Haus Schenkung unter Geschwistern und Ausbleiben der Auszahlung

1. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
kurtliebherr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus Schenkung unter Geschwistern und Ausbleiben der Auszahlung

Hallo,

ich habe eine Frage zu einer Haus Schenkung und hoffe das mir jemand hier im Forum weiterhelfen kann.

Wir sind drei Geschwister. Meine Mutter hat ein älteres Fachwerkhaus Haus geerbt das sie an uns weitergeben wollte. Weil ich und mein Bruder kein Interesse hatten, hat das Haus meine Schwester übernommen.

Hierzu wurde beim Notar ein Vertrag (Schenkung) aufgesetzt. Bei dem Termin waren wir alle anwesend. Der Vertrag beinhaltet das meine Schwester das Haus über eine Schenkung von meiner Mutter erhält und im Gegenzug 20.000 EUR (steuerfrei) an mich und meinen Bruder auszahlt. Im Vertrag wurde vereinbart das die Zahlung innerhalb von 6 Monaten erfolgen muss.

Die Schenkung ist nach dem Notartermin erfolgt. Das Grundbuch wurde umgeschrieben, sodass meine Schwester nun das Haus besitzt.

Nun befinden wir uns im 8. Monat, also zwei Monate über der Frist, und noch immer haben wir kein Geld von meiner Schwester erhalten. Sie verröstet uns und schiebt die Schuld auf einen Architekten, der Kosten für einen Umbau kalkulieren wollte, aber anscheinend nicht sehr zuverlässig ist. Erst dann, sagt Sie, könne Sie bei der Bank einen Kredit aufnehmen (weil Sie vorher die Höhe des Kreditbetrages nicht kennt) und uns aus bezahlen.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und habe bisher auch den Gang zum Anwalt "gescheut", da ich mir Wünsche den Konflikt in der Familie anders lösen zu können.

Daher meine Frage: Welche Möglichkeiten habe ich nun?
Ist der Gang zum Anwalt jetzt schon sinnvoll? Kann ich das Geld einklagen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte ich und wie sind ggf. die Erfolgsaussichten?

Gruß



-- Editiert von kurtliebherr am 01.02.2019 14:30

-- Editiert von kurtliebherr am 01.02.2019 14:30

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte ich und wie sind ggf. die Erfolgsaussichten?


Im ersten Schritt sollte man erst einmal schriftlich nachweisbar (Einschreiben) eine Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung schicken. Nach Ablauf der Frist ist die Schwester in Verzug und man kann Verzugszinsen in Höhe von 4,12% verlangen. Da das deutlich teurer ist als ein Immobiliendarlehen, übt das bereits Druck zu schnellen Zahlung aus.

Danach kann man es mit einem gerichtlichen Mahnbescheid versuchen. Sollte die Schwester keinen Einspruch einlegen, dann erhält man einen Vollstreckungsbescheid.

Da der Anspruch eindeutig besteht sind die Erfolgsaussichten sehr gut.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich habe noch Fragen zum Sachverhalt:

Seid ihr, also Dein Bruder und Du im Vertrag als Vertragspartner einbezogen
oder handelt es sich um einen Vertrag zwischen Eurer Mutter und der Schwester in dem sie sich nur verplflichtet euch 20.000 € zu zahlen.

Falls ersteres; enthält der Notarvertrag eine Vollstreckungsklausel?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kurtliebherr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh & SirBerry,

vielen Dank für die Beiträge. Das beruhigt mich zunächst ein wenig.

@SirBerry: Wir werden im Vertrag unter "Erschienene" genannt und sind namentlich aufgeführt. Also meine Schwester, beide Brüder, als auch meine Mutter. Es steht auch explizit im Vertrag wie viel jeder Erschienene erhält. Mein Bruder und ich werden jeweils mit Vor und Nachname und der Auszahlungssumme genannt. Auch die Frist ist selbstverständlich im Vertrag genannt.

Eine Vollstreckungsklausel konnte ich im Vertrag leider nicht finden.

@hh: Sind die Verzugszinsen in Höhe von 4,12% p.A. gesetzlich festgeschrieben?
Würden Sie mir raten sowohl für die Mahnung als auch den gerichtlichen Mahnbescheid einen Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen?

Gruß

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Haben Sie den Notarvertrag einmal nach einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel durchsucht?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Sind die Verzugszinsen in Höhe von 4,12% p.A. gesetzlich festgeschrieben?


Ja, in § 288 Abs. 1 BGB . Wenn man dann noch weiß, dass der aktuelle Basiszinssatz -0,88% beträgt, dann ergibt sich ein Zinssatz von 4,12% für Verzugszinsen.

Zitat:
Würden Sie mir raten sowohl für die Mahnung als auch den gerichtlichen Mahnbescheid einen Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen?


Für die Mahnung würde ich das nicht machen. Bei dem hier diskutierten Streitwert ist die normale Vergütung auch schon ziemlich hoch und die Kosten zahlt man selbst. Wichtig ist, dass man eine Zahlungsfrist setzt, also ein konkretes Datum zu dem die Zahlung spätestens zu erfolgen hat. Angemessen ist da wohl eine Frist von 2-3 Wochen. Außerdem sollte diese Mahnung nachweisbar zugestellt werden, also mindestens per Einwurfeinschreiben. Wenn man bei der Schwester einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen will, kann man auch die Zustellung per Gerichtsvollzieher wählen, die ohnehin die sicherste Zustellungsform ist.

