Die Brüder A und B erben jeweils zu 50%.. Im Testament steht, dass Bruder A das Haus bekommt und Bruder B auszahlen muss. Bruder A hat schon im Vorfeld ein GA über den Verkehrswert machen lassen (400tsd). Nun legt er noch Kostenvoranschläge über notwendige Baumaßnahmen vor (100tsd). Bruder A sagt jetzt, dass das Erbe nur 300tsd. beträgt und Bruder B somit nur 150tsd zustehen würde. Im GA ist bereits eine Minderung des Verkehrswertes erfolgt. Das kann doch nur ein Versuch sein, Bruder B um sein Erbe zu bringen.?
Noch eine weitere Frage: steht Bruder B für die Zeit bis zur letztlichen Klärung der Erbansprüche Nutzungsentschädigung zu, weil Bruder A zu Minimiete das Haus bewohnt? Hat Bruder B Zutrittsrecht zum Haus? Hat Bruder B Anspruch, sich die hinterlassenen Wohnungsgegenstände, Schmuck etc. anzuschauen? Oder muss er sich mit einer Aufstellung der hinterlassenen Gegenstände zufrieden geben?
Danke
Haus Verkehrswert Zutrittsrecht Nutzungsentschädigung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatNun legt er noch Kostenvoranschläge über notwendige Baumaßnahmen vor (100tsd) :
Die sind irrelevant
ZitatNoch eine weitere Frage: steht Bruder B für die Zeit bis zur letztlichen Klärung der Erbansprüche Nutzungsentschädigung zu, weil Bruder A zu Minimiete das Haus bewohnt :
nein.
Die Sache ist doch klar: A erbt das Haus; er erbt es, wie es zum Zeitpunkt des Erbfalls ist. Da kann er nicht hingehen und das Haus sanieren und seinen Bruder an den Sanierungskosten beteiligen.
Andersherum genauso: A ist Erbe des Hauses und damit hat B kein Recht mehr auf Zugang noch Zugriff auf die Miete, die sein Bruder zahlt oder nicht zahlt.
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ZitatDie Brüder A und B erben jeweils zu 50%.. Im Testament steht, dass Bruder A das Haus bekommt und Bruder B auszahlen muss. :
Das ist ein Widerspruch in sich.
Entweder erben A und B jeweils 50%, dann werden sie gemeinsam als Eigentümergemeinschaft Eigentümer des Hauses. (Und nicht etwa zu je 50%. Sondern eben gemeinsam zu 100%.)
Oder A erbt das Haus, mit der Bedingung, daß er B die Hälfte des Wertes in bar auszahlt.
Entweder - oder. Beides gleichzeitig geht nicht.
Zitat:Bruder A hat schon im Vorfeld ein GA über den Verkehrswert machen lassen (400tsd). Nun legt er noch Kostenvoranschläge über notwendige Baumaßnahmen vor (100tsd).
Wenn der Verkehrswert laut Gutachten 400.000 € beträgt, dann ist das die Grundlage für die Auszahlung der Hälfte des Immobilien-Wertes. Also bekommt B von A 200.000 €.
Falls irgendwelche Reparaturen nötig sind, wurden diese Kosten schon bei der Ermittlung des Verkehrswertes abgezogen.
Braucht die Immobilie Reparaturen für 100.000 Euro, dann wäre der Verkehrswert repariert 500.000 €. Der Verkehrswert ist aber immer der aktuelle IST-Wert.
Zitat:Bruder A sagt jetzt, dass das Erbe nur 300tsd. beträgt und Bruder B somit nur 150tsd zustehen würde. Im GA ist bereits eine Minderung des Verkehrswertes erfolgt.
Auch das ist ein Widerspruch in sich. Wenn das Wertgutachten einen Verkehrswert von 400.000 € bescheinigt, dann beträgt der "Gutachterwert" 400.000 €
Zitat:Das kann doch nur ein Versuch sein, Bruder B um sein Erbe zu bringen.?
Wenn das so gelaufen ist, ist es der Versuch, den Verkehrswert der Immobilie möglichst klein zu rechnen.
Zitat:Noch eine weitere Frage: steht Bruder B für die Zeit bis zur letztlichen Klärung der Erbansprüche Nutzungsentschädigung zu, weil Bruder A zu Minimiete das Haus bewohnt?
Ob ein Nutzungsentgelt von dem das Haus allein nutzenden Miteigentümer zu zahlen ist, richtet sich grundsätzlich nach §§ 743 ff. BGB. Die bloße Alleinnutzung des Wohnungseigentums durch einen Miteigentümer begründet aber gemeinschaftsrechtlich noch keinen Anspruch auf ein Nutzungsentgelt. Es steht vielmehr dem anderen Miteigentümer frei, sein Mitgebrauchsrecht gemäß § 743 Abs. 2 BGB auszuüben. Mal ganz grundsätzlich. Das kann man aber letztlich nur im konkreten Einzelfall klären.
Zitat:Hat Bruder B Zutrittsrecht zum Haus?
Erstmal nur nach Absprache und bei einem berechtigten Interesse. A ist Bewohner und damit Besitzer der Immobilie, er hat das Hausrecht.
Zitat:Hat Bruder B Anspruch, sich die hinterlassenen Wohnungsgegenstände, Schmuck etc. anzuschauen?
Grundsätzlich ja, wenn die Teil der Erbmasse sind. Nein, wenn sie es nicht sind.
Was sagt denn das Testament zu diesen Gegenständen?
Zitat:Oder muss er sich mit einer Aufstellung der hinterlassenen Gegenstände zufrieden geben?
Erstmal ja.
Dem B ist dringendst anzuraten, sich mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens zu besprechen, ein Laienforum im Internet kann da nicht wirklich kompetent weiterhelfen - das wäre eine Kombination aus Kamikaze und Harakiri...
ZitatDie Sache ist doch klar: A erbt das Haus; er erbt es, wie es zum Zeitpunkt des Erbfalls ist. Da kann er nicht hingehen und das Haus sanieren und seinen Bruder an den Sanierungskosten beteiligen. :
Andersherum genauso: A ist Erbe des Hauses und damit hat B kein Recht mehr auf Zugang noch Zugriff auf die Miete, die sein Bruder zahlt oder nicht zahlt.
Aus dem EP geht nicht eindeutig hervor, ob der Bruder A durch Testament das Haus geerbt hat unter der Bedingung, dem B die Hälfte des Wertes in bar auszuzahlen, oder ob A und B das Haus gemeinsam geerbt haben mit der Auflage, daß B seinen Anteil an der Immobilie gegen Zahlung von 50% des Verkehrswertes zu übertragen hat.
Das wäre als erstes zu klären, und das macht man dann mit einem Rechtsanwalt.
... du hast Recht, so klar ist das nicht.
In dem Testament fällt der Nachlass an beide Söhne zu gleichen Teilen.
Weiter: „Nach dem Tod des Letztlebenden von uns erhält unser Sohn A unseren Grundbesitz. Unser Sohn A ist verpflichtet, Zug um Zug gegen Übergabe des Vermächtnisses unseren Sohn B 50% des Wertes des Grundbesitzes, abzüglich evtl. Belastungen zu zahlen"
Es besteht das Problem, das Bruder B sich in der ehemaligen Wohnung der Eltern einen Überblick über die geerbten Gegenstände machen möchte. Dies wird ihm aber verwehrt. Man möchte ihm lediglich eine Aufstellung zukommen lassen.
Wäre für Infos dankbar.
ZitatEs besteht das Problem, das Bruder B sich in der ehemaligen Wohnung der Eltern einen Überblick über die geerbten Gegenstände machen möchte. Dies wird ihm aber verwehrt. Man möchte ihm lediglich eine Aufstellung zukommen lassen. :
Wäre für Infos dankbar.
Haben die Eltern und Sohn A gemeinsam in einer Wohnung gewohnt?
Und am Rande: sind die Eltern gleichzeitig verstorben? Möglich, aber doch sehr ungewöhnlich.
Es wird also wohl ein Elternteil gestorben sein, das mit Testament bestimmt hat, daß A die Immobilie erbt, Was sagt das Testament zu den übrigen Vermögenswerten, die das verstorbene Elternteil hinterlässt? Werden die erwähnt, werden die nicht erwähnt? Sagt das Testament, daß die übrigen Vermögenswerte zu gleichen Teilen an A und B vererbt werden?
Oder bestimmt das Testament den Sohn A zum Alleinerben und enthält ein Vermächtnis für B, das die Hälfte des Wertes der Immobilie umfasst?
Das wär ein entscheidender Unterschied.
Vielleicht mal mehr lesen, was der TE dazu schon fragte...ZitatDas wär ein entscheidender Unterschied. :
ZitatZitat (von eh1960): :
Das wär ein entscheidender Unterschied.
Vielleicht mal mehr lesen, was der TE dazu schon fragte...
Der TE hat die wichtigsten Informationen bis jetzt nicht geliefert, deshalb frage ich ja nach.
Beide Söhne erben hälftig. In dem Haus hatte der Vater eine Wohnung und der Bruder A eine Wohnung. Es geht jetzt um die Wohnung des Vaters samt Hausstand etc.
Immer noch die Frage, ob Bruder A dem Bruder B Zutritt zum Haus geben muss. Es handelt sich doch nicht um ein Vorausvermächtnis oder sehe ich das falsch?
Danke für Antworten
Testamentauszug weiter oben (Berliner Testament)
-- Editiert von User am 31. Mai 2025 08:02
Beide Söhne erben hälftig. In dem Haus hatte der Vater eine Wohnung und der Bruder A eine Wohnung. Es geht jetzt um die Wohnung des Vaters samt Hausstand etc.
Immer noch die Frage, ob Bruder A dem Bruder B Zutritt zum Haus geben muss. Es handelt sich doch nicht um ein Vorausvermächtnis oder sehe ich das falsch?
Danke für Antworten
Testamentauszug weiter oben
Beide Söhne erben hälftig. In dem Haus hatte der Vater eine Wohnung und der Bruder A eine Wohnung. Es geht jetzt um die Wohnung des Vaters samt Hausstand etc.
Immer noch die Frage, ob Bruder A dem Bruder B Zutritt zum Haus geben muss. Es handelt sich doch nicht um ein Vorausvermächtnis oder sehe ich das falsch?
Danke für Antworten
Testamentauszug weiter oben
Beide Söhne erben hälftig. In dem Haus hatte der Vater eine Wohnung und der Bruder A eine Wohnung. Es geht jetzt um die Wohnung des Vaters samt Hausstand etc.
Immer noch die Frage, ob Bruder A dem Bruder B Zutritt zum Haus geben muss. Es handelt sich doch nicht um ein Vorausvermächtnis oder sehe ich das falsch?
Danke für Antworten
Testamentauszug weiter oben
ZitatEs handelt sich doch nicht um ein Vorausvermächtnis oder sehe ich das falsch? :
Nein, es handelt sich um eine Teilungsanordnung.
ZitatImmer noch die Frage, ob Bruder A dem Bruder B Zutritt zum Haus geben muss. :
Nach meiner Auffassung ist er dazu nicht verpflichtet.
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