Mein Vater möchte gerne das ich unser Haus übernehme.
Das Haus gehört seit dem Tot meiner Mutter zur Hälfte meinem Vater, die andere Hälfte gehört mir und meinen beiden Brüdern. Mein Vater möchte ein lebenslanges Wohnrecht haben und würde mir deshalb seinen Anteil übergeben, da ich bereits auch in dem Haus wohne und mich auch eigentlich um alles kümmere. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, was meinen beiden Brüdern zusteht, jetzt besitzt ja jeder ein Drittel vom Haus.
Das Haus hat einen Wert von 140.000€ und mein Vater ist 70 Jahre alt.
Danke.
Haus von Vater überschreiben, Brüder auszahlen.
1. März 2022
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Frage vom 1. März 2022 | 16:05
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus von Vater überschreiben, Brüder auszahlen.
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#1
Antwort vom 1. März 2022 | 16:51
Von
Status: Unbeschreiblich (32886 Beiträge, 17271x hilfreich)
Jetzt stellt sich natürlich die Frage, was meinen beiden Brüdern zusteht Gar nichts - der Vater kann mit seinem Anteil machen, was er will.
jetzt besitzt ja jeder ein Drittel vom Haus. Nö - den Brüdern gehört je 1/6.
#2
Antwort vom 1. März 2022 | 17:25
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatder Vater kann mit seinem Anteil machen, was er will. :
jetzt besitzt ja jeder ein Drittel vom Haus. Nö - den Brüdern gehört je 1/6.
Danke für die Antwort, ja stimmt, jeder Bruder besitzt 1/6. Wenn mein Vater mir seinen Anteil nun überlässt, ist das dann ein Ausgleich für das Wohnrecht, oder wird dies gesondert berechnet und vom Wert des Hauses abgezogen?
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#3
Antwort vom 1. März 2022 | 19:37
Von
Status: Senior-Partner (6268 Beiträge, 1500x hilfreich)
Zitatstimmt, jeder Bruder besitzt 1/6. Wenn mein Vater mir seinen Anteil nun überlässt, ist das dann ein Ausgleich für das Wohnrecht, oder wird dies gesondert berechnet und vom Wert des Hauses abgezogen? :
Wenn der Vater einem seiner Kinder seinen Anteil an dem Haus überlässt, ist das eine Schenkung.
Solange der Vater noch lebt, wird da gar nichts ausgeglichen.
Wenn der Vater seine Hälfte vom Haus an einen der drei Söhne verschenkt, gehören diesem Sohn anschließend 4/6 des Hauses - nämlich das 1/6, das ihm eh schon gehört, und die 3/6 (= 1/2), die bisher dem Vater gehörten.
Für die anderen beiden Söhne ändert sich nichts, ihnen gehört jeweils 1/6 des Hauses.
Wenn der Vater innerhalb von 10 Jahren nach dieser Schenkung stirbt, haben die beiden anderen Söhne unter Umständen "Pflichtteilsergänzungsansprüche" aufgrund dieser Schenkung. Die verringern sich jedes Jahr um 1/10, bis sie auf Null abgeschmolzen sind.
Solange der Vater noch lebt, steht den beiden anderen Söhnen gar nichts zu, wenn der Vater einem der Söhne seine Hälfte des Hauses schenkt.
Alle Miteigentümer können übrigens jederzeit eine Teilungsversteigerung der Immobilie betreiben.
#4
Antwort vom 1. März 2022 | 21:03
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16837x hilfreich)
ZitatSolange der Vater noch lebt, steht den beiden anderen Söhnen gar nichts zu, wenn der Vater einem der Söhne seine Hälfte des Hauses schenkt. :
Das ist im Prinzip richtig. Allerdings sollte man bedenken, dass der Vater ohne Zustimmung aller Eigentümer kein Wohnrecht erhalten kann.
Letztlich müssen sich alle Beteiligten einigen, wenn das Ziel erreicht werden soll, dass Kind 1 Alleineigentümer des Hauses werden soll und der Vater ein Wohnrecht erhalten soll.
Ein Wohnrecht wird normalerweise auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Restlebensdauer des Vaters laut Sterbetafel des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
#5
Antwort vom 2. März 2022 | 09:08
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas ist im Prinzip richtig. Allerdings sollte man bedenken, dass der Vater ohne Zustimmung aller Eigentümer kein Wohnrecht erhalten kann. :
Letztlich müssen sich alle Beteiligten einigen, wenn das Ziel erreicht werden soll, dass Kind 1 Alleineigentümer des Hauses werden soll und der Vater ein Wohnrecht erhalten soll.
Danke für die Antworten. Mit meinen Brüdern bin ich mir einig, das ich Alleineigentümer werden soll, unter der Vorrausetzung das mein Vater Wohnrecht erhält. Uns ist halt nicht ganz klar welchen Wert dann je 1/6 Anteile meiner Brüder wert ist, den ich Ihnen bezahlen würde.
Wenn ich es richtig verstanden habe:
Wert Haus - Wert Wohnrecht geteilt durch 6 ergibt Summe X, die je meiner Brüder von mir erhalten.
#6
Antwort vom 2. März 2022 | 11:45
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16837x hilfreich)
ZitatWenn ich es richtig verstanden habe: :
Wert Haus - Wert Wohnrecht geteilt durch 6 ergibt Summe X, die je meiner Brüder von mir erhalten.
Nein.
Den Brüdern gehört jetzt 1/6 des nicht mit einem Wohnrecht belasteten Hauses. Warum sich dieser Wert mindern sollte, wenn Dein Vater Dir seinen Anteil gegen Gewährung eines Wohnrechts überträgt ist nicht ersichtlich.
Daher:
Wert Haus geteilt durch 6 ergibt Summe X, die jeder Bruder erhält
#7
Antwort vom 2. März 2022 | 13:04
Von
Status: Senior-Partner (6268 Beiträge, 1500x hilfreich)
ZitatDas ist im Prinzip richtig. Allerdings sollte man bedenken, dass der Vater ohne Zustimmung aller Eigentümer kein Wohnrecht erhalten kann. :
Völlig richtig. Das muss man bedenken.
Nur am Rande: der Vater kann auch einen der Söhne in einem Testament als Alleinerben einsetzen, dann bekommen die beiden anderen Söhne beim Tod nur den Pflichtteil, und das ist ein Anspruch in Geld.
Er kann auch in einem Testament den einen Sohn als Erben für das Haus einsetzen und den Rest des Vermögens gleichmäßig an die beiden anderen Söhne vererben. Dann wäre man vermutlich wieder bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, je nach dem, was sonst noch vererbt wird.
Wenn der Vater gerne ein ganz bestimmte Steuerung für die Verteilung seines Erbes haben möchte, sollte er das mit einem Rechtsanwalt besprechen und ein entsprechendes Testament aufsetzen.
Das muss er, wenn er es nicht möchte, seinen Söhnen oder zwei seiner Söhne nicht mitteilen. Die erleben dann nach dem Tod des Vaters eine kleine Überraschung.
Irgendwelche rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Verteilung seines Erbes gibt es für ihn nicht, und moralische letztlich auch nicht, es gibt keinen moralischen Anspruch, etwas zu erben.
Die Söhne sind als Pflichtteilsberechtigte durch das Gesetz dafür geschützt, vollständig enterbt zu werden. Ihnen steht immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, der Anspruch besteht in Geld, nicht in Sachwerten.
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