrauch löschen und hoffen, dass die Eltern ab dem Zeitpunkt noch mindestens 10 Jahre leben.


Zitat (von Black Widow):
Zitat (von Ballivus):Es kann jetzt nur noch durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) eine Ausgleichung angeordnet werden.
Das geht auch nicht mehr, da die Eltern an die notarielle Vereinbarungen (bei Todesnachweis löschbar) gebunden sind, schein aber, dass eine Verfügung seitens die Eltern auch ausgeschlossen.

Selten einen größeren Mist gelesen.

Zitat (von Black Widow):
Sehr gern geschehen DD

Du warst wohl nicht gemeint

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#15
 Von 
DickiDuck
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

also hat sie doch Anspruch, bin jetzt bisschen verwirrt. Sorry.

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#16
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von DickiDuck):
also hat sie doch Anspruch, bin jetzt bisschen verwirrt. Sorry.

Vorausgesetzt, dass alles so bleibt wie es jetzt ist und die Schwester dann das Erbe ausschlägt hat sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2325 BGB.
Wie du durch die obige Entscheidung richtig aufgeführt hast beginnt die 10-Jahresfrist in diesem Fall aufgrund des Nießbrauchs nicht zu laufen.

Hier ein kleines Beispiel:

Die Schwester schlägt das Erbe aus und hat einen Pflichtteilsanspruch von 1/6.

Die Erbmasse beträgt (ohne Grundstück) 60.000 EUR.

Hiervon würde Sie 1/6 = 10.000 EUR erhalten.

Zusätzlich kann Sie dann ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch fordern.

Nehmen wir an das Grundstück hat einen Wert von 300.000 EUR.
Hiervon wird der Wert des Nießbrauchs abgezogen (Jahreswert x statistische Lebenserwartung), sagen wir mal 100.000 EUR.

Die Schwester kann dann ihren 1/6-Anteil nicht aus 60.000 EUR fordern, sondern aus 260.000 EUR.


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#18
 Von 
DickiDuck
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

okay, verstanden DANK!

noch eine Frage, was ist wenn meine Eltern (82) den Nießbrauch jetzt Löschen lassen und noch 5 Jahre leben.
Verringert sich dann pro Jahr der Pflichtteil um 10% ? oder nicht ?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Anstatt einfach Teile von Internetseiten zu kopieren solltest du darauf achten, ob diese hier überhaupt passend sind.
Den Eltern gehört lediglich die untere Wohnung.
Auf Ihre Erklärung wie man an einer einzelnen Wohnung ein partielles Wohnungsrecht einrichtet bin ich sehr gespannt.

Zitat (von Black Widow):
Zitat (von Ballivus):Es kann jetzt nur noch durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) eine Ausgleichung angeordnet werden.
Das geht auch nicht mehr, da die Eltern an die notarielle Vereinbarungen (bei Todesnachweis löschbar) gebunden sind, schein aber, dass eine Verfügung seitens die Eltern auch ausgeschlossen.
Sehr gern geschehen DD


Ich warte auch noch sehnsüchtig auf eine Erklärung weshalb eine Bewilligung bzgl. einer Grundbucheintragung Art.14 Abs.1 GG aussticht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von DickiDuck):
Verringert sich dann pro Jahr der Pflichtteil um 10% ? oder nicht ?

ja ganz genau, §2325 Abs.3 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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