Haus als Erbengemeinschaft zu 50% geerbt. Wie ist das mit den Kosten für Reparaturen am Haus?

9. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
illumi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus als Erbengemeinschaft zu 50% geerbt. Wie ist das mit den Kosten für Reparaturen am Haus?

Guten Tag,

ich durchforste seit Tagen das Internet, aber finde einfach keine Antwort zu meinem Problem.

Kurz zur Situation:

Gemeinsam mit meiner Schwester habe ich unser Elternhaus geerbt, je zu gleichen Teilen. Es gibt keine offizielle Teilung, wem was gehört. Wir beide stehen im Grundbuch als Eigentümer zu exakt gleichen Teilen.

Es handelt sich um ein Einfamilienhaus. Meine Schwester bewohnt es mit ihrer Familie. Ich bekomme KEINE Miete von ihr oder ähnliches.

Ich zahle die Hälfte der Grundsteuer, sowie die Hälfte der Hausratsversicherung.

Nun ist an diesem Haus etwas an der Wasserleitung kaputt, denn das Warmwasser funktioniert nicht mehr. Meine Schwester ließ, ohne mich vorab zu informieren einen Handwerker kommen und nun soll ich auch noch die Hälfte dieser Reparaturkosten zahlen.

Ist das tatsächlich rechtens so? Kann es sein, dass ich von diesem Haus rein gar nichts habe, nur Kosten und ihr nun noch die Hälfte der Kosten fr diese Reparatur bezahlen muss?

Hätte sie mich nicht eigentlich informieren müssen, bevor sie einen Handwerker kommen lässt?

Vielleicht kann mir ja hier jemand Auskunft geben.

Vielen Dank schonmal und Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Wenn beiden zu 50% das Haus gehört, dann zahlen auch beide zu 50% die anfallenden Reparaturkosten.
Nur würde meine Schwesten nicht umsonst in meinen 50% Anteil wohnen.
Ich würde mal schauen, wie hoch die Miete für ein vergleichbares Haus liegt.
Wenn man dann z.B. bei 1000,- Euro liegt, würde ich von meiner Schwester eben 500,- Euro verlangen oder eben meinen Anteil vom Haus an die Schwester verkaufen.
Kann man sich nicht einigen, dann würde ich es auf eine Zwangsversteigerung ankommen lassen.

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#2
 Von 
Illumi041
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 9x hilfreich)

Zum Thema Miete sagt sie, da sie nur einen Teil des Hauses nutzt. ( die untere Etage steht leer und ich diese ja theoretisch nutzen könnte ( praktisch unmöglich, da ich 3 Kinder habe und die Fläche dort 70qm beträgt) müsste sie mir nichts zahlen. Auszahlen kann sie mich nicht. Von einem Zwangsverkauf habe ich bisher abgesehen, da sie sehr an dem Haus hängt. Aber wenn das jetzt tatsächlich für mich NUR Kosten und Ärger bedeutet, werde ich mich da wohl drum kümmern.

Danke für die Antwort

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#3
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Dann vermiete doch die untere Wohnung.
Oder sind es keine getrennte Wohneinheiten und daher eine Vermietung eher nicht möglich?

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#4
 Von 
Illumi041
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 9x hilfreich)

Es sind keine getrennten Wohneinheiten. Eine Vermietung wäre nicht möglich. Es gibt auch keine Möglichkeit Wasser und Stromverbrauch für oben und unten zu trennen. Der Gedanke war natürlich schon da. Aber ebenfalls praktisch nicht umsetzbar.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7999 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Zum Thema Miete sagt sie, da sie nur einen Teil des Hauses nutzt. ( die untere Etage steht leer und ich diese ja theoretisch nutzen könnte ( praktisch unmöglich, da ich 3 Kinder habe und die Fläche dort 70qm beträgt) müsste sie mir nichts zahlen.

Wenn es sich um ein 1-Familien-Haus handelt, das sie bewohnt und die Räume nicht separat vermietet werden können, spielt es keine Rolle, ob sie diese Räume nutzt oder nicht.
Zitat:
Von einem Zwangsverkauf habe ich bisher abgesehen, da sie sehr an dem Haus hängt.

Es gibt keinen "Zwangsverkauf", aber man kann die Teilungsversteigerung beantragen. Dann wird das gesamte Haus versteigert. Das sollte allerdings erst die letzte Möglichkeit sein.
Zitat:
Aber wenn das jetzt tatsächlich für mich NUR Kosten und Ärger bedeutet, werde ich mich da wohl drum kümmern.

Manchmal wirkt bereits die Androhung einen Anwalt einzuschalten oder ein Schreiben von einem Anwalt Wunder.

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Du hast ja schon versucht Dich schlau zu machen - mit den richtigen Suchbegriffen bestehen da durchaus gute Chancen. Ansonsten wäre eine anwaltliche Beratung - zunächst mal rein zu Deiner Information sicher gut investiertes Geld.

Aber ich versuche es mal so:
1 Einfamilienhaus gehört 2 Personen in Erbengemeinschaft zu je 50%

Das bedeutet: jede der 2 Personen hat Anspruch auf Nutzung des gesamten Objektes zu 50%.
Das bedeutet aber NICHT - beispielsweise: ich 5 Zimmer und du 5 Zimmer oder ich oben und du unten
Grundsätzlich dürfen durch eine Nutzung die anderen Miterben nicht von ihrem Nutzungsanspruch ausgeschlossen werden. Das ist aber der Fall, wenn der Eine 1 Etage für sich zur Alleinnutzung beansprucht.

Eine Entscheidung über eine Nutzung können auch nur alle Erben gemeinschaftlich treffen.
Evtl. ist aber erst auch noch eine Vereinbarung des Erblassers mit der nutzenden Person auszuräumen, dass diese das Haus mietfrei nutzen darf. > Wohnte die zweite Erbin schon vor dem Erbfall in dem Haus? Zahlte sie Miete? Wenn "nein" > warum nicht?

Du hast einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung- allerdings muss diese Forderung auch erst einmal beweisbar gestellt werden - rückwirkend geht das nicht! Schon für die Stellung einer solchen Forderung macht sich womöglich die Einschaltung eines Anwalts bezahlt - zur Abklärung der Gegebenheiten und wegen der korrekten Vorgehensweise.

Der das Haus bewohnende Miterbe muss sämtliche Kosten, die alleine durch seine Nutzung entstehen, auch alleine tragen - also z.B. Wasserverbrauch, Stromverbrauch, Heizung
Fixkosten, die auch ohne Nutzung anfallen muss jeder zu 50% tragen (z.B. Grundsteuer, Versicherungen etc) - ebenso Reparaturen.

Zum Nachlesen z.B.
https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbengemeinschaft/nutzung-nachlassgegenstaende/
dort z.B. Beispiel 5 "Miterbe bewohnt ein zum Nachlass gehörendes Haus"

https://www.erbrecht-heute.de/erbrecht/nutzungsentschaedigung-an-die-erbengemeinschaft/
https://www.ndeex.de/erbrecht_aktuell/1475416723.html
https://roth-koll.de/artikel/muss-der-erbe-miete-zahlen/

"gute" Suchbegriffe
Erbengemeinschaft Haus (oder Immoblilie) plus Nutzungsentschädigung oder Verwaltung

Außerdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Erbengemeinschaft immer nur auf begrenzte Zeit besteht. Es wird vorausgesetzt, dass baldmöglichst eine Auflösung erfolgt.
Da eine Erbengemeinschaft, bei der die Beteiligten unterschiedliche Interessen haben, meist recht schnell problematisch wird, solltest Du auch das "Endziel" ins Auge fassen. Wenn keiner den anderen auszahlen kann, dann bedeutet das eben: Verkauf und Teilung des Erlöses. Wenn der Miterbe da nicht freiwillig mitzieht, kann er auch dazu gezwungen werden > Stichwort: Teilungsversteigerung

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Illumi041
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 9x hilfreich)

Aber, ich hätte bei meiner Recherche etwas gelesen, dass bei Reparaturen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Immobilie ( es regnet durchs Dach zum Beispiel) eben das Einverständnis der Miterben eingeholt werden muss, BEVOR ein Handwerker gerufen wird. In diesem Fall wurde ich aber lediglich informiert, dass nun ein Handwerker da ist. Und die Tatsache, dass sie momentan nur kaltes Wasser haben, stört ja auch nicht die Bausubstanz des Hauses.

Muss ich mich tatsächlich an ALLEN anfallenden Reparaturen beteiligen, oder gibt es da eben Ausnahmen?

Ich werde mich mal nach einem Anwalt umsehen.

Lg

9x Hilfreiche Antwort

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