Sollte man sich doch entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, dann bitte unbedingt vorher dessen Gebühren verhandeln, andernfalls würde der Anwalt für so einen simplen Brief 1.170€ bekommen.

Einen gerichtlichen Mahnbescheid kann man prinzipiell auch ohne Anwalt erstellen. Das geht auch online gegen relativ geringe Gebühren. Ob man das selbst, online oder per Anwalt macht muss man selbst entscheiden. Wenn die Schwester zuvor in Verzug gesetzt wurde, dann gelten die Anwaltskosten als Verzugsschaden, der von der Schwester erstattet werden muss.

Ob man diesen Schritt wirklich gehen will oder ob man sich lieber freut, 4,12% Zinsen zu kassieren muss jeder für sich selbst entscheiden. Erst wenn Verjährung droht, hier also zum 31.12.2021, muss man unbedingt einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

-- Editiert von hh am 01.02.2019 16:30

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von kurtliebherr):
Würden Sie mir raten sowohl für die Mahnung als auch den gerichtlichen Mahnbescheid einen Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen?


Möglicherweise benötigen Sie weder Mahnung noch Mahnbescheid, da, sofern sich die Schwester in dem Notarvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, dieser bereits einen Titel darstellt (s. a. meine Antwort 4).

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Kurt,

Zitat (von kurtliebherr):
Wir werden im Vertrag unter "Erschienene" genannt und sind namentlich aufgeführt. Also meine Schwester, beide Brüder, als auch meine Mutter.


Das beantwort meine obige Frage nicht zur Zufriedenheit.
Mir geht es um - es noch einmal deutlich zu machen - um die Klärung der Frage, wer Vertragspartner ist.
Für mich klingt es erst recht nach den ergänzenden Informationen so, als wären dass nur die Mutter und die Schwester, die das Haus erhalten hat.
Die anderen beiden Geschwister sind dann nur aus dem Vertrag Begünstigte.

Kann auch anders sein, aber das musst Du abklären, denn davon hängt das weitere Vorgehen ab.

Unterstellen wir mal, dass meine Vermutung zutrifft, haben die beiden Geschwister keine Rechte, jeder Versuch würde also ins Leere laufen.
Die Rechte liegen bei der Mutter, sie kann sie durchsetzen.

Seid ihr vier hingegen Vertragspartenr, kann jeder seinen eigenen Anteil durchsetzen ohne auf die Mutter bauen zu müssen.

Ich hoffe, dass es mir gelungen ist den Unterschied verständlich darzustellen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Möglicherweise benötigen Sie weder Mahnung noch Mahnbescheid, da, sofern sich die Schwester in dem Notarvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, dieser bereits einen Titel darstellt (s. a. meine Antwort 4).


Zitat (von kurtliebherr):
Eine Vollstreckungsklausel konnte ich im Vertrag leider nicht finden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Ratsuchender@123net):
Möglicherweise benötigen Sie weder Mahnung noch Mahnbescheid, da, sofern sich die Schwester in dem Notarvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, dieser bereits einen Titel darstellt (s. a. meine Antwort 4).


Zitat (von kurtliebherr):
Eine Vollstreckungsklausel konnte ich im Vertrag leider nicht finden.


Das habe ich natürlich auch gelesen, nur mag ich dem noch nicht so recht glauben schenken.

Apropos schenken:

Wenn auch die Geschwister Erschienene sind, so ist es doch zumindest naheliegend, dass die beschenkte Schwester sich in dem Notarvertrag zu einer Zahlung unter sofortiger Zwangsvollstreckung unterwirft.

Aber natürlich ist das Spekulation.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Mir geht es um - es noch einmal deutlich zu machen - um die Klärung der Frage, wer Vertragspartner ist.


Die Vertragspartner sind bei einem notariellen Vertrag identisch mit den Erschienenen. Ich nehme an, dass auch alle vier unterschrieben haben. Außerdem wird so eine Ausgleichszahlung im Regelfall auch Erb- und Pflichtteil angerechnet. Dann müssen alle Beteiligten auch Vertragspartner sein.

Dass jemand, der nicht Vertragspartner ist in einem notariellen Vertrag als Erschienener aufgeführt wird, habe ich jedenfalls noch nicht erlebt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

mal was ganz anderes: Was sagt eigentlich die Mutter zu der ganzen Sache?
Das wäre nämlich meine erste Adresse.

Wenn ich an der Stelle der Mutter wäre würde ich das jedenfalls genau beobachten und entsprechend Druck aufbauen. Und zwar in beide Richtungen:
- nichtzahlen der Schulden geht natürlich nicht
- die eigene Schwester verklagen aber auch nicht

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zitat (von kurtliebherr):
Eine Vollstreckungsklausel konnte ich im Vertrag leider nicht finden.

Du kannst auch den ausfertigenden Notar fragen, ob bzw. wo die Vollstreckungsklausel im Vertrag steht.

Falls du das gerichtliche Mahnverfahren selbst einleiten willst, dann nimm nur die offizielle Seite
www.online-mahnantrag.de
Es tummeln sich da nämlich auch etliche Dienstleister bzw. werden beim Suchen als erste Ergebnisse angezeigt, die für ihre "Dienste" horrende Gebühren nehmen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

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