Meine Pateneltern haben vor einigen Jahren ihr 3 Familienwohnhaus an Sohn 1 überschrieben. Sie selbst haben sich ein Wohnrecht auf Lebenzeit in der mittleren Etage und für Sohn 2 im Dachgeschoss ins Grundbuch eintragen lassen.
Die Söhne 2 und 3 haben jeweils 12.000 Euro erhalten, Sohn 4 hat die Annahme des Geldes verweigert, weil er die Summe zu niedrig fand.
Vor 4 Jahren ist Sohn 1 (ledig, keine Kinder) ohne Testament gestorben, das Erbe fiel an meine Pateneltern zurück. Das Haus wurde an Sohn 2 überschrieben, das Wohnrecht für meine Pateneltern blieb bestehen und wurde dahingehend erweitert, dass es nach deren Ableben auf Sohn 3 übergeht. Nun ist auch Sohn 2, ebenfalls ledig und kinderlos ohne Testament verstorben und das Haus geht erneut an meine inzwischen verwitwete Tante zurück. Sie möchte nun das Haus nicht wieder an einen der beiden verbleibenden Söhne überschreiben, lediglich das Wohnrecht auf Lebenszeit für Sohn 3 in "ihrer" Wohnung soll bestehen bleiben. Sohn 3 soll allerdings auf ihren Wunsch in die nun leerstehende Wohnung von Sohn 2 ziehen.
1. Frage: Hat Sohn 2 noch einen Erbanspruch auf das Haus, weil er ja seinerzeit die 12.000€ angenommen hat?
Wenn nein, könnte dann Sohn 4, der seit Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern hat, seinen Auszug aus der Wohnung, für die er kein Wohnrecht hat, verlangen?
Meine Tante ist mittlerweile 87 Jahre alt und kann nicht mehr alleine leben, ein Miteinzug in ihre Wohnung ist jedoch aus Platzgründen nicht möglich.
Frage 2: Meine Tante besitzt ein nicht unerhebliches Geld- und Wertpapiervermögen, wer erbt dies einmal? Sie kann sich nicht mehr erinnern, ob sie seinerzeit gemeinsam mit ihrem Mann ein (Berliner) Testament erstellt hat und bei dem Notar, der bisher die Grundbucheinträge veranlasst hat, ist keines hinterlegt.
Könnte sie, wenn sie nun Sohn 3 zum Alleinerben einsetzt, erreichen, dass Sohn 4 nur seinen Pflichtteil erhält?
-- Editiert von User am 9. April 2026 23:49
Haus fällt nun schon zum 3. Mal an Eltern zurück
Zitat :1. Frage: Hat Sohn 2 noch einen Erbanspruch auf das Haus, weil er ja seinerzeit die 12.000€ angenommen hat?
Aufgrund der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht wirklich seriös beantworten.
Zitat :Wenn nein, könnte dann Sohn 4, der seit Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern hat, seinen Auszug aus der Wohnung, für die er kein Wohnrecht hat, verlangen?
Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit, insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist.
Zitat :Frage 2: Meine Tante besitzt ein nicht unerhebliches Geld- und Wertpapiervermögen, wer erbt dies einmal?
Der Erbe / die Erben.
Zitat :Sie kann sich nicht mehr erinnern, ob sie seinerzeit gemeinsam mit ihrem Mann ein (Berliner) Testament erstellt hat und bei dem Notar, der bisher die Grundbucheinträge veranlasst hat, ist keines hinterlegt.
Wurde es nicht bei Gericht hinterlegt? Dann hilft nur, das Testament zu suchen.
Zitat :Könnte sie, wenn sie nun Sohn 3 zum Alleinerben einsetzt, erreichen, dass Sohn 4 nur seinen Pflichtteil erhält?
Wenn die dafür notwendigen Bedingung (rechtswirksame Einsetzung als Alleinerbe) eingehalten sind, ja.
Zitat :Meine Pateneltern haben vor einigen Jahren ihr 3 Familienwohnhaus an Sohn 1 überschrieben. Sie selbst haben sich ein Wohnrecht auf Lebenzeit in der mittleren Etage und für Sohn 2 im Dachgeschoss ins Grundbuch eintragen lassen.
