Hallo,
ich bräuchte bitte dringend mal Tipps! Mein Vater ist unverhofft gestorben. Es gibt kein Testament. Nun haben wir heute den Erbschein beantragt.
Beim Gericht bekamen wir auch die Chance, das Haus, welches auf den Namen meines Vaters läuft, und in dem neben ihm noch meine Mutter und ich (ledig) leben, umschreiben zu lassen. Es gibt keine weiteren Erbberechtigten.
Nun soll sich meine Mutter das Haus auf Ihren Namen schreiben lassen, so die Dame des Gerichtes.
Meine Mutter ist aber auch schon 76 und sehr krank. Sie wäre dann ja auch Alleineigentümerin des Hauses, wenn ich das richtig sehe? Obwohl wir es ja beide zu gleichen Teilen erben. Geht das überhaupt?
Wäre es nicht klüger, es gleich auf mich zu überschreiben, da ich es sowieso von Ihr erben werde?
Wie können wir das am günstigsten mit der Steuer hierbei regeln?
Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe!
Gruß
Sheera
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Haus umschreiben lassen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
quote:
Sie wäre dann ja auch Alleineigentümerin des Hauses, wenn ich das richtig sehe? Obwohl wir es ja beide zu gleichen Teilen erben. Geht das überhaupt?
Ihr bildet eine Erbengemeinschaft und werdet aufgrund des Erbscheins auch als solche im Grundbuch eingetragen.
quote:
Wäre es nicht klüger, es gleich auf mich zu überschreiben, da ich es sowieso von Ihr erben werde?
Steuerlich dürfte das keinen Unterschied machen, da du als Kind ohnehin einen Freibetrag von 400.000 € hast.
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mit sicherheit wird das grundbuchamt erst die erbengemeinschaft (deine mutter und dich) eintragen. im weiterne verlauf kannst du das haus erwerben ( kauf oder schenkung) um allein im grundbuch zu stehen. also immer eins nach dem andern.
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Ok, danke! Ich habe ja leider keine Ahnung davon! Und ich möchte nur die großen Erbschafts-Kosten, die auf mich zukommen könnten, gering halten.
Eine Bekannte erzählte mir mal, daß man das Haus 10 Jahre überschrieben haben muß, damit einem niemand mehr was an Steuer dafür im Falle des Todes des ehemaligen Eigentümers abnehmen kann. Das ist bei mir aber leider wohl nicht mehr möglich, da meine Mutter auch schon 76 ist, und es geht ihr nicht sehr gut.
Mir war nur gestern so, als wenn Sie wegen der Umschrift des Hauseigentümers nur meine Mutter eingetragen hätte. Ist ja auch egal, wen es gehört! Ich will sie auch nicht da raus haben, oder das Haus ganz besitzen. Es geht mir nur um Kostenreduzierung der Steuern.
Viele Grüße
Sheera
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#mit sicherheit wird das grundbuchamt erst die erbengemeinschaft (deine mutter und dich) eintragen. im weiterne verlauf kannst du das haus erwerben ( kauf oder schenkung) um allein im grundbuch zu stehen. also immer eins nach dem andern.#
Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig. Es kommt also darauf an, welche Anträge man stellt. Die Eintragung der Erbengemeinschaft ist innerhalb von zwei Jahren kostenfrei (§ 60 Abs. 4).
Zur weiteren Übertragung muss ein notarieller Vertrag beurkundet werden.
#Eine Bekannte erzählte mir mal, daß man das Haus 10 Jahre überschrieben haben muß, damit einem niemand mehr was an Steuer dafür im Falle des Todes des ehemaligen Eigentümers abnehmen kann.#
Das ist Quatsch. Die Erb- und Schenkungssteuer ist identisch. Kinder haben alle 10 Jahre einen Freibetrag von EUR 400.000.
#Mir war nur gestern so, als wenn Sie wegen der Umschrift des Hauseigentümers nur meine Mutter eingetragen hätte.#
Wenn kein Testament vorhanden ist, ist das nicht möglich! Hierzu müsste ein notarieller Vertrag beurkundet werden!
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Na, dann habe ich mich wohl gestern getäuscht! Puh! Na dann ist es ja gut. Es ist halt so viel, was nun nach dem Tod meines Vaters auf mich zukommt.
Man muß sich um so viele Sachen kümmern. Ich hatte das noch nie in dieser Form erleben müssen. Und man will nichts vergessen oder falsch machen. Ich bin auch noch sehr durcheinander, weil der Tod so unerwartet kam. Das kann ich alles noch nicht fassen...
Lieben Dank und viele Grüße
Sheera
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natürlich wird das grundbuchamt nur auf antrag tätig.
es ist aber notwendig, daß die erbengemeinschaft eingetragen wird um den verstorbenen auszutragen. ansonsten blieb ja der verstorbene vater im grundbuch mit stehen. darum eins nach dem andern
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Eine Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich, siehe § 40 GBO
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--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>... den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen... <hr size=1 noshade>
Auf Antrag so steht es im § 82 GBO .
@weshalb....
Was ist also falsch an der Aussage? Ist es falsch eine Berichtigung vornehemen zulassen auf Antrag ?
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