Haus unter Wert an Kind verkaufen - was gilt es zu beachten?

25. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Huber86
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus unter Wert an Kind verkaufen - was gilt es zu beachten?

Hallo Forum,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Meine Frau hat einen Vater, welcher alleinstehend ist und allein ein Haus besitzt. Zudem hat meine Frau noch einen Bruder.
Meine Frau möchte das Haus regulär kaufen und ihr Vater ist damit einverstanden - der Bruder/Sohn soll davon ausgeschlossen werden, reden ist wegen starker Verwerfungen nicht möglich.
Meine Frau möchte in das Haus nicht einziehen.

Meine Frau hat mit ihrem Vater ein Wertgutachten durch einen Sachverständiger des Hauses anfertigen lassen, das Haus ist 250.000 Euro wert und es soll ein Wohnrecht mit eingetragen werden, welches 125.000 Euro wert ist.
Der zu zahlende Betrag wäre somit 125.000 Euro.

Frage 1: Gelten mit dem Wohnrecht die 125.000 Euro als Verkehrswert, oder die 250.000 Euro?

Frage 2: Was passiert, wenn das Haus für 80.000 Euro an meine Frau verkauft wird - bzw. was könnte ihr Bruder im worst case fordern?

MfG
Siggi

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119431 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Huber86):
der Bruder/Sohn soll davon ausgeschlossen werden

Da er überhaupt keinen Anspruch auf ein Kauf hat, muss er gar nicht ausgeschlossen werden ...



Zitat (von Huber86):
bzw. was könnte ihr Bruder im worst case fordern?

Alles.
Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Wenn dann keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Huber86):
Gelten mit dem Wohnrecht die 125.000 Euro als Verkehrswert, oder die 250.000 Euro?

"Gelten" für was?
Zitat:
Was passiert, wenn das Haus für 80.000 Euro an meine Frau verkauft wird - bzw. was könnte ihr Bruder im worst case fordern?

Nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Huber86
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Harry.

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn dann keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Aber wenn die 125.000 Euro dann als Verkehrswert gelten sollten und sie nur 80.000 Euro bezahlt, gelten 45.000 Euro dann als geschenkt.
Wie verhält sich das im Erbfall?

MFG
Siggi

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Huber86
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat (von Huber86):
Gelten mit dem Wohnrecht die 125.000 Euro als Verkehrswert, oder die 250.000 Euro?

"Gelten" für was?
Für den Erbfall. Sie haben sich intern auf 80.000 Euro geeinigt.

Zitat:
Was passiert, wenn das Haus für 80.000 Euro an meine Frau verkauft wird - bzw. was könnte ihr Bruder im worst case fordern?

Nichts.

Auch nicht im Erbfall? Es sind ja schließlich 45.000 Euro geschenkt und die 10 Jahre laufen wegen des Wohnrechtes nicht ab.

MFG
Siggi

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat (von Huber86):
Es sind ja schließlich 45.000 Euro geschenkt und die 10 Jahre laufen wegen des Wohnrechtes nicht ab.


Das ist richtig.

Ob daraus irgendwelche Ansprüche für den Bruder entstehen hängt letztlich davon ab, wieviel Vermögen der Vater bei seinem Tod hat und was der Bruder davon erbt.

Hat der Vater dann den Kaufpreis in Höhe von 80.000€ noch und erbt der Bruder davon die Hälfte, dann hat der hinsichtlich des Schenkungsanteils am Haus keine Ansprüche.

Hat der Vater am Todestag nichts, so hat der Bruder einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von 25% der 45.000€.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Huber86
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

vielen Dank für deine Antwort - diese hilft mir schon weiter!

Zitat (von hh):
Hat der Vater am Todestag nichts, so hat der Bruder einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von 25% der 45.000€.


Gilt das auch, wenn der Bruder nicht enterbt ist?

Zitat (von hh):
Ob daraus irgendwelche Ansprüche für den Bruder entstehen hängt letztlich davon ab, wieviel Vermögen der Vater bei seinem Tod hat und was der Bruder davon erbt.

Hat der Vater dann den Kaufpreis in Höhe von 80.000€ noch und erbt der Bruder davon die Hälfte, dann hat der hinsichtlich des Schenkungsanteils am Haus keine Ansprüche.


Ist das dann so zu verstehen, dass wenn das übrige Vermögen einen höheren Erbwert für Ihren Bruder hat, als 25% von 45.000 Euro - also das das eine Art Grenze definiert, ob es einenPflichtteilsergänzungsanspruch oder nichts gibt?

Und was Schenkungssteuer angeht, sollte der Betrag durch den Freibetrag gedeckelt sein, oder?

MfG
Siggi

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat (von Huber86):
Gilt das auch, wenn der Bruder nicht enterbt ist?


Ja, das ist letztlich der Mindestanspruch des Bruders. Wenn der durch das Erbe abgedeckt ist, dann gibt es keinen zusätzlichen Anspruch, andernfalls besteht dieser Anspruch auch ohne Enterbung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Huber86):
Aber wenn die 125.000 Euro dann als Verkehrswert gelten sollten und sie nur 80.000 Euro bezahlt, gelten 45.000 Euro dann als geschenkt.
Wie verhält sich das im Erbfall?

Dann gibt es eine Schenkung von 45.000 Euro, die im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann, je nach dem, wie lange die Schenkung zurückliegt und ob ein gesetztlicher Erbe enterbt wurde oder statt des gesetzlichen Erbes den Pflichtteil beansprucht.

Die Schenkung wird 10 Jahre lang jedes Jahr um ein Zehntel abschmelzend auf evtl. Pflichtteilsansprüche angerechnet. Das wäre der Normalfall, wegen des Wohnrechts sieht es ggf. anders aus, wie weiter oben schon dargestellt wurde.

-- Editiert von User am 26. Februar 2023 20:34

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Huber86):
Was passiert, wenn das Haus für 80.000 Euro an meine Frau verkauft wird - bzw. was könnte ihr Bruder im worst case fordern?

Solange der Vater noch lebt: nichts.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Huber86
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, das ist letztlich der Mindestanspruch des Bruders. Wenn der durch das Erbe abgedeckt ist, dann gibt es keinen zusätzlichen Anspruch, andernfalls besteht dieser Anspruch auch ohne Enterbung.


Sorry, ich muss nochmal genauer nachfragen: "durch das Erbe abgedeckt" heißt dann auf den Schenkungsbetrag von 45.000 Euro bezogen, es müssen

a) 11.250 Euro noch mindestens da sein
oder
b) 22.500 Euro, weil jeder 50% erbt - also somit 11.250 Euro?

Zitat (von eh1960):
Die Schenkung wird 10 Jahre lang jedes Jahr um ein Zehntel abschmelzend auf evtl. Pflichtteilsansprüche angerechnet. Das wäre der Normalfall, wegen des Wohnrechts sieht es ggf. anders aus, wie weiter oben schon dargestellt wurde.


Das kann ich mittlerweile ausschließen, da das Wohnrecht umfassend wird, schmilz nicht ab. Aber trotzdem Danke!

MfG Siggi

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat (von Huber86):
Sorry, ich muss nochmal genauer nachfragen: "durch das Erbe abgedeckt" heißt dann auf den Schenkungsbetrag von 45.000 Euro bezogen, es müssen


Ich habe mich etwas unglücklich ausgedrückt. Ein beim Tod des Vaters noch vorhandenes Vermögen erhöht den Mindestanspruch.

Bei einem Nachlasswert in Höhe von 15.000€ würde der Pflichtteil zzgl. Pflichtteilergänzungsanspruch auch 15.000€ betragen. In dem Fall bekäme der Sohn wertmäßig den gesamten Nachlass, auch wenn formell beide Kinder je 50% gerbt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Huber86
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich habe mich etwas unglücklich ausgedrückt. Ein beim Tod des Vaters noch vorhandenes Vermögen erhöht den Mindestanspruch.

Bei einem Nachlasswert in Höhe von 15.000€ würde der Pflichtteil zzgl. Pflichtteilergänzungsanspruch auch 15.000€ betragen. In dem Fall bekäme der Sohn wertmäßig den gesamten Nachlass, auch wenn formell beide Kinder je 50% gerbt haben.


Vielen Dank, nun habe ich es verstanden.
Ich verstehe ja, dass die Schenkung für die 45.000 Euro eine Art Enterbung ist und somit 25% Anspruch besteht.
Auch das die Ergänzung stattfindet ist mir nun klar - aber warum geht es dann beim Nachlass nie mehr um 50% zB. wenn 25000 noch als Nachlass vorhanden sind?

MfG Siggi

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat (von Huber86):
aber warum geht es dann beim Nachlass nie mehr um 50% zB. wenn 25000 noch als Nachlass vorhanden sind?


Im Erbschein wird dann stehen, dass beide Kinder zu je 50% geerbt haben, da bei der Erbquote eventuell vorhandene Pflichtteils- oder Ausgleichsansprüche nicht berücksichtigt werden.. Dennoch gilt in so einem Fall Folgendes:

Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch betragen dann 17.500€. Die Hälfte von 25.000€ sind aber nur 12.500€. Die fehlenden 5.000€ sind bei der Aufteilung des Erbes auszugleichen.

Sollte der Nachlass noch 45.000€ betragen, dann ergäben sich für Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch ein Betrag von 22.500€. Dieser Betrag ist durch die Hälfte des Nachlasses abgedeckt, so dass dann keine weiteren Ansprüche bestehen.

-- Editiert von User am 27. Februar 2023 10:10

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Huber86
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Im Erbschein wird dann stehen, dass beide Kinder zu je 50% geerbt haben, da bei der Erbquote eventuell vorhandene Pflichtteils- oder Ausgleichsansprüche nicht berücksichtigt werden.. Dennoch gilt in so einem Fall Folgendes:

Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch betragen dann 17.500€. Die Hälfte von 25.000€ sind aber nur 12.500€. Die fehlenden 5.000€ sind bei der Aufteilung des Erbes auszugleichen.

Sollte der Nachlass noch 45.000€ betragen, dann ergäben sich für Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch ein Betrag von 22.500€. Dieser Betrag ist durch die Hälfte des Nachlasses abgedeckt, so dass dann keine weiteren Ansprüche bestehen.


Alles klar, nun habe ich es komplett verstanden.
Vielen vielen Dank!!!

MfG,
Siggi

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.622 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen