Haus an Geschwister übertragen. Pflichtteilsergänzungsanspruch

2. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Saturius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus an Geschwister übertragen. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Guten Morgen zusammen,
Erstmal grundlegende Vorabinformationen:
Vater neu verheiratet (Gütertrennung), abbezahltes Haus und Grundstück, Stiefmutter hat notariellen Erbverzicht unterschrieben, 2 Jahre später Zugewinngemeinschaft, Haus an meine beiden Brüder überschrieben

Mein Vater hat letztes Jahr im Juli das Haus samt Grundstück an meine Brüder überschrieben. Er hat sich ein Rückforderungsrecht sowie lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen, ebenso für seine Frau. Es war eine Schenkung an meine beiden Geschwister und kein Verkauf.
Der Grund dafür war, da ich Arbeitslos bin und das Jobcenter nach Erbfall mich nicht zum Verkauf zwingen kann bzw. später mein Erbe einfordern kann.
Meine Brüder sollten mir dann nach Verkauf meinen "fairen" Anteil schenken.

Nun gab es, wie abzusehen Probleme mit den Geschwistern deshalb.

Daraufhin wollten mein Vater und meine Brüder nächstes Jahr im Januar die Übertragung wieder rückgängig machen.

Meine Frage ist nun:
Den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen meinen Vater müsste ich innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Übertragung stellen.
Da ich aber nicht mehr informiert werde, ob das Haus nun rückübertragen wird oder nicht, ab wann dann die Frist beginnt, ab Juli letzten Jahres oder erst mit Eintritt des Erbfalls, da ich davon ausgehe, dass das Haus nächstes Jahr rückübertragen wird? Oder brauche ich das gar nicht, da die Abschmelzungsfrist erst nach Erbeintritt beginnt (Gewinn-Verlust Urteil vom BGH)?

-- Editiert von User am 2. Dezember 2022 08:09

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13 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Saturius):
Den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen meinen Vater müsste ich innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Übertragung stellen.


Nein, innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Vaters. Zu Lebzeiten des Vaters bestehen keine Ansprüche.

Zitat (von Saturius):
Oder brauche ich das gar nicht, da die Abschmelzungsfrist erst nach Erbeintritt beginnt


Aufgrund des Wohnrechtes gibt es keine Abschmelzung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Saturius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Aufgrund des Wohnrechtes gibt es keine Abschmelzung.

Ja, deshalb hatte ich nochmal das Urteil des BGH erwähnt.

Wie verhält es sich durch die Güterstandsänderung und dem 2 Jahre zuvor gemachten Erbverzicht der Ehefrau?
Ist der dadurch "erledigt" oder hat der Erbverzicht weiter bestand.
Laut notariellem Testament sollten wir Kinder zu gleichen Teilen das Haus bekommen und sie sein Barvermögen, Einrichtung und das eingetragene Wohnrecht (mit Kostenpflicht).
2 Jahre später haben mein Vater und seine Frau ihren Güterstand auf Zugewinngemeinschaft geändert.

Ich stell mir hier die Fragen hintereinander:
Ist nach Güterstandstrennung der zuvor geschlossene Erbverzicht erledigt?
Wenn er weiter Bestand hat, wie ist es mit dem Pflichtteil am Barvermögen und Einrichtung, welches ihr vermacht wird?
Wie ist es mit den Kindern der Ehefrau, erben diese anstelle der Ehefrau? (Meine, ich hätte das mal gelesen)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Saturius):
2 Jahre später Zugewinngemeinschaft

Das ist der gesetzliche Güterstand und bedarf daher keiner Änderung.
Zitat:
Ist der dadurch "erledigt" oder hat der Erbverzicht weiter bestand.

Der notarielle Erbverzicht hat nichts mit dem Güterstand zu tun.
Zitat:
Ist nach Güterstandstrennung der zuvor geschlossene Erbverzicht erledigt?

Jetzt plötzlich "Güterstandstrennung" (= Vereinbarung der Gütertrennung)? Hat aber immer noch nichts mit dem Erbverzicht zu tun. :wink:
Zitat:
Wenn er weiter Bestand hat, wie ist es mit dem Pflichtteil am Barvermögen und Einrichtung, welches ihr vermacht wird?

Der notarielle Erb (und Pflichtteilsverzicht) bezieht sich nur auf das gesetzliche Erbrecht. Der Vater kann ihr jederzeit testamentarisch vermachen was er will. Er könnte sie z.B. auch als Alleinerbin einsetzen..
Zitat:
Wie ist es mit den Kindern der Ehefrau, erben diese anstelle der Ehefrau? (Meine, ich hätte das mal gelesen)

Die Kinder der Ehefrau sind deren gesetzliche Erben, wenn diese verstorben ist.

