Meine Mutter hat mir heute mitgeteilt wie Ihr Testament lautet. Ihr Haus soll ein Wert 140.000 € haben und davon soll meine Tochter 50.000 € erben. Ich bin als Haupterbe angegeben und die 50.000 € werden als Grundschuld eingetragen. Den Wert des Hauses hat der Notar/Anwalt anhand den Angaben meiner Mutter geschätzt. Meiner Meinung nach ist das Haus aber sehr viel weniger wert, schlimmstenfalls sogar weniger als die 50.000 €. Der Wert des Hauses ist nicht im Testament vermerkt. Was bedeutet das für mich wenn der Erbfall eintritt und das Haus weniger Wert ist als das was meine Tochter bekommen soll die übrigens noch minderjährig ist. Danke für die Hilfe
Gruss
Haus erben mit Grundschuld
Hat Deine Mutter noch weiteres Vermögen?
Mindestens muss Dir der Pflichtteil verbleiben.
Zitat :Meiner Meinung nach ist das Haus aber sehr viel weniger wert, schlimmstenfalls sogar weniger als die 50.000 €
Und nach Meinung der Mutter beträgt der Wert eben 140.000 EUR. Und nur die zählt.
Zitat :Haupterbe angegeben
Also ein Miterbe, der den größten Brocken aus dem Nachlaß (Hausgrundstück) mit einem derzeit geschätzten Wert von 140.000 EUR erhalten soll.
Zitat :Tochter 50.000 € erben
Also ist doch die Erbschaft bei warmer Hand entsprechend aufgeteilt.
Zitat :die 50.000 € werden als Grundschuld eingetragen
Also ist das Erbe der minderjährigen Tochter grundschuldlich abgesichert. Die Tochter erbt doch nicht die Grundschuld.
Was steht in der Sicherungsabrede?
Zitat :Was bedeutet das für mich wenn der Erbfall eintritt und das Haus weniger Wert ist als das was meine Tochter bekommen soll
Und, ist der Erbfall bereits eingetreten?
Nach dem Ableben der Mutter könnte man einen Gutachter mit der Wertermittlung des Hausgrundstückes beauftragen.
Zitat :Mindestens muss Dir der Pflichtteil verbleiben.
Aber der Sohn ist doch überhaupt nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie kann ihm dann ein Pflichtteilsanspruch zustehen? Zumal er ja nach Stand heute wertmäßig in Höhe von 90.000 EUR bedacht ist.
Nur, weil ein Nachlaßgegenstand heute mit 140.000 EUR wertmäßig geschätzt wird, und bei Eintritt des Erbfalls vielleicht weniger Wert ist, entsteht doch kein Pflichtteilsanspruch.
Wenn sich dann nach dem Ableben der Mutter herausstellt, daß das Hausgrundstück weniger Wert ist als heute angenommen, vielleicht sogar weniger als 50.000 EUR, wäre der dann tatsächliche Wert entweder durch einen Gutachter zu ermitteln oder in freier Vereinbarung zwischen den Erben festzulegen. Wenn es dann für den Fall eines Wertverlustes keine Bestimmungen im Testament gibt, wäre dann durch Auslegung zu ermitteln was der wirkliche Wille des Erblassers war für diesen Fall war.
Und man braucht die Sicherungsabrede zur Grundschuld - was genau soll die Grundschuld absichern?
Wer wird denn Grundstückseigentümer wenn die Mutter verstorben ist?
-- Editiert von BudWiser am 23.12.2020 11:52
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Zitat :Aber der Sohn ist doch überhaupt nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie kann ihm dann ein Pflichtteilsanspruch zustehen?
Einem gesetzlichen Erben steht mindestens ein wertmäßiges Erbe in Höhe des Pflichtteils zu.
Zitat :
Aber der Sohn ist doch überhaupt nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
Nein, aber der Erblasser kann nicht durch ein Vermächtnis an einen Dritten die grundsätzlichen Ansprüche eines pflichttteilsberechtigten Erben aufheben.
Falls noch nach einer rechtlichen Grundlage gefragt wird: §§ 2305, 2306 BGB.
-- Editiert von Ballivus am 23.12.2020 13:43
Zitat :ein Vermächtnis an einen Dritten
Zitat :meine Tochter 50.000 € erben
Hä? Die Tochter ist Erbin.
Zitat :Einem gesetzlichen Erben steht mindestens ein wertmäßiges Erbe in Höhe des Pflichtteils zu.
Stimmt. Aber bitte nicht nur rudimentär zitieren, denn
Zitat :Zumal er ja nach Stand heute wertmäßig in Höhe von 90.000 EUR bedacht ist.
Der
Zitat :der Notar/Anwalt
wird doch wohl wissen, was er beurkundet hat.
Zitat :Meiner Meinung nach ist das Haus aber sehr viel weniger wert, schlimmstenfalls sogar weniger als die 50.000 €
Die Meinung des TE ist unbeachtlich.
Die Mindestbeteiligung am Erbe ist gegeben, denn das Haus hat einen vom Erblasser geschätzten heutigen Wert von 140.000 EUR.
Zitat :die 50.000 € werden als Grundschuld eingetragen
Na und?
Nochmal: Was steht in der Sicherungsabrede zur Grundschuld?
-- Editiert von BudWiser am 23.12.2020 17:38
Nabend zusammen, erst mal danke für die Antworten.
Also ich erbe das Haus und im Grundbuch wird eine Grundschuld von 50.000 € eingetragen. (Sorry hab mich da falsch ausgedrückt). Falls das Haus verkauft/versteigert wird erhält meine Tochter die besagten 50.000€.
Der Anwalt/Notar hat nur anhand der Daten meiner Mutter das Haus geschätzt (ohne von den Baumängeln zu wissen). Es gibt kein Gutachten darüber. Ich wohne in dem Haus und deswegen weiss ich um den Zustand des Hauses. Ich hoffe man versteht es jetzt besser.
Zitat :Falls das Haus verkauft/versteigert wird erhält meine Tochter die besagten 50.000€.
Das ist ja etwas ganz anderes.
Nein, sie erhält nur dann 50.000 EUR wenn der Verkaufs/Versteigerungserlös mehr als 50.000 EUR einbringt.
Mit einer Grundschuld wird nur das Grundstück belastet.
Wenn der Verkaufs- bzw. Versteigerungserlös niedriger ist, bekommt sie auch weniger.
Zitat :Wenn der Verkaufs- bzw. Versteigerungserlös niedriger ist, bekommt sie auch weniger.
Die praktische Seite wäre dann, dass das Hausgrundstück unverkäuflich bzw. versteigerungsfest ist, sollte es tatsächlich nur 40.000 EUR wert sein.
Denn die Grundschuld klebt am Grundstück. Eine neuer Eigentümer würde die Grundschuld ja mit übernehmen müssen.
Zitat :Nur, weil ein Nachlaßgegenstand heute mit 140.000 EUR wertmäßig geschätzt wird, und bei Eintritt des Erbfalls vielleicht weniger Wert ist, entsteht doch kein Pflichtteilsanspruch.
Doch, es zählt der tatsächliche Wert am Todestag des Erblassers. Wie dagegen der Erblasser den Wert einschätzt ist völlig uninteressant. Die Wertangabe des Erblassers dient alleinig zur Berechnung der Notargebühren.
Zitat :Nein, sie erhält nur dann 50.000 EUR wenn der Verkaufs/Versteigerungserlös mehr als 50.000 EUR einbringt.
Auch das ist nicht zutreffend. Die Tochter erhält bei einem Verkauf 50.000€ unabhängig davon, wie hoch der Verkaufserlös ist.
Zitat :Zitat:der Notar/Anwalt
wird doch wohl wissen, was er beurkundet hat.
Klar weiß er das. Der Notar kennt aber nicht den tatsächlichen Wert des Hauses und dessen Beurkundung sagt auch nichts über den tatsächlichen Wert des Hauses aus.
Nach meiner Auffassung kann der Sohn die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 50.000€ verweigern, wenn er nachweist, dass das Haus weniger als 100.000€ wert ist.
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