Haus unter Wert an "Fremde" verkaufen

21. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
machti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Haus unter Wert an "Fremde" verkaufen

folgender angenommener Fall :

Frau A ist über 80 Jahre alt und besitzt ein 2 Familienhaus.
Eine Wohnung ist vermietet und die andere Wohnung bewohnt sie selbst.
Nun will Frau A das Haus (Schätzwert 200.000 €) an Herr B für ca. 50.000 € verkaufen. Frau A und Herr B stehen in keinem verwandschaftlichen Verhältnis zueinander.
Vorraussetzung für den Verkauf ist das Frau A ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauchrecht) behält.
Herr B soll die zur Zeit vermietete Wohnung dann selbst beziehen um die Pflege und Betreuung von Frau A übernehmen zu können.

Frau A hat aber auch noch 2 leibliche Kinder.

Jetzt die Fragen :

1. Kann es Probleme für den Käufer Herr B mit dem Finanzamt geben, weil das Haus "unter Wert" verkauft wurde ?

2. Kann es Probleme für den Käufer Herr B mit dem Kindern geben (Erb-Pflichteil,o.ä.) ?

Danke schon einmal für die Hilfe

Gruß
Machti

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

zu 1.: Zum Kaufpreis wird noch der Wert des Wohnrechtes und der Wert der Pflegeverpflichtung hinzugerechnet. Wenn dann der Verkehrswert immer noch deutlich unterschritten wird, dann wird der Vorgang als gemischter Kauf/Schenkung gewertet und kann zur Festlegung von Schenkungssteuer führen.

zu 2.: Siehe Antwort zu 1. Eine (Teil-)Schenkung kann einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslösen. Ob das der Fall ist, hängt aber auch davon ab, ob Frau A noch über weiteres Vermögen verfügt.

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#2
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)


Das Lebenserwartung für Frau A ist 11 Jahre, für das Nießbrauchrecht kann die Mietewert hier für 11 Jahren so berechnet (ca.):

11*12*500 € = 66.000 €
Die Pflege wird je nach Stufe berecnet, z.B. auch 66.000 €

Zusammen 132.000 €

Übrig sind 18.000, die man als Schenkung betrachten kann.

Mehr zum Thema Lebenserwartung:

quote:
Diese liegt gemäß der Datenbasis der Deutschen Aktuarvereinigung bei Männern durchschnittlich bei 86 Jahren, bei Frauen sogar bei 91 Jahren.


Autor: Allianz Lebensversicherungs-AG in 2005

Die Kinder können auch -möglich gegen Auszahlung- ein Verzichtserklärung auf das Pflichtteil beim Notar unterschreiben.






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#3
 Von 
machti
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

@ hh : angenommen Frau A (ist genau 88 Jahre alt) hat noch ein zweites Haus (Mehrfamilienhaus mit 5 Parteien komplett vermietet). Wie wirkt sich das dann auf den Pflichtteilergänzungsanspruch aus ?

@ CO. : Angenommen Frau A ist 88 Jahre alt dann wäre die Rechnung
3*12*500 = 18.000 €
und Pflegestufe 1 (wieviel würde da angerechnet ?)

-- Editiert am 21.07.2009 21:32

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ein Pflichtteilergänzungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Frau mehr als die Hälfte ihres Gesamtvermögens verschenkt.

Die Lebenserwartung kann man nicht so einfach berechnen, da eine 88-jährige logischerweise nicht mehr mit 85 Jahren versterben kann.

Die Berechnung der Lebenserwartung für den Nießbrauchwertes richtet sich der jeweils aktuellen Sterbetafel des statistischen Bundesamtes. Danach hat eine 88-jährige Frau noch eine Lebenserwartung von 4,89 Jahren (8,92 Jahre für eine 80-jährige). Außerdem ist bei der Berechnung des Nießbrauchwertes noch ein Abzinsungseffekt zu berücksichtigen, so dass der Wert etwas niedriger ist als bei der von CO. genannten Formel.

Der Wert der Pflegeverpflichtung richtet sich nach den Kosten, den ein Pflegedienst für die entsprechende Pflege verlangen würde. Bei der Pflegestufe 1 ist von einem Pflegebedarf von 90 Min. pro Tag auszugehen.

Wenn man dann dazu kommt, dass der Gesamtwert weniger als 10% vom Verkehrswert abweicht, dann ist normalerweise nicht mehr von einer gemischten Schenkung auszugehen.

-- Editiert am 22.07.2009 10:19

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#5
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

quote:
Angenommen Frau A ist 88 Jahre


Ohje! Sollte was passieren können dann nur die tatsächliche Kosten berücksichtigt.

Fraglich auch, ob die Kinder später oder jetzt die Kaufvertrag nicht anfechten können. Oder ob du ein Notar finden der der Kaufvertrag beurkundet wenn die Frau nicht ganz geschäftsfähig ist.






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