Haus vermachen zu Lebzeiten**

8. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Rosemarie28
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus vermachen zu Lebzeiten**

Brauche ein paar Erfahrungsberichte: Wie lässt sich das am besten lösen?
Eine Mutter mit zwei Töchtern möchte alles unter Dach und Fach haben.
Die älteste Tochter möchte das Haus nicht haben. Sie möchte gerne Ihren Teil ausgezahlt bekommen.
Das Haus wird derzeit renoviert von der jüngsten Tochter. Diese würde gerne das Haus übernehmen und wertet das Haus auf.
Nun ist die Frage: Wie kann man es festlegen, das die ältere Tochter, den Teil des Hauses bekommt, das es mal Wert war, bevor es aufgewertet wurde.
Sollte das Haus jetzt schon auf die jüngste Tochter überschrieben werden? Oder kann man es im Fall der Fälle festlegen??
Was für Vor und Nachteile hat eine jetzige Überschreibung?
Vielen Dank schon mal für die Antwot...




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mampfred
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo!

1. Zur Wertermittlung gibt es wohl zwei Möglichkeiten:
a) Der Wert wird geschäztzt - einvernehmlich zwischen Mutter und den Töchtern
b) Es wird ein Gutachter beauftragt, den Wert zu ermitteln.
Egal, welche Variante ihr wählt: Der Wert wird dann im notariellen Übergabevertrag festgelegt. Die Ausgleichszahlung an die andere Schwester sollte ebenfalls in dem Vertrag beziffert sein.

2. Man kann die Übergabe des Hauses natürlich testamentarisch verfügen. Eine Überschreibung zu Lebzeiten könnte den Vorteil haben, dass Freibeträge zur Erbschaftsteuer im Todesfall nochmals gewährt werden - wenn die Mutter noch mindestens 10 Jahre lebt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 274x hilfreich)

Leider werden bei derartigen "Überschreibungen" immer wieder die gleichen - primitiven - Fehler begangen, die sich dann später bitter rächen können.
Fallstrick Nummer 1 ist die Wertermittlung. Wenn hier empfohlen wird, sich "zu einigen", dann ist das gut und schön aber ein zu großes Risiko, wenn es mal zum Streit kommt. Gerade, wenn man einen Wert vor und nach der Renovierung festlegt, ist das so eine Sache, denn laienhaft wird die dadurch entstehende Wertsteigerung meist maßlos überschätzt. Außerdem hat der Wert 2004 für einen evtl. Streit im Jahr 2013 nicht die geringste Bedeutung.

Schenkungsrelevante Übertragungen von Eltern auf Kinder haben immer das Problem, daß dann, wenn die Eltern zum Sozialfall werden (z.B. Pflege) die Schenkung rückabgewickelt wird.

In diesem Fall sollte man daher ein klares Rechtsgeschäft unter Lebenden (klassischer Kauf) machen, das der einen Tochter ein sicheres Eigentum gewährleistet und der anderen Tochter auch ihren Baranteil.

Also Verkauf zu einem klaren durch Gutachter bestimmten Preis, wobei ja der Kaufpreis in Eigenfinanzung (also durch einen normalen Darlehnensvertrag ohne Bank) abgestottert werden kann und zwar einerseits gegenüber der Schwester und andererseits gegenüber der Mutter. Dabei kann man ja den Darlehensvertrag beliebig gestalten und die Mutter kann auch Raten stunden, erlassen.

Dann gibt es weder Probleme mit einem evtl. Pflichtteilsanspruch noch mit Ansprüchen Dritter. Dann ist eben das Haus für das Erbe nicht mehr relevant.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49737 Beiträge, 17455x hilfreich)

Wenn es sich um einen ´Kauf zum Verkehrswert handelt, dann macht die Zahlung eines Anteils an die Schwester keinen Sinn, da die Käuferin ja keinen Vorteil erlangt.

Der Kauf ist wohl die sicherste Lösung in Bezug auf potentielle spätere Streitereien, hat aber natürlich den Nachteil, dass die Käuferin entsprechende Raten aufbringen muss. Für den Fall, dass diese erlassen oder gestundet werden, ist genauso Streit vorprogrammiert.

Ich würde trotz der von WolfgangL aufgezeigten Risiken eine Schenkung bevorzugen. Diese sollte mit einem Erbvertrag verbunden werden in dem direkte und auch später zu erfolgende Zahlungen geregelt werden.
Was im Fall einer Rückforderung der Schenkung passieren soll, sollte ebenfalls geregelt sein.

Den Wert des Hauses würde ich durch einen Gutachter schätzen lassen.

Über die Möglichkeiten für eine vertragliche Gestaltung könnt ihr euch vom Notar beraten lassen.

Auf eine testamentarische Regelung würde ich mich an der Stelle der Tochter, die die Umbaumaßnahmen vornimt, nicht einlassen. Ein Testament kann jederzeit ohne Begründung geändert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rosemarie28
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Tips..
für mich ist eine Überschreibung zu Lebzeiten wohl dann doch am sinnvollsten. Ein Kauf ist zurzeit dann ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AngelW
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zu den Thema habe ich eine weiterführende Frage:

Wenn das besagte Haus der jüngeren Schwester per Notarvertrag überschrieben (=geschenkt) wird, die Mutter ein eingetragenes Wohnrecht bekommt, ist dann der Betrag der Barauszahlung an die andere Schwester frei vereinbar? Beispiel: das Haus wurde vom Schätzer auf 200 TEuro geschätzt und die Barauszahlung an die Schwester soll 65 TEuro betragen, also 1/3 zu 2/3 des Wertes, oder sollte/kann der Wert zu gleichen Teilen geteilt werden?

Das Thema Schenkung und Ausgleichszahlung ist doch sehr interessant und sehr unterschiedlich zum Erbrecht.

Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49737 Beiträge, 17455x hilfreich)

Die Aufteilung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen den Eltern und den Kindern.

Sie sollte in dem Fall für den Auszahlungsbetrag zwischen 1/4 (= Pflichtteil) und 1/2 (=gesetzlicher Erbteil) liegen. Wie ein eventuelles Wohnrecht oder die Verpflichtung, eine später notwendige Pflege zu übernehmen dabei bewertet werden, müsst ihr selbst entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AngelW
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank hh für die schnelle Antwort.

Mit ausgeklügelten Schenkungsverträgen können Eltern ohne Probleme Pflicht- und ges. Erbteile umgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Charlott121997@aol.com
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 16x hilfreich)

Man kann zu Lebzeiten vieles in ein Testament schreiben. Tatsache ist, das wenn die Mutter verstirbt, der Todeszeitpunkt gilt und dann der Wert des Hauses. Am besten wäre, wenn die eine die andere Schwester auszahlt und dann erst Geld in das Grundstück steckt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tami
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 9x hilfreich)

@ Wolfgang
du schreibst, daß die Schenkung rückgängig gemacht werden kann wenn Mutter Sozialfall wird. Damit hast du Recht, allerdings nur wenn zwischen der Schenkung und dem Eintreten des Sozialfalls weniger als 10 Jahre vergangen sind. Liegt die Schenkung länger als 10 Jahre zurück, kann das Sozialamt gar nichts mehr machen. Daher wird vielfach ja empfohlen bei Erbangelegenheiten schon zu Lebzeiten Eigentum zu übertragen, da je nach Verwandtschaftsgrad ja Freibeträge gelten, dies kann man ja bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitabstände mehrmals wiederholen, so daß weniger/gar keine Erbschaftssteuer anfällt. Wer clever ist sollte sich natürlich ein Wohnrecht (früher war ja oft auch noch vom Niesbrauchrecht die Rede) eintragen lassen. Wichtig Niesbrauchrecht ist nicht gleich Wohnrecht! (sagte uns eine Anwältin in aktueller Angelegenheit)

Tami

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 295.861 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
119.396 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.