-- Editiert von User am 2. Dezember 2022 20:22

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Saturius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Jetzt plötzlich "Güterstandstrennung" (= Vereinbarung der Gütertrennung)? Hat aber immer noch nichts mit dem Erbverzicht zu tun.

Entschuldige, zu schnell getippt.. Sollte "Güterstandsänderung" heißen :smile:

Zitat:
Die Kinder der Ehefrau sind deren gesetzliche Erben, wenn diese verstorben ist.

Würde die Frau also vor meinem Vater sterben, und er würde das Testament nicht ändern, in dem steht, dass seine Frau sein Barvermögen und die Einrichtung erben soll, würden ihre Kinder das Barvermögen und Einrichtung erben?
Im notariellen Testament wurde nicht festgelegt, dass das Vermächtnis nur an die Ehefrau gerichtet ist und die Kinder ausgeschlossen sind.
Hatte mal einen Kommentar eines Anwalts irgendwo gelesen, in dem es heisst, dass in so einem Fall geprüft würde, welchen Willen der Erblasser verfolgen wollte oder so ähnlich. Also ob er nur die Frau abgesichert wissen wollte oder sich auch den Kindern gegebenüber verpflichtet fühlte. So etwas in der Richtung.

Wie sieht es mit meiner Frage bzgl. Pflichtteil am Vermächtnis aus für uns 3 Kinder? Gibt es am Barvermögen und Einrichtung dann auch ein Anrecht auf Pflichtteil?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Saturius):
Würde die Frau also vor meinem Vater sterben, und er würde das Testament nicht ändern, in dem steht, dass seine Frau sein Barvermögen und die Einrichtung erben soll, würden ihre Kinder das Barvermögen und Einrichtung erben?

Nein, nicht zwingend.
Zitat:
Hatte mal einen Kommentar eines Anwalts irgendwo gelesen, in dem es heisst, dass in so einem Fall geprüft würde, welchen Willen der Erblasser verfolgen wollte oder so ähnlich. Also ob er nur die Frau abgesichert wissen wollte oder sich auch den Kindern gegebenüber verpflichtet fühlte. So etwas in der Richtung.

Das ist korrekt.
Zitat:
Wie sieht es mit meiner Frage bzgl. Pflichtteil am Vermächtnis aus für uns 3 Kinder? Gibt es am Barvermögen und Einrichtung dann auch ein Anrecht auf Pflichtteil?

Nein.

Man ist entweder Erbe oder man ist "enterbt" und hat einen Pflichtteilsanspruch (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Wenn die Kinder mindestens ein Erbe in Höhe des Pflichtteilsanspruchs erhalten, haben diese keine weiteren Ansprüche.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Saturius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Man ist entweder Erbe oder man ist "enterbt" und hat einen Pflichtteilsanspruch (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Wenn die Kinder mindestens ein Erbe in Höhe des Pflichtteilsanspruchs erhalten, haben diese keine weiteren Ansprüche.

Würde also heißen: Wird das Haus nicht wieder zurück auf meinen Vater umgeschrieben sondern weiterhin meine Geschwister eingetragen bleiben, wäre ich indirekt enterbt worden und hätte dann zum einen nur einen Pflichtteilsanspruch am Haus (evtl nur einen Bruchteil, wenn die Frau meinen Vater überlebt durch das Wohnrecht), aber auch am Barvermögen und Einrichtung? Meine Brüder widerum nicht, da denen das Haus ja schon übertragen wurde.

Der Inhalt des Absatzes des Testaments lautet inhaltlich:
Meine Söhne x und z bekommen das Haus inkl Grundstück. Mein Sohn y (ich) bekommt nach Verkauf der Immobilie den gleichen Teil wie x und z.

Das Testament war vor der Überschreibung des Hauses. Habe meinem Vater erklärt, er kann eine umgeschriebene Immobilie nicht mehr testamentarisch aufteilen bzw darüber verfügen. Ich bin durch die Überschreibung praktisch enterbt.

Wenn ich enterbt bin, hätte ich einen Pflichtteil am Haus als auch am Barvermögen sowie am Wert der Einrichtung, soweit ich das verstanden habe.

