Guten Tag, vielen Dank im Voraus für mögliche Antworten auf folgenden Sachverhalt:
Frau A und Mann B möchte ihr Haus an einen Dritten vererben/verkaufen. Das Haus gehört laut Grundbuch Mann B. Beide sind verheiratet und leben noch. B hat aus erster Ehe Kinder, A hat keine eigenen Kinder. Die Kinder sollen das Haus nicht erben, sondern ein Dritter. Es würde die gesetzliche Erbfolge gelten, wenn nichts anderes geregelt wird.
Wie kann man das Haus bestmöglich und an den Dritten vermachen bzw. zu Lebzeiten (kostengünstig) verkaufen, sodass keine Ansprüche auf das Haus seitens der Kinder bestehen?
Haus an Dritte vermachen
28. Dezember 2022
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Frage vom 28. Dezember 2022 | 20:40
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus an Dritte vermachen
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 28. Dezember 2022 | 20:54
Von
Status: Unbeschreiblich (109230 Beiträge, 38278x hilfreich)
ZitatWie kann man das Haus bestmöglich und an den Dritten vermachen :
Man definiere "bestmöglich".
Zitatbzw. zu Lebzeiten (kostengünstig) verkaufen, sodass keine Ansprüche auf das Haus seitens der Kinder bestehen? :
Verkauft ist verkauft, Pech für die Kinder.
#2
Antwort vom 28. Dezember 2022 | 21:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Die Frage ist eigentlich, was man am besten machen kann, damit der Dritte die wenigsten Abgaben hat (Steuern etc.) und ob es bei Vererbung an den Dritten Ansprüche der Kinder gibt. Wäre ggf. ein Verkauf zu Lebzeiten sinniger, ggf. unter Wert?
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#3
Antwort vom 28. Dezember 2022 | 21:08
Von
Status: Unbeschreiblich (109230 Beiträge, 38278x hilfreich)
ZitatDie Frage ist eigentlich, was man am besten machen kann, damit der Dritte die wenigsten Abgaben hat (Steuern etc.) :
Das sollte der Dritte dann mit seinem Steuerberater besprechen.
Zitatund ob es bei Vererbung an den Dritten Ansprüche der Kinder gibt. :
Ja, den Kindern könnte der Pflichtteil zustehen.
ZitatWäre ggf. ein Verkauf zu Lebzeiten sinniger :
In jedem Falle.
Zitatggf. unter Wert? :
Dafür sehe ich keinen Grund.
#4
Antwort vom 28. Dezember 2022 | 21:11
Von
Status: Schlichter (7310 Beiträge, 4321x hilfreich)
Zitat... und ob es bei Vererbung an den Dritten Ansprüche der Kinder gibt. :
Die Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar.
Zitat:Wäre ggf. ein Verkauf zu Lebzeiten sinniger, ggf. unter Wert?
Die Differenz zum Verkehrswert ist eine Schenkung (Schenkungssteuer). Der Kaufpreis zählt zum Nachlass.
#5
Antwort vom 28. Dezember 2022 | 21:20
Von
Status: Unbeschreiblich (109230 Beiträge, 38278x hilfreich)
ZitatDie Differenz zum Verkehrswert ist eine Schenkung (Schenkungssteuer). :
Nicht unbedingt.
ZitatDer Kaufpreis zählt zum Nachlass. :
Wie kommt man denn auf diese merkwürdige Theorie?
#6
Antwort vom 28. Dezember 2022 | 23:47
Von
Status: Junior-Partner (5472 Beiträge, 1359x hilfreich)
ZitatFrau A und Mann B möchte ihr Haus an einen Dritten vererben/verkaufen. :
Was denn nun?
Vererben? Oder verkaufen?
Vererben geht nur, wenn der Eigentümer stirbt. Verkaufen geht nur, solange der Eigentümer noch lebt...
Zitat:Das Haus gehört laut Grundbuch Mann B.
Dann kann er es jederzeit nach Belieben verkaufen, wobei das Belieben eine Einschränkung hat, denn gemäß §1365 BGB kann der Ehegatte nur mit Einwilligung des Ehegatten über "sein Vermögen als Ganzes" verfügen. (Das gilt nicht, wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben.)
Wenn Mann B stirbt, vererbt er sein Haus, genau wie den Rest seines Eigentums. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. die Ehefrau erbt 100%, es sei denn, es gäbe leibliche Kinder des B, dann erbt sie nur 50% und die anderen 50% erben die Kinder. (Und wenn die Eltern oder ein Elternteil von Mann B noch lebt, es aber keine leiblichen Kinder gibt, erben die Eltern 25%.)
Gibt es ein Testament, kann Mann B frei bestimmen, wer wieviel erben soll, es gibt aber Pflichtteilsansprüche der Ehefrau und der Kinder. Die betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbes, in Geld.)
Zitat:Beide sind verheiratet und leben noch. B hat aus erster Ehe Kinder, A hat keine eigenen Kinder. Die Kinder sollen das Haus nicht erben, sondern ein Dritter. Es würde die gesetzliche Erbfolge gelten, wenn nichts anderes geregelt wird.
Entweder sollen die Kinder von B nicht erben, oder es soll die gesetzliche Erbfolge gelten. Beides gleichzeitig geht nicht, das widerspricht sich.
Zitat:Wie kann man das Haus bestmöglich und an den Dritten vermachen bzw. zu Lebzeiten (kostengünstig) verkaufen, sodass keine Ansprüche auf das Haus seitens der Kinder bestehen?
Nach dem Tod vermachen: durch ein Testament. Zu Lebzeiten: durch eine Schenkung.
Aber: es gibt die genannten Pflichtteilsansprüche, und Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers können Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten auslösen.
Das lässt man sich dann von einem Anwalt erklären, den man (besser noch: ein Notar) eh braucht, um in diesem Fall ein vernünftiges Testament aufzusetzen, das so weit wie rechtlich möglich die Vorstellungen des Erblassers verwirklicht.
#7
Antwort vom 28. Dezember 2022 | 23:49
Von
Status: Junior-Partner (5472 Beiträge, 1359x hilfreich)
ZitatZitat (von Fragezeichen2022): :
bzw. zu Lebzeiten (kostengünstig) verkaufen, sodass keine Ansprüche auf das Haus seitens der Kinder bestehen?
Verkauft ist verkauft, Pech für die Kinder.
Wird zu billig verkauft, wird das nicht nur steuerrechtlich, sondern auch erbrechtlich unter Umständen als gemischte Schenkung gewertet...
#8
Antwort vom 28. Dezember 2022 | 23:51
Von
Status: Junior-Partner (5472 Beiträge, 1359x hilfreich)
ZitatZitat (von cruncc1): :
Die Differenz zum Verkehrswert ist eine Schenkung (Schenkungssteuer).
Nicht unbedingt.
In der Regel schon.
Zitat:
Zitat (von cruncc1):
Der Kaufpreis zählt zum Nachlass.
Wie kommt man denn auf diese merkwürdige Theorie?
Wenn der Verkaufserlös ganz oder teilweise beim Ableben des Vaters noch vorhanden ist, zählt er selbstverständlich zum Nachlass.
Wird er verschenkt - ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Nur wenn's komplett ausgegeben wird, sehen die Pflichtteilsberechtigten nichts mehr davon.
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