Die Söhne 2 und 3 haben jeweils 12.000 Euro erhalten, Sohn 4 hat die Annahme des Geldes verweigert, weil er die Summe zu niedrig fand.
Da die Söhne überhaupt keinen Anspruch auf einen "Ausgleich" haben, ist das eine eher gierige Einstellung.
Die Schenkung des Hauses an einen der vier Söhne kann unter bestimmten Umständen beim Tod der Eltern Pflichtteilsergänzungsansprüche der drei anderen Söhne auslösen. Diese schmelzen jedes Jahr um 10 Prozent ab, bis sie nach 10 Jahren auf Null gesunken sind.
Zitat:Vor 4 Jahren ist Sohn 1 (ledig, keine Kinder) ohne Testament gestorben, das Erbe fiel an meine Pateneltern zurück.
Es gibt kein Erbe, das an die Pateneltern zurückfallen kann. Vor dem Erben kommt immer das Sterben, geerbt hätte Sohn 1, wenn seine Eltern vor ihm gestorben wäre und die Eltern ihm das Haus vererbt hätten. Die Pateneltern haben das Haus an Sohn 1 verschenkt, anschließend war Sohn 1 dann bis zu seinem Tod Eigentümer des Hauses.
Nun stirbt Sohn 1. Da er ledig und ohne Kinder gestorben ist und nicht durch Testament etwas anderes bestimmt hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Da beide Eltern von Sohn 1 noch leben, erben sie zu jeweils 50% das Vermögen von Sohn 1. Seine Brüder erben nichts, da die Eltern beide noch leben.
Zitat:
Das Haus wurde an Sohn 2 überschrieben
Dasselbe wie bei der Schenkung an Sohn 1. Die Eltern als Eigentümer können ihr Eigentum nach Belieben verschenken. Würden sie nun innerhalb der folgenden 10 Jahre sterben, könnten unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche von Sohn 3 und Sohn 4 entstehen.
Zitat:
das Wohnrecht für meine Pateneltern blieb bestehen und wurde dahingehend erweitert, dass es nach deren Ableben auf Sohn 3 übergeht.
Dann war das eine Schenkung mit einer Auflage, das kann grundsätzlich wirksam in dieser Weise vereinbart werden.
Zitat:Nun ist auch Sohn 2, ebenfalls ledig und kinderlos ohne Testament verstorben und das Haus geht erneut an meine inzwischen verwitwete Tante zurück.
Nein. Nicht so einfach. Die erste Frage ist: wer war Eigentümer des Hauses? Das waren nach dem Tod des Eigentümers, Sohn 1, Vater und Mutter zu gleichen Teilen, jeweils 50%. Und nicht nur die Mutter.
Die Brüder von Sohn 1 konnten zu diesem Zeitpunkt keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, da sie ja gar nicht gesetzliche Erben waren.
Zitat:
1. Frage: Hat Sohn 2 noch einen Erbanspruch auf das Haus, weil er ja seinerzeit die 12.000€ angenommen hat?
Gegenfrage: hat Sohn 2 denn überhaupt auf sein Erbe verzichtet? Das Haus gehört, nachdem Sohn 1 gestorben ist, nun beiden Eltern zu je 50%, wie oben erklärt. Wenn nun der Vater stirbt, erbt die Witwe die eine Hälfte des Anteils des Vaters (genauer gesagt: 1/4 und 1/4 als Zugewinnausgleich, macht 1/2, es sei denn, die beiden hätten Gütertrennung vereinbart), und die drei Söhne erben die andere Hälfte, also jeder 1/6.
Das Haus gehört entsprechend nun zu 3/4 der Mutter (1/2 hatte sie schon nach Tod von Sohn 1, nun erbt sie die Hälfte der Hälfte, die dem Vater gehörte, also 1/4, und das macht zusammen 3/4). Das übrige Viertel erben die drei Söhne zu gleichen Teilen. 1/4 durch drei geteilt macht 1/12. Also: Eigentümer des Hauses ist zu 3/4 die Mutter, und je 1/12 gehört den drei noch lebenden Söhnen.
Dasselbe gilt für das übrige Vermögen des Vaters. Auch das geht zu 1/2 (1/4+1/4) an die Mutter, zu 1/2 an die drei Söhne. Sonstiges Vermögen der Tante spielt keine Rolle, denn sie lebt ja noch und vererbt insofern gar nichts.
Zitat:Frage 2: Meine Tante besitzt ein nicht unerhebliches Geld- und Wertpapiervermögen, wer erbt dies einmal?
Ihre gesetzlichen Erben oder die Erben, die sie in einem Testament bestimmt hat. Dasselbe gilt für das Haus. Es gilt für ihr gesamtes Vermögen.
Wenn sie keinen Ehemann mehr hat und zwei Söhne, sind die beiden Söhne zu gleichen Teilen Erben des Vermögens ihrer Mutter, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt. Gibt es ein anderslautendes Testament, gilt dieses. Wäre im Testament einer der gesetzlichen Erben enterbt, hätte er Anspruch auf das Pflichtteil. Das sind 50% des gesetzlichen Erbteils, aber in Geld, nicht in Sachwerten.
Zitat:Sie kann sich nicht mehr erinnern, ob sie seinerzeit gemeinsam mit ihrem Mann ein (Berliner) Testament erstellt hat und bei dem Notar, der bisher die Grundbucheinträge veranlasst hat, ist keines hinterlegt.
Dann ist vermutlich auch keines gemacht worden.
Zitat:Könnte sie, wenn sie nun Sohn 3 zum Alleinerben einsetzt, erreichen, dass Sohn 4 nur seinen Pflichtteil erhält?
Ich kann in dem Gewusel nichts erkennen, was dagegen spräche. Sollte es allerdings ein Berliner Testament geben, dann dürfte das m.E. nicht möglich sein. Denn das Berliner Testament sagt ja: die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Beansprucht ein Kind nach dem Tod des ersten Ehegatten sein Pflichtteil, dann bekommt es beim Tod des zweiten Ehegatten auch nur das Pflichtteil.
Hier wurde ja aber bisher von keinem der Söhne ein Pflichtteil beansprucht.
Sie sollte dringend, damit man sich in diesem Wirrwarr nicht versehentlich verläuft, das ganze mit einem Anwalt oder Notar zusammen planen und ein Testament aufsetzen, das so weit rechtlich denn möglich nach ihrem Tod die gewünschte Verteilung bewirkt.
-- Editiert von User am 10. April 2026 00:55
-- Editiert von User am 10. April 2026 00:56
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Zitat :Nein. Nicht so einfach. Die erste Frage ist: wer war Eigentümer des Hauses? Das waren nach dem Tod des Eigentümers, Sohn 1, Vater und Mutter zu gleichen Teilen, jeweils 50%. Und nicht nur die Mutter.
Das Ist richtig. Die Eltern haben aber dann das Haus erneut "verschenkt", nämlich an Sohn 2.
Als dieser nun starb, war meine Tante aber bereits verwitwet und da Geschwister nichts Erben, gehört ihr doch nun wieder das Haus zu 100%, oder verstehe ich das falsch?
Zitat :1. Frage: Hat Sohn 2 noch einen Erbanspruch auf das Haus, weil er ja seinerzeit die 12.000€ angenommen hat?
Hast Du Dich eventuell mit der "Nummerierung" vertan?
->
Zitat :Nun ist auch Sohn 2... verstorben
Tote können nichts erben....
Zitat :1. Frage: Hat Sohn 2 noch einen Erbanspruch auf das Haus, weil er ja seinerzeit die 12.000€ angenommen hat?
Oh ja, sorry, ich meinte Sohn 3.
Tut mir leid, dass ich zusätzliches Durcheinander verursacht habe.
Du fragst für deine Paten-Eltern. Die haben/hatten 4 Söhne. Jeder hat/hatte auch Tanten und/oder Onkel.
Du bist Paten-Kind und wirst evtl. im Testament deiner Paten-Eltern bedacht.
Wann sind deine Paten-Eltern verstorben, damit du evtl. als Erbe in ihrem Testament bedacht werden könntest?
Wo kommt die verwitwete Tante her? Und wieso geht das 3-FH an diese Tante zurück?
Zitat :Du fragst für deine Paten-Eltern. Die haben/hatten 4 Söhne. Jeder hat/hatte auch Tanten und/oder Onkel.
Du bist Paten-Kind und wirst evtl. im Testament deiner Paten-Eltern bedacht.
Wann sind deine Paten-Eltern verstorben, damit du evtl. als Erbe in ihrem Testament bedacht werden könntest?
Wo kommt die verwitwete Tante her? Und wieso geht das 3-FH an diese Tante zurück?
Die Pateneltern sind mit mir verwandt (Tante/Onkel). Der Onkel ist inzwischen verstorben.
Das Haus geht erneut an die Tante zurück, weil der 2. Sohn, dem das Haus überschrieben wurde, ebenfalls verstorben ist und ledig und kinderlos war.
Warum sollte ich etwas erben (wollen), es sind doch noch zwei Söhne da?
Zitat :Als dieser nun starb, war meine Tante aber bereits verwitwet und da Geschwister nichts Erben, gehört ihr doch nun wieder das Haus zu 100%, oder verstehe ich das falsch?
Das verstehst Du falsch. Selbstverständlich erben Geschwister, wenn der Verstorbene keine Kinder hat. Eigentlich sollten nur 50% an die Tante zurückgefallen sein und je 25% an Kind 3 und 4. Denkbar ist noch, dass es eine Rückauflassungsvormerkung gab, die im Falle des Todes von Kind 2 die Rückübertragung auf den Schenker vorgesehen hat.
Wer steht denn jetzt im Grundbuch?
Zitat :Du fragst für deine Paten-Eltern.
Es gibt keine "Paten-Eltern". Es gibt Eltern, und es gibt Menschen, die "(Tauf-)Paten" sind. Die Patenschaft hat erbrechtlich überhaupt keine Bedeutung.
Lasst uns das bitte ganz klar bezeichnen und numerieren. Sonst kriegen wir den Wirrwarr niemals entwirrt. "Paten" spielen keinerlei Rolle. Und werden ab sofort nicht mehr erwähnt, bitte.
Von Anfang an, auf das nötige reduziert. Irgendwelche "Ausgleichszahlungen" spielen keine Rolle, solange es keinen Erbvertrag gibt, der was anderes bestimmt. "Ausgleichszahlungen" sind Schenkungen, die erst dann eine Rolle spielen können, wenn es darum geht, die Höhe von Erbteilen zu berechnen. Dasselbe gilt für irgendwelche Wohn- oder Nießbrauchrechte.
Erstmal geht es um die Frage: wer ist wann Eigentümer, wer stirbt wann, und wie ist die Erbaufteilung.
Also:
Es gibt Mutter (M) und Vater und vier Söhne (Sohn1, Sohn2, Sohn3, Sohn4). Im folgenden geht es um eine Immobilie (Haus H), denn nur die wird ja verschenkt.
M und V verschenken das H an Sohn1.
Nun ist Sohn1 Eigentümer des von H.
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Es stirbt Sohn1. Der ist ledig und hat keine Kinder, es gibt auch kein Testament, es gilt die gesetzliche Erbfolge.
Also erben M und V das H. Sie sind nun zu je 50% Eigentümer von H.
M und V verschenken das Haus an Sohn2. Nun ist Sohn2 Alleineigentümer von H.
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Als nächstes stirbt V. Er hat kein Testament, es gilt also die gesetzliche Erbfolge. Sein Erbe geht zu 1/2 an M, und zu 1/2 an Sohn2, Sohn3 und Sohn4.
Das H gehört nicht zur Erbmasse, denn es gehört ja zu diesem Zeitpunkt Sohn2.
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Als nächstes stirbt Sohn2. Der ist ledig, hat keine Kinder und kein Testament. Es gilt also die gesetzliche Erbfolge. Also erbt M 1/2 des Vermögens ihres Sohnes und seine beiden Brüder Sohn3 und Sohn4 die andere Hälfte, weil die die Nacherben ihres (bereits verstorbenen) Vaters V sind.
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M will jetzt das H nicht ein drittes Mal verschenken. Kann sie auch nicht, weil es ihr gar nicht allein gehört, sondern zusammen mit ihren Kindern Sohn3 und Sohn4.
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Wohnrechte usw. spielen für die weitere Erbfolge und Erbverteilung keine Rolle, die können höchstens den Wert des H beeinflussen.
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Jetzt kommt Ihre Frage:
1. Frage: Hat Sohn2 noch einen Erbanspruch auf das Haus, weil er ja seinerzeit die 12.000€ angenommen hat?
Sohn2 hat gar nix - weil er ja schon tot ist. Siehe weiter oben. Hätte Sohn2 Kinder, wären die seine Erbnachfolger, aber er hat keine Kinder.
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Jetzt kommt Ihre zweite Frage:
Wenn nein, könnte dann Sohn4, der seit Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern hat, seinen Auszug aus der Wohnung, für die er kein Wohnrecht hat, verlangen?
Sohn4 kann zur Zeit überhaupt nichts verlangen. Sohn4 war, als der V gestorben ist, einer der Erben des V. Er hatte Anspruch auf 1/6 des Erbes von V. Wäre er durch ein Testament des V enterbt worden, hätte er sein Pflichtteil von den Erben des V fordern können. Also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld. Also 1/12 des Erbes von V.
Außerdem ist er, genau wie Sohn3, jetzt Erbe seines Bruders Sohn2. Von dessen Erbe gehört ihm 1/4.
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Nun ist die M 87 Jahre alt und gebrechlich und kann nicht mehr alleine leben/wohnen. Das spielt für die Erbansprüche alles überhaupt keine Rolle, denn solange sie lebt, gibt es für niemanden von M etwas zu erben.
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Jetzt kommt Ihre nächste Frage:
M besitzt ein nicht unerhebliches Geld- und Wertpapiervermögen, wer erbt dies einmal?
Die Antwort ist sehr einfach: ihre Erben. Wenn es kein Testament gibt, die gesetzlichen Erben. Wenn die M ein Testament hat bzw. jetzt macht, die im Testament bedachten Erben.
a) Nehmen wir an: M macht kein Testament. Also gesetzliche Erbfolge.
M hat zwei Söhne, nämlich Sohn3 und Sohn4.
Die beiden erben dann zu gleichen Teilen das Vermögen von ihrer Mutter M. Das ganze Vermögen. Den Anteil am Haus H, Geld, Aktien, Schmuck, was auch immer.
b) Nehmen wir an: M hat ein Testament bzw. macht jetzt eines.
Dann erben diejenigen, die M als Erben in ihrem Testament einsetzt, und zwar genau so aufgeteilt, wie M das im Testament anordnet.
Sollte M in ihrem Testament einen der beiden Söhne oder beide enterben, dann hat der Enterbte Anspruch auf sein Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld. Der Anspruch besteht gegen die Erben, die müssen den Pflichtteilsberechtigten dann auszahlen, und zwar sofort.
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Nun machen Sie das Chaos noch ein bißchen größer:
M kann sich nicht mehr erinnern, ob sie seinerzeit gemeinsam mit V ein (Berliner) Testament erstellt hat und bei dem Notar, der bisher die Grundbucheinträge veranlasst hat, ist keines hinterlegt.
Wäre ein Testament hinterlegt worden, hätte es eröffnet werden müssen. Wer ein Testament findet und es nicht beim Nachlassgericht abliefert, macht sich strafbar.
Ob es ein Testament gibt, das nicht eröffnet wurde, weil es bis heute unentdeckt in irgendeiner Schublade schlummert und bewusst verheimlicht wurde, kann hier im Forum niemand wissen.
Gäbe es ein Testament des V oder der M oder ein gemeinsames Testament von M und V , dann könnte das alles oben geschriebene verändern.
Da es dazu aber keinerlei Informationen gibt, kann man auch nix dazu sagen.
Man kann vermuten, daß ein solches Testament mit dem Notar gemacht worden wäre und dort hinterlegt worden wäre - und dann wüssten alle Beteiligten längst davon, weil der Notar das Testament längst eröffnet hätte. Da aber niemand von den Söhnen oder sonstigen Leuten etwas davon weiß, muss man wohl erstmal davon ausgehen, daß es kein Testament gibt.