-- Editiert von User am 2. Dezember 2022 21:18

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Saturius):
Würde also heißen: Wird das Haus nicht wieder zurück auf meinen Vater umgeschrieben sondern weiterhin meine Geschwister eingetragen bleiben, wäre ich indirekt enterbt worden und hätte dann zum einen nur einen Pflichtteilsanspruch am Haus (evtl nur einen Bruchteil, wenn die Frau meinen Vater überlebt durch das Wohnrecht), aber auch am Barvermögen und Einrichtung?

Die Schenkung hat keine Auswirkung auf die Erbenstellung.
Zitat:
Der Inhalt des Absatzes des Testaments lautet inhaltlich:
Meine Söhne x und z bekommen das Haus inkl Grundstück. Mein Sohn y (ich) bekommt nach Verkauf der Immobilie den gleichen Teil wie x und z.

Das ist keine Erbeinsetzung.
Zitat:
Ich bin durch die Überschreibung praktisch enterbt.

Aber nur praktisch, Erbe ist man trotzdem. Die überschriebene Immobilie gehört nicht mehr zum Nachlass.
Zitat:
Wenn ich enterbt bin, hätte ich einen Pflichtteil am Haus als auch am Barvermögen sowie am Wert der Einrichtung, soweit ich das verstanden habe.

Wenn du in dem Testament nicht ausdrücklich enterbt worden bist, bist du Erbe.

Du hast mindestens einen Anspruch in Höhe des Pflichtteils (Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Bzgl. etwaiger Schenkungen hat man(n) ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Saturius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Aber nur praktisch, Erbe ist man trotzdem. Die überschriebene Immobilie gehört nicht mehr zum Nachlass.

Ja, und genau darum gehts mir.
Man kann direkt enterbt oder indirekt enterbt werden. Ergebnis bleibt das gleiche: Pflichtteil in beiden Fällen.
Barvermögen und Einrichtung an die Frau, Haus an meine Geschwister. Bleibt also nur noch der Pflichtteil.

Um in Zahlen zu sprechen:
250.000 Immobilienwert, Barvermögen 40.000 auf einem Gemeinschaftskonto mit seiner Frau (die Hälfte gilt also nur noch als Erbmasse), und 10.000 Euro auf einem eigenen Konto.
Wären als Pflichtteil: 280.000 / 3 / 2 = ca. 55.000 Euro Pflichtteil bei derzeitiger Konstellation Haus bleibt auch Geschwister überschrieben und die Frau würde vor ihm ableben.

Aktuell sieht es leider bescheidener aus. Mein Vater ist ziemlich krank. Wir können froh sein, wenn er 80 wird. Und ich hoffe, er wird wesentlich älter. Aber gesundheitlich ist 80 schon optimistisch.
Dann ist seine Frau 70. Bei Wert des Hauses von 250.000 ist das Haus durch das Wohnrecht "nur" noch 100.000 Wert, mein Pflichtteil läge dann bei grandiosen 13.000.
Und selbst wenn das Haus auf meinen Vater rücküberschrieben wird, sieht es durch den Absatz im Testament nicht anders aus.
Meine Brüder sagen, da ich Geld vom JC bekomme, ich bekäme meinen fairen Anteil wie es das Gesetz vorsieht. Da ich vom JC Geld bekomme und sich das nicht nennenswert ändern wird, würden sie mir dann sofort meinen Pflichtteil auszahlen und danach beim Hausverkauf hätte ich "Pech" gehabt. Sie würden aber meinen Anteil der Beerdigungskosten übernehmen. Wie rücksichtsvoll.

Natürlich geht es sich bei einem Erbe immer auch um Geld. Aber eben auch um die Ideologie. Ich bin mit meinen Brüdern in diesem Haus aufgewachsen. Die letzten 20 Jahre habe ich mit meinem Vater zusammen das Haus "in Schuss" gehalten, renoviert, geholfen bei Umbauten... (Meine Brüder kommen 2 oder 3 Mal im Jahr zu Besuch), helfe meinem Vater bei der Gesundheitpflege etc.
Fair und "rechtlich korrekt" sind nicht immer das gleiche.
Also allein am Haus würde ich mit knapp 50.000 Euro "Verlust" darstehen durch die "Enterbung". Dass ich jetzt meine Brüder "anders" sehe durch ihre Ansicht von "fair" kann man mir gerne verübeln.
Aber wenn der eine 7.000 Euro netto verdient und der andere 6.000 Euro netto, und dann sagen "du kannst krankheitsbedingt nicht arbeiten und hast deshalb extrem wenig Geld. Pech. Gesetz ist fair. Und du bekommst es sofort. Und kein Beerdigungskosten, und den Gutachter übernehmen wir auch"...

Sorry, war was länger. Aber das macht gerade etwas "traurig".

Zurück zum Thema:
Also ob rücküberschrieben oder nicht, ich bin indirekt enterbt. Habe lediglich Pflichtteilsanspruch an der Gesamtmasse (Immobilie inkl. Wohnrecht, Barkonten und Einrichtung)?


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von Saturius):
aErgebnis bleibt das gleiche: Pflichtteil in beiden Fällen.

Nein.
Zitat:
Bleibt also nur noch der Pflichtteil.

Nö, du hast ggf. Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Zitat:
Um in Zahlen zu sprechen:
250.000 Immobilienwert, Barvermögen 40.000 auf einem Gemeinschaftskonto mit seiner Frau (die Hälfte gilt also nur noch als Erbmasse), und 10.000 Euro auf einem eigenen Konto.
Wären als Pflichtteil: 280.000 / 3 / 2 = ca. 55.000 Euro Pflichtteil bei derzeitiger Konstellation Haus bleibt auch Geschwister überschrieben und die Frau würde vor ihm ableben.

Nö. Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des Erbanspruchs.
Zitat:
Meine Brüder sagen, da ich Geld vom JC bekomme, ich bekäme meinen fairen Anteil wie es das Gesetz vorsieht.

Das ist mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Zitat:
Da ich vom JC Geld bekomme und sich das nicht nennenswert ändern wird, würden sie mir dann sofort meinen Pflichtteil auszahlen

Wenn du Erbe bist, hast du keinen Pflichtteilsanspruch.#
Zitat:
und danach beim Hausverkauf hätte ich "Pech" gehabt.

Da die Immobilie nicht mehr zum Nachlass gehört, hast du darauf keinen Anspruch.
Zitat:
Sie würden aber meinen Anteil der Beerdigungskosten übernehmen. Wie rücksichtsvoll.

Wenn du Erbe bist, haftest du auch für die Beerdigungskosten.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html
Zitat:
Natürlich geht es sich bei einem Erbe immer auch um Geld. Aber eben auch um die Ideologie. Ich bin mit meinen Brüdern in diesem Haus aufgewachsen. Die letzten 20 Jahre habe ich mit meinem Vater zusammen das Haus "in Schuss" gehalten, renoviert, geholfen bei Umbauten... (Meine Brüder kommen 2 oder 3 Mal im Jahr zu Besuch), helfe meinem Vater bei der Gesundheitpflege etc.
Fair und "rechtlich korrekt" sind nicht immer das gleiche.

Sorry, im rechtlichen Sinn spielt das keine Rolle.
Zitat:
Also ob rücküberschrieben oder nicht, ich bin indirekt enterbt.

Nein, du bist dadurch nicht enterbt.
Zitat:
Habe lediglich Pflichtteilsanspruch an der Gesamtmasse (Immobilie inkl. Wohnrecht, Barkonten und Einrichtung)?

Nein, du hast ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Was die Brüder verdienen, spielt keine Rolle.

-- Editiert von User am 2. Dezember 2022 22:32

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Saturius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldige bitte, Aber ob Pflichtteil an allem oder Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt im Ergebnis ja nunmal rechnerisch gesehen das gleiche.

Ich bin durch die Schenkung an meine Geschwister und das Vermächtnis an die Ehefrau enterbt worden und habe nur noch ein Recht auf den Pflichtteil an der Gesamtmasse und den Pflichtteilergänzungsanspruch an dem Haus.
An dem Haus im Wert von 250.000 Euro habe ich durch die Schenkung erstmal keinen Anspruch. Dann kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der so hoch ist, wie der Pflichtteil ohne Schenkung.

Ich bilde jetzt einfach mal den fiktiven und wahrscheinlichsten Fall von 2 Fällen:
Vater stirbt mit 80.
Ehefrau überlebt ihn und ist dann 70.
Haus hat 250.000 Euro Verkehrswert beim Erbfall.
Haus läuft auf meine Brüder.
Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt einen so, als wäre die Schenkung nicht vollzogen worden.
Durch das Wohnrecht der Ehefrau und deren Alter ist das Haus bei Erbfall nur noch 100.000 Wert (laut Sterbetafel).
Pflichtteilsergänzungsanspruch wäre also von 100.000 Euro geteilt durch 3 Brüder ca 33.000 Euro und davon bekomme ich den Pflichtteil von ca 16.500 Euro. (entschuldige, hatte mich in meinem letzten Beitrag verrechnet.)
So habe ich das jedenfalls verstanden.

Zitat:
Nö. Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des Erbanspruchs.

So stehts auch in meinem letzten Beitrag (Wenn die Frau vor ihm stirbt). 280.000 Euro Gesamtmasse / 3 Brüder / 2 als Pflichtteil. ca 45.000 Euro.

Zitat:
Wenn du Erbe bist, hast du keinen Pflichtteilsanspruch.

Ich habe ja keinen gesetzlichen Anspruch mehr, da ich indirekt enterbt wurde. Mein Vater hat all sein Hab und Gut an andere verteilt. Und damit indirekt mich enterbt. Es gibt die indirekte und direkte Enterbung. Soweit ich das mal verstanden habe, wenn der Erblasser sein Vermögen testamentarisch verteilt oder verschenkt gilt das als Enterbung eines gesetzlichen Erben und dieser hat nur noch Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche.

Zitat:
Wenn du Erbe bist, haftest du auch für die Beerdigungskosten.

Das war als "großzügiges" Entgegenkommen meiner Brüder gemeint. Mein Pflichtteilsergänzungsanspruch am Haus wären ca. 16.000 Euro. Mein gesetzlicher Erbanspruch wären knapp 70.000 Euro. Und als "Entschädigung" würden sie meinen Anteil der Beerdigungskosten übernehmen. Die bekommen 54.000 mehr, und würden dafür die 3.000 Euro Beerdigungskosten übernehmen. Mein "großzügig" ist eher ironisch gemeint.

Natürlich müsste und würde ich die Kosten mit tragen. Aber wenn die sich 54.000 Euro unterm Nagel reißen ist das ja schon ein großzügiges Entgegenkommen....

Zitat:
Nein, du bist dadurch nicht enterbt.

Wenn im Testament steht "y soll nichts erben" wäre ich direkt enterbt und hätte nur einen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch. Steht da "x und z sollen alles erben" besagt das indirekt ich soll nichts erben und hätte nur einen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch.

Jedenfalls bleibt nur noch Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch, was rechnerisch das gleiche Ausmacht. Am Haus den Pflichtteilergänzungsanspruch (die Hälfte von 1/3 vom Wert mit Wohnrecht), am Barvermögen und Einrichtung Pflichtteil (die Hälfte von 1/3)

EDIT:
Bitte entschuldige, aber ich möchte es halbwegs verstehen. Du gibts dir die Mühe und Zeit meine Fragen zu beantworten, und dafür danke ich dir ungemein.
Aber so ganz hab ich es leider nicht verstanden, wie du es meinst. In meiner Ausbildung war Erbrecht auch nicht eines meiner Steckenpferde.

-- Editiert von User am 2. Dezember 2022 23:18

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Saturius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wer Angehörige von der Erbschaft ausschließen möchte, kann über ein entsprechendes Testament festlegen, dass diese von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Im Testament kann dies explizit, aber auch indirekt formuliert werden.
[...]
Ebenfalls möglich ist eine Enterbung, indem in der Nachlassregelung nur bestimmte Personen als Erb:innen genannt werden. Durch die Formulierung wird dann klar, dass außer den genannten Personen niemand sonst für ein Erbe vorgesehen ist.

Quelle: https://www.st-b-k.de/pflichtteil-und-co-wie-funkioniert-eine-enterbung/

Das meinte ich damit, dass ich indirekt enterbt wurde.

Also, so wie ich @cruncc1 verstanden habe, vom Vermächtnis an die Frau die Hälfte von 1/3 und am Haus den Pflichtteilsergänzungsanspruch von (wegen Wohnrecht) ca. 100.000 auch die Hälfte von 1/3.

Das moralische anzusprechen ist einem juristischem Forum weniger angebracht. Aber es ist eben wie es ist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Saturius):
Also ob rücküberschrieben oder nicht, ich bin indirekt enterbt


Nein, das ist so nicht richtig. Bei einer Rückübertragung bist Du nicht enterbt, auch nicht indirekt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1079 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von Saturius):
Pflichtteilsergänzungsanspruch wäre also von 100.000 Euro geteilt durch 3 Brüder ca 33.000 Euro und davon bekomme ich den Pflichtteil von ca 16.500 Euro. (entschuldige, hatte mich in meinem letzten Beitrag verrechnet.)
So habe ich das jedenfalls verstanden.


Dein Vater hat doch testamentarisch verfügt, dass du (in Geld) das Gleiche bekommen sollst, wie deine Brüder?

Und müsstest du nicht noch mal was kriegen, wenn das Wohnrecht durch Ableben der Ehefrau erlischt?

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