Hallo,
folgender Erbfall wird wohl eintreten.
Mutter stirb, hinterlässt zwei Söhnen Haus mit bestehender Finanzierung.
Abbezahlt ca. 20.000€ Offene Kreditsumme ca. 60.000€
Sohn A möchte das Haus übernehmen zur eigenen Verwendung.
Sohn B überlässt Sohn A das Haus - möchte aber auf sein Erbanteil nicht verzichten.
Meine Theorie: Sohn A übernimmt die laufende Hausfinanzierung, muss
aber Sohn B in Höhe von 10.000€ (bzw. genau die Hälfte was bisher abbezahlt wurde) auszahlen!?
Über Informationen hierüber wäre ich Euch dankbar
Mit freundlichen Grüßen
Marko
Haus mit Finanzierung geerbt
Zitat :Meine Theorie:
Würde im Ergebnis stimmen, wenn das Haus einen Wert von 80.000€ hätte, der Rechenweg ist aber falsch.
Das ein mit 80.000€ finanziertes Haus auch nur einen Wert von 80.000€ hat, wage ich zum aktuellen Zeitpunkt allerdings zu bezweifeln
.
Vorausgesetzt es erben beide zu gleichen Teilen:
Wert des Hauses - abzgl. Restschuld / 2
Was die Mutter zu Lebzeiten abbezahlt, hat nichts mit der Erbmasse zu tun.
-- Editiert von spatenklopper am 10.12.2021 10:51
Zitat :Würde im Ergebnis stimmen, wenn das Haus einen Wert von 80.000€ hätte, der Rechenweg ist aber falsch.
Vorausgesetzt es erben beide zu gleichen Teilen:
Tatsächlich war der Kaufpreis des Hauses bei 80.000€
Es erben beide zu gleichen Teilen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wie gesagt, es zählt der Wert des Hauses, der muss nicht immer dem Kaufpreis entsprechen.
Wenn sich die Brüder aber einig sind und es keinen Streit gibt, ist es aber auch egal.
-- Editiert von spatenklopper am 10.12.2021 11:19
Wie lange her ist denn der Kauf? Es ist ja allgemein bekannt dass in den letzten Jahren die immobilienpreise explodiert sind (okay, nicht überall, aber doch sehr häufig).
Wenn das Haus heute also 100.000 € wert ist, abzüglich Restschuld 60000, verbleibt ein Wert von 40000. Davon die Hälfte, das würde ich als eine faire Auszahlung betrachten.
Du siehst es kommt nicht auf den damaligen kaufpreis an sondern auf den heutigen Wert.
"... es zählt der Wert des Hauses ..."
zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers!
Hallo,
danke an alle für die Antworten. Ich denke, meine Frage ist beantwortet.
LG Marko
Zitat :"... es zählt der Wert des Hauses ..."
zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers!
Das sehe ich nicht so.
Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung.
Hallo cruncc1
überall im Erbrecht gilt der Todeszeitpunkt des Erblassers.
Warum soll das beim Pflichtteil anders sein?
Kreditistitute melden z.B. den Kontostand am Tage vor dem Tode,
damit nicht "Nichterblasser" am Todestag noch schnell was verschwinden lassen können.
Hast du für deine Meinung die Paragraphen?
Hallo,
Weil es hier nicht um einen Pflichtteil geht.Zitat:Warum soll das beim Pflichtteil anders sein?
Bis zu einer Auseinandersetzung gehört das Haus beiden zu gleichen Teilen. Und wenn sich der Wert urplötzlich verdoppelt, dann ist das auch auszugleichen (oder es wird eben keine Einigung geben).
Der Rechnung in #4 würde ich mich anschließen.
Stefan
Zitat :Hallo cruncc1
überall im Erbrecht gilt der Todeszeitpunkt des Erblassers.
Warum soll das beim Pflichtteil anders sein?
Wie kommst du darauf, dass es hier um den Pflichteil geht?
Hallo,
bei meiner Frage ging es letztendlich um die Berechnungsgrundlage.
Diese Frage wurde zur Zufriedenheit beantwortet.
Ob Pflichtteil oder nicht, es gilt der Todeszeitpunkt des Erblassers.
Aus eigener Erfahrung in der Familie.
Danke nochmals an alle
Zitat :Hallo, bei meiner Frage ging es letztendlich um die Berechnungsgrundlage.
Diese Frage wurde zur Zufriedenheit beantwortet.
Weshalb fragst du, wenn du alles besser weißt? Hast du deine Wunschantwort erhalten?
Zitat:Ob Pflichtteil oder nicht, es gilt der Todeszeitpunkt des Erblassers.
Diese Aussage ist falsch.
Zitat:Aus eigener Erfahrung in der Familie.
Die eigene Erfahrung in der Familie spielt keine Rolle.
-- Editiert von cruncc1 am 12.12.2021 11:13
Und damit es nochmal ganz deutlich wird:
Diese Aussage
Zitat :Ob Pflichtteil oder nicht, es gilt der Todeszeitpunkt des Erblassers.
ist falsch.
Richtig sind vielmehr die Antworten #9, #10 und #12.
Und jetzt?
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