Haupterbe verweigert Summe des Nachlasses

2. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
SaarlaenderErbe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Haupterbe verweigert Summe des Nachlasses

Hallo,

vielleicht hat ja jemand eine Idee :)

Mein Schwiegervater ist bereits im Januar 2013 gestorben.

Er hat die letzten ca. 35 Jahre mit seiner "aktuellen" Lebensgefährtin zusammen gewohnt. Mit ihr war er nie verheiratet.

Seine Lebensgefährtin ist die Haupterbin (50%). Seine drei Kinder erben jeweils ein drittel des Restes.

Um zu wissen was nun jeder bekommt, ist es natürlich notwendig zu wissen wie sein Vermögen zu Zeitpunkt des Todes war.

Die notwendigen Informationen besitzt nur die Lebensgefährtin. Leider weigert Sie sich eine genaue Auflistung zu machen.

Sie meinte unter anderen sie ist ja nur miterbin.

Kennt jemand eine Möglichkeit sie dazu zu "zwingen" diese Informationen zu geben???

vielen Dank schonmal :)

-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Die entscheidenden Normen sind hier § 666 BGB und (in gewissen Grenzen) § 2028 BGB .

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SaarlaenderErbe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank erstmal für die Antwort.

Warum trifft §666 BGB auf unseren Fall zu? Wir haben ja keinen Vertrag mit ihr.

§2028 scheint mir wiederum genau die Lösung unseres Problems zu sein.
Da sie ja mit ihm zusammengelebt hat müsste demnach verpflichtet sein die Auskunft zu geben.
Er lebte zwar die letzten Jahr im Altersheim jedoch verwaltete Sie seine Finanzen weiterhin.

sehe ich das richtig?

:) David

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Als Erbschaftsbesitzerein ist sie auf Verlangen der Miterben verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu fertigen.
Auch können die Miterben verlangen, dass sie vor dem
Notar die wahrheitsgemäßen Angaben beeidigt.
Weigert sie sich, kann sie auf Auskunft verklagt werden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

§ 666 BGB greift hier über die Geschäftsführung ohne Auftrag; Stichwort angemasste (Eigen)Geschäftsführung des Miterben. Einen Vertrag braucht es dazu nicht.

Das Stichwort Erbschaftsbesitzer kann hier einschlägig sein, muss aber nicht. Den Anspruch aus § 2027 gibt es für Miterben dann, wenn sich ein Miterbe eine Alleinerbenstellung anmaßt. Dazu fehlen mir hier noch etwas die Sachverhaltsangaben.

Gruss

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

quote:
Leider weigert Sie sich eine genaue Auflistung zu machen.
Die Dame wird sicher etwas älter sein. Vielleicht ist sie überfordert? Statt zu fordern würde ich anbieten mich mit ihr zusammenzusetzen und die Aufstellung gemeinsam zu machen. Wenn so ein freundliches Angebot nicht hilft, dann kann man immer noch zur §-Keule greifen!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SaarlaenderErbe
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

> Die Dame wird sicher etwas älter sein. Vielleicht ist sie überfordert?

Leider ist dem nicht so. War sie noch nie. Zudem hat sie eine Tochter die bei einer Bank arbeitet und sich nach unserem Wissen, recht gut in der Materie auskennt.

Vielen Danke auf jedenfall. Denke mal, mit dem aktuellen Wissen kann ich einen Text aufsetzen.

:) David

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.814 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen