Haus-Schenkung an Tochter, nun ist Schenker verstorben

7. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)
Haus-Schenkung an Tochter, nun ist Schenker verstorben

Hallo ,
der Schenker hatte sich im Haus 2 Zimmer als Wohnrecht verschreiben lassen.
Wurde sicher im Grundbuch eingetragen??
1.Ist die Beschenkte nach dem Tod verpflichtet einen Erbschein zu beantragen,
und ist sie verpflichtet evtl. Vermögen ( Sparbuch/Girokonto- Guthaben offen zu legen,
und an die Geschwister als Erbmasse aufzuteilen?

Danke.

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Ist die Beschenkte nach dem Tod verpflichtet einen Erbschein zu beantragen


Eine Pflicht zur Beantragung eines Erbscheines gibt es sowieso nicht. Wenn jedoch ein Erbschein benötigt wird, dann ist es sinnvoll, den auch zu beantragen. Ob ein Erbschein benötigt wird, kann man anhand der Angaben nicht beurteilen. Für das Haus wird jedenfalls kein Erbschein benötigt, da es ja bereits dem Beschenkten gehört.

Zitat:
ist sie verpflichtet evtl. Vermögen ( Sparbuch/Girokonto- Guthaben offen zu legen, und an die Geschwister als Erbmasse aufzuteilen?


Ja

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#2
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke.

Wer überprüft die gerechte Verteilung der Erbmasse?

Und was passiert, wenn keine
Offenlegung/ Verteilung stattgefunden hat?
Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8002 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von RuHei):
Wer überprüft die gerechte Verteilung der Erbmasse?

Niemand. Die Auseinandersetzung/Verteilung ist Sache der Erben.
Zitat:
Und was passiert, wenn keine Offenlegung/ Verteilung stattgefunden hat?

Nichts,

Der Schenker ist verstorben? Wer ist Erbe? Gibt es ein Testament?

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#4
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja.
Die Kinder
Unbekannt. Wenn ja,
dann weiß es nur das Hausbeschenkte Kind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Und was passiert, wenn keine
Offenlegung/ Verteilung stattgefunden hat?
Danke.


Die benachteiligten Erben können die Herausgabe fordern. Wenn Anwälte ins Spiel kommen, kann das ziemlich teuer werden.

Sollte der Hausbeschenkte das weitere Vermögen verschweigen und unterschlagen, so kann das ggf. auch strafbar sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Hilft mir weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Wie lange ist die Schenkung denn her?

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#8
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Die war inden 1980ern...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
der Verstorbene hat 5 Kinder.
1 Kind hat einen GEMEINSCHAFTLICHEN Erbschein beim AG beantragt.
Frage:
Bekommen alle 5 Kinder den Erbschein vom AG zugesandt?
Danke.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Bekommen alle 5 Kinder den Erbschein vom AG zugesandt?


Nein, jedenfalls nicht automatisch. Wer neben dem Antragsteller einen Erbschein haben möchte, muss eine weitere Ausfertigung beantragen.

Es müssen aber ohnehin alle Erben gemeinschaftlich handeln, so dass im Regelfall ein Erbschein ausreicht.

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#11
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank.
Darf ich noch eine Frage stellen?

1 Kind bekam das Haus vor dem Tod geschenkt. Testament liegt nicht vor...
Das Kind hat nun viele Jahre nach dem Tod den gem.Erbschein beantragt....

Frage:
Ist das Kind mit dem gem. Erbschein nun verpflichtet alle Konten des Verstorbenen
den anderen Kindern offen zu legen?
Oder nur auf Nachfrage der anderen Kinder?
Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8002 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von RuHei):
Ist das Kind mit dem gem. Erbschein nun verpflichtet alle Konten des Verstorbenen
den anderen Kindern offen zu legen?

Zitat:
Oder nur auf Nachfrage der anderen Kinder?/QUOTE]
Das Kind muss auf Nachfrage der anderen Kinder keine Auskunft erteilen.

Jeder Erbe kann mit einer Ausfertigung des Erbscheins sich selbst Auskunft einholen.te]

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke.
Dann muß also jeder einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich selbst beantragen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8002 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von RuHei):
Dann muß also jeder einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich selbst beantragen?

Nein.

Was hat du an der Antworf von hh nicht verstanden?
Zitat:
Wer neben dem Antragsteller einen Erbschein haben möchte, muss eine weitere Ausfertigung beantragen.


-- Editiert von cruncc1 am 20.03.2020 18:08

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Moin,
muss mich noch mit den versch. Erbscheinen auseinander setzen..

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Welche verschiedenen Erbscheine meinst Du?

Der gemeinschaftliche Erbschein ist die einzig sinnvolle Variante.

Eher solltest Du Dich mit der rechtlichen Bedeutung und Funktion eines Erbscheines auseinandersetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Was ich daran nicht verstehe:
Warum kann denn ein einzelner Erbe ohne die anderen zu Fragen
einen gemeinschaflichen Erbschein beantragen?
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8002 Beiträge, 4497x hilfreich)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352a.html

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke!
Langsam kommt bei mir Licht ins dunkel...
Absatz 3 ist wohl bei mir dann der Fall.

Im Antrag wurde das vom Anwalt auch so formuliert.

Es wurde damals bei der Schenkung des Hauses für die anderen Kinder ein Barbetrag ausgezahlt.
Nach dem Tode tritt doch aber erst der ERBFALL ein, oder?
Wenn dann noch Vermögen ( z.B. Sparbuch etc. ) vorhanden war,
Wem steht das denn zu?
Automatisch dem, der das Haus als Schenkung bekommen hatte?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von RuHei):

Nach dem Tode tritt doch aber erst der ERBFALL ein, oder?
Richtig.

Zitat (von RuHei):

Wenn dann noch Vermögen ( z.B. Sparbuch etc. ) vorhanden war,
Wem steht das denn zu?
Automatisch dem, der das Haus als Schenkung bekommen hatte?
Wieso denn das? Nachlass ist alles was zum Todeszeitpunkt im Eigentum des Verstorbenen war, hiervon gehen ab die Bestattung und noch offene Rechnungen des Verstorbenen.
Es erben alle laut Erbschein/Testament benannte Erben, entweder mit ihren gesetzlichen Anteilen oder den im Testament bestimmten Werten

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke nonjura,

Wenn ich aber hier bitte noch 1 Frage stellen dürfte:

Der Erblasser ist 10 Jahre Tod, Testament ist wohl keins vorhanden..
Die Frage dazu:
Muß derjenige, der nun den gem. Erbschein beantragt hat, und auch Zugriif
auf die Konten des Erblassers hatte , den anderen Erben diese Konten
automatisch offen legen?
Oder nur, wenn die anderen Erben es verlangen?
Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Wenn dann noch Vermögen ( z.B. Sparbuch etc. ) vorhanden war,
Wem steht das denn zu?


Den Erben und das sind diejenige, die Im Erbschein genannt werden.

Zitat:
Automatisch dem, der das Haus als Schenkung bekommen hatte?


Nein, natürlich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von RuHei):


Muß derjenige, der nun den gem. Erbschein beantragt hat, und auch Zugriif
auf die Konten des Erblassers hatte , den anderen Erben diese Konten
automatisch offen legen?
Oder nur, wenn die anderen Erben es verlangen?
Danke.


Stellt sich die größere Gegenfrage, was ist hier nun aufgefallen, dass man sich nach 10 Jahren erst um einen Erbschein kümmert bzw. wofür er noch benötigt wird? oder sind es doch erst 9 Jahre und hier will evtl. noch jemand Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen. Nur so ein Gedanke.
Der Erbschaftsbesitzer ist zur Auskunft verpflichtet. (§ 2027 BGB) . Kümmert man sich hier erst nach 10 Jahren, würde ich mal unterstellen, dass innerhalb dieser Erbengemeinschaft nichts freiwillig funktioniert. Erben ist eine Angelegenheit von gemeinsamen Bemühungen aller Erben.
Grundsätzlich bekommt gegen Vorlage des Erbschein jeder Erbe auch Auskunft von der Bank, sofern hier die Unterlagen noch vorhanden sind. Ebenso kann jeder Erbe Einsicht in die Nachlassakte bei Gericht beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
RuHei
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

10 Jahre...
das würde jetzt hier zu weit führen, wenn ich das alles schreiben würde.

Mir geht es im Kern wie geschrieben darum, ob der Erbscheinantragsteller
das evtl. vorhandene Vermögen nach dem Tod für die anderen per Gesetz offen legen muß.

Wenn ich das richtig lese, ist das nicht der Fall, und jeder müßte sich
mit einem Erbschein selbst Auskünfte von Bank etc. "erarbeiten".
Damit ist meine Frage hier beantwortet.

Vielen Dank an alle, die mir geantwortet haben.

0x Hilfreiche Antwort

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