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Könnte sie, wenn sie nun Sohn3 zum Alleinerben einsetzt, erreichen, dass Sohn4 nur seinen Pflichtteil erhält?
Die Antwort lautet: ja, das könnte sie selbstverständlich tun. (Es sei denn, es gäbe doch schon Testamente, die Klauseln enthalten, die nicht einfach nachträglich wieder geändert werden können, wie das bei einem Berliner Testament z.B. gängig ist. Das hätte aber dann wie gesagt schon vorher auffallen müssen.)
Irgendwelche (im Grundbuch eingetragenen) Wohnrechte usw. haben hinsichtlich des Hauses H einen Einfluss auf dessen Wert.
Alle Schenkungen, die M vor ihrem Tod an einen ihrer Söhne gemacht hat, können Pflichtteilsergänzungsansprüche der anderen Söhne auslösen, falls sie nicht schon länger als 10 Jahre zurückliegen.
Ob das der Fall ist und welche genauen Auswirkungen es hat, besprechen Sie dann bitte mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Nachsatz: ich hoffe, daß ich mich jetzt nicht unterwegs irgendwo verlaufen habe, eigentlich braucht man ein Flipchart und eine große Planskizze für die ganze Sache.
-- Editiert von User am 10. April 2026 16:34
Zitat :Wer steht denn jetzt im Grundbuch?
1x Hilfreich
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Im Moment wird gerade die Rückübertragung an meine Tante von der Notarin vorbereitet, es gibt bisher nur einen Entwurf, mit dem Sohn 3 aber nicht einverstanden ist, da er Wohnrecht für die Wohnung meiner Patentante im ersten Stock erhalten soll, (nach deren Tod) nicht aber für die Wohnung im Erdgeschoss, in die er nun aber (auf ihren Wunsch hin) einziehen soll. Und das Wohnrecht soll auch nicht für seine Ehefrau gelten.
Ich habe ihm nun dringend geraten, sich selbst einen Anwalt zu nehmen, ich möchte nämlich auf keinen Fall in deren Streitigkeiten herein gezogen werden.
Zitat :Es gibt keine "Paten-Eltern". Es gibt Eltern, und es gibt Menschen, die "(Tauf-)Paten" sind. Die Patenschaft hat erbrechtlich überhaupt keine Bedeutung.
Es geht doch hier mit keiner Silbe um mich. Ich habe doch keinerlei Erwartung etwas zu Erben, es gibt doch zwei leibliche, noch lebende Söhne.
Und in unserer Gegend werden die, die eine Patenschaft übernehmen, "Paten (-tante/ -onkel/ -eltern)" und die Kinder für die die Patenschaft übernommen werden, "Patenkinder" genannt..
In meinem Fall sind die Paten mit mir verwandt. Dennoch leitet sich für mich kein Wunsch, etwas zu Erben, ab.
Sorry, falls da etwas missverstanden wurde.
Zitat :Im Moment wird gerade die Rückübertragung an meine Tante von der Notarin vorbereitet
Gängige Frage hier: Was macht die Notarin beruflich? Denn das was sie hier vorhat, geht nicht...
Zitat :Gängige Frage hier: Was macht die Notarin beruflich? Denn das was sie hier vorhat, geht nicht...
Mutmaßlich gibt es eine Rückauflassungsvormerkung. Da der Onkel aber bereits verstorben ist, bezieht sich diese nur noch auf den ursprünglichen Anteil (50%?) der Tante. Der ursprüngliche Anteil des Onkels wird vererbt.
Zitat :da er Wohnrecht für die Wohnung meiner Patentante im ersten Stock erhalten soll, (nach deren Tod) nicht aber für die Wohnung im Erdgeschoss, in die er nun aber (auf ihren Wunsch hin) einziehen soll. Und das Wohnrecht soll auch nicht für seine Ehefrau gelten.
Ich kann nicht erkennen, dass Sohn 3 ein Mitspracherecht hätte. Auf sein Einverständnis kommt es also nicht an.
Und jetzt?
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