hallo zusammen,
meine eltern haben 2012 einen erbvertrag beim nortar gemacht.
1. sich gegenseitig beerbt.
2. schlußerben die 3 kinder zu je 1/3
kind 1:
1996 wurde das 1 haus der eltern an das 1 kind beim notar überschrieben. im vertrag ein pflichtteilsverzichtsvertrag:
der erwerber X verzichtet hiermit gegenüber den eltern XX aud die gesetzlichen pflichteils bzw. pflichtteilsergänzunsansprüche in den nachlass beider eltern ohne jede einschränkung. vorstehender verzicht erstreckt sich auch auf die abkömmlinge der verzichtenden. die eheläute XX nehmen die vorstehende verzichtserklärung an.
Kind 2:
Hausüberschreibung von Haus 2 an das Kind 2, beim notar.
Punkt Gegenleistungen laut vertrag: ein zum übergeber in derader linie verwandter erwerber muss sich den wert der zuwendung auf seinen Pflichtteil
anrechnen lassen, aber nicht nach §§ 2050 ff bgb ausgleichen. ein verzicht etwaiger anderen pflichtteilsberechtigter auf etwaige pflichtteilsergänzungsansprüche soll nicht eingeholt werden.
kind 3:
soll das 3 haus überschrieben bekommen, lebt mit dem eltern in diesem haus. wurde aber noch nichts notariell gemacht.
* was ist, wenn mit den eltern was passiert - was ist mit dem 3 haus?
* kann kind 3 - das haus einklagen, weil die anderen ihr haus schon bekommen haben?
danke für antworten
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Haus - Erbrecht
21. Oktober 2012
Thema abonnieren
Frage vom 21. Oktober 2012 | 17:50
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus - Erbrecht
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#1
Antwort vom 21. Oktober 2012 | 20:28
Von
Status: Richter (8468 Beiträge, 4624x hilfreich)
was ist, wenn mit den eltern was passiert - was ist mit dem 3 haus?
Wenn bzgl. des Hauses im Erbvertrag nichts weiter bestimmt wurde, gilt die angeordnete Erbeinsetzung (Alleinerbfolge - Schlusserbfolge).
* kann kind 3 - das haus einklagen, weil die anderen ihr haus schon bekommen haben?
Nein.
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