Hallo, folgender Fall. Eltern haben sich gegenseitig als Erbe im Todesfall des Partners eingetragen.
Als der Vater starb hat die Mutter das Testament beim Notar ändern lassen, und ihre 5 Kinder (alle erwachsen) als gemeinsame Erben eintragen lassen. Ein Erbe wohnte und wohnt auch nach dem Tod der Mutter dort.
Im Testament wurde festgelegt das die Erben das Haus für 2 Jahre nicht veräußern dürfen, da ja einer drin wohnt. Es durfte in dieser Zeit auch keine Miete von dem einen Erben verlangt werden. Lediglich die Nebenkosten muss der Erbe selbst tragen.
Die 2 Jahre sind jetzt rum und die 4 Erben wollen das Haus verkaufen, der fünfte Erbe macht jedoch keinerlei Anstalten einzuwilligen. Im Gegenteil, das eigene volljährige Kind wohnt jetzt auch noch im Haus.
Zutritt zum Haus wird verweigert. Was sollen/können die anderen Erben jetzt tun? Zum Auszug zwingen geht wohl nicht, und ohne seine Einwilligung ist auch kein Verkauf möglich. Und selbst wenn, ausziehen müsste er ja dann auch nicht, und ein Haus mit Mieter bekommt man kaum los.
Was gibt das Gesetz her?
Haus geerbt, ein Erbe wohnt dort
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zu einer Teilungsversteigerung ist keine Zustimmung nötig. Jeder Erbe für sich kann diese einleiten. Natürlich wird der erzielbare Preis sinken, aber man kann die Bewohner kaum voraussetzen mit dem Argument, daß man jetzt verkaufen wolle.
Ohne Anwalt kommen Sie da nicht weiter, würde ich sagen, auch in Bezug auf den (unnötigen) zweiten Thread zum gleichen Thema.
Hallo und danke für die Antwort. Zunächst musste ich erstmal überlegen was damit gemeint war, mit dem unnötigen zweiten Thread.....dann hab ich ihn genau unter meinem gesehen. Witzig, da fast identisch mit meinem, aber mit diesem habe ich nichts zu tun.
Zurück zum Thema.
Ich habe mit den Erben nichts zu tun, bin nur mit der Familie befreundet, mit allen eigentlich, sehe das also neutral.
Der sich quer stellende Erbe hatte 2 Jahre Zeit. Das Haus ist ein Mehrfamilienhaus (3 Wohnungen, EG, 1.st., DG).
Wenn er sich nun weigert, dann würde er sich ja letztlich selbst schaden, da es bei einer Teilungsversteigerung ja erheblich weniger Geld geben würde. Kurioserweise hat gerade er aber finanziell Probleme. Theoretisch müsste er ja auch nach Ablauf der 2 Jahre Miete zahlen, oder?
Die erwachsene Tochter des Erben hat doch eigentlich gar kein Recht dort zu wohnen, schon gar nicht mietfrei (erst nach dem Tod der Mutter, also ihrer Oma, eingezogen). Die Erbengemeinschaft hätte dem doch zustimmen müssen?
Ungefähr so heißt es im Testament: Hr xxx hat ein Nutzungsrecht am Hausrat, das Haus darf vor Ablauf von 2 Jahren nach meines Todes nicht veräußert werden. Hr xxx hat in dieser Zeit alle anfallenden Nebenkosten ( die üblichen Umlagen eines Mieters) zu tragen, ein Mietzins ist nicht zu zahlen. Grundsteuer, Versicherung (alle üblichen Umlagen eines Vermieters) sind von den Erben zu gleichen Teilen zu tragen.
So ist das im Testament festgelegt, halt aus meiner Erinnerung (liegt mir nicht vor, aber habe es gelesen).
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Teilungsversteigerung ist der vom Gesetzgeber vorgesehene und auch einzig mögliche rechtliche Weg, einen Verkauf und die Auflösung der Erbengemeinschaft auch gegen den Widerstand eines Miterben zu realisieren.
Die erwachsene Tochter des Erben hat doch eigentlich gar kein Recht dort zu wohnen, schon gar nicht mietfrei (erst nach dem Tod der Mutter, also ihrer Oma, eingezogen). Die Erbengemeinschaft hätte dem doch zustimmen müssen?
Ja. Bei einer Erbengemeinschaft gilt: über das Erbe darf nur gemeinschaftlich (mit Zustimmung aller) verfügt werden
Theoretisch müsste er ja auch nach Ablauf der 2 Jahre Miete zahlen, oder?
Der nutzende Erbe ist zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft verpflichtet - aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Miterben das auch einforderen (und nicht rückwirkend!).
http://www.erbrecht-heute.de/Erbrecht/Nutzungsentschaedigung-an-die-Erbengemeinschaft.html
https://www.ndeex.de/erbrecht_aktuell/1475416723.html
Man sollte sich aber davor hüten, dass vielleicht aus falscher Begriffverwendung oder aus unwidersprochener Nutzung daraus ein Mietverhältnis wird (Wohnraummieter stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes). Also sollte die Erbengemeinschaft z.B. vordringlich der Nutzung widersprechen, Räumung verlangen und lediglich bis zur Räumung eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Möglicherweise ist es auch sinnvoll hinsichtlich der weiteren Wohnung (von Tochter des Erben genutzt) nicht die Tochter sondern den Erben in Anspruch zu nehmen (auf Nutzungsentschädigung, auf Räumung) - schliesslich hat der "unwillige" Erbe die Tochter aufgenommen bzw. das Eigentum der Erbengemeinschaft seiner Tochter überlassen.
Wenn er sich nun weigert, dann würde er sich ja letztlich selbst schaden, da es bei einer Teilungsversteigerung ja erheblich weniger Geld geben würde. Kurioserweise hat gerade er aber finanziell Probleme.
Ich halte das nicht für kurios - sondern für DEN Grund. Der lebt ja derzeit recht kostengünstig ... auf Kosten seiner Verwandtschaft ... und realisiert vielleicht derzeit gar nicht, dass er damit seinen Erbanteil schmälert ("abwohnt") ... sofern denn seine Miterben das Ganze richtig angehen.
Zum Auszug zwingen geht wohl nicht,
Unter Umständen doch - aber auch dafür würden Verfahrenskosten und weitere Kosten für die eigentliche zwangsweise Räumung anfallen. Zudem wäre damit noch keine Zustimmung zum Verkauf erreicht bzw. wäre damit dann wohl endgültig "abzuschreiben".
Mein Rat: in diesem Falle von Anfang an nur mit Rechtsanwalt, um keine Fehler zu machen.
Wenn er dann doch noch begreift, dass er immer auch sich selbst schadet, wenn er seinen Miterben schadet, dann umso besser.
Super lieben Dank.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten