Hauskauf auf Raten von Eltern

20. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
UweKreis
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauskauf auf Raten von Eltern

Hallo,
meine Eltern haben zwei Häuser. Eins bewohnen sie selbst und eins ist vermietet. Ich bin verheiratet und habe eine Schwester, mit der ich und meine Eltern seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr haben, diese ist ebenfalls verheiratet. Da meine Frau und ich schon länger Interesse an einem Haus meiner Eltern hatten und für dieses derzeit auch schlecht ein Mieter zu finden war haben wir uns zusammengesetzt und beschlossen, meinen Eltern das Haus abzukaufen. Wir haben dann einen Notar aufgesucht und sind zu der Lösung gekommen, dass wir das Haus schätzen lassen und diesen Betrag in Raten an meine Eltern zahlen. Jetzt ist in diesem Vertrag allerdings eine Klausel, dass bei Tod des Käufers, also meine Frau und ich, das Haus an meine Eltern zurückfällt. Jetzt die Frage: wenn meine Frau und ich schon viele Jahre bezahlt haben und vor meinen Eltern versterben, wie sieht es dann mit dem Erbteil meiner Schwiegereltern aus. Haben diese dann auch einen Anspruch oder hebelt diese Klausel im Vertrag das Erbrecht aus. Beispiel: Kaufpreis laut notariellem Vertrag 100.000 Euro. Meine Frau und ich haben schon 50.000 Euro zurückgezahlt. Wir haben viel Geld in das Haus investiert (Zugewinngemeinschaft). Angenommen es hätte jetzt einen Wert von 180.000 Euro. Was passiert jetzt. Normalerweise sollte das Haus verkauft werden. Meine Eltern müssten vom Erlös die restliche Schuld von 50.000 Euro sowie die Hälfte des Überschusses bekommen (40.000 Euro). Oder bekommen sie das ganze Haus im Ist-Zustand und meine Schwiegereltern gehen leer aus? Und was passiert im Fall des Versterbens meine Eltern mit meiner Schwester? Sie hat dann meiner Meinung nach doch nur Anspruch auf die Hälfte des Restbetrags, der noch an meine Eltern zu zahlen gewesen wäre. Gruß Uwe

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Jetzt ist in diesem Vertrag allerdings eine Klausel, dass bei Tod des Käufers, also meine Frau und ich, das Haus an meine Eltern zurückfällt.


Und warum streicht Ihr die Klausel nicht einfach? Oder bestehen Deine Eltern darauf, dass der Vertrag so eine Klausel enthält.
Üblich ist so eine Klausel bei einer Schenkung, nicht jedoch bei einem Kauf.

Zitat:
Und was passiert im Fall des Versterbens meine Eltern mit meiner Schwester? Sie hat dann meiner Meinung nach doch nur Anspruch auf die Hälfte des Restbetrags, der noch an meine Eltern zu zahlen gewesen wäre.


Die Hälfte der Rate müsste an Deine Schwester weiter gezahlt werden bis die Hälfte des Restkaufpreises erreicht ist.

Aber warum besprecht Ihr das Ganze nicht mit dem Notar? Es handelt sich doch nur um einen Vertragsentwurf. Am Ende muss in dem Vertrag genau das stehen, was Du und Deine Eltern wollen. Dazu müsst Ihr dem Notar erklären, was genau Ihr wollt und dann ändert der Notar den Vertragsentwurf entsprechend Euren Wünschen ab.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7140 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Wir haben dann einen Notar aufgesucht und sind zu der Lösung gekommen, dass wir das Haus schätzen lassen und diesen Betrag in Raten an meine Eltern zahlen.


Ok - die Fragen, die nun aufkommen wären auch etwas für den Notar...

Zitat:
Erbteil meiner Schwiegereltern aus


Wenn man ein entsprechendes Testament aufsetzt, Erben die Schwiegereltern garnicht.

Zitat:
Und was passiert im Fall des Versterbens meine Eltern mit meiner Schwester? Sie hat dann meiner Meinung nach doch nur Anspruch auf die Hälfte des Restbetrags, der noch an meine Eltern zu zahlen gewesen wäre.


Was haben denn DEINE Eltern in Bezug auf die Schwester im Testament vereinbart? Es ist ja ausserdem noch ein Haus vorhanden. Man kann testamentarisch festlegen, dass Du Haus 1 bekommst und die Schwester Haus 2. Eventuelle Differenzen im Wert kann man dann auch noch Regeln.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
UweKreis
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Diese Klausel soll auf jeden Fall in den Vertrag da das Haus als Altersversorgung meiner Eltern gedient hat und weiter dienen wird (Ratenzahlung). Meine Eltern haben ein "Berliner Testament", meine Frau und ich auch. Es geht eigentlich nur darum, ob in dieser Konstellation "beim Tod des Käufers fällt Haus zurück an Eltern" die Schwiegereltern einen Anspruch auf den gemeinsam erwirtschafteten Teil (bereits bezahlte Raten und evtl. höherer Wert durch umfangreiche Renovierungsarbeiten) haben oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
UweKreis
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Oder sagen wir es einfach mal so. Meine Eltern wollen im Falles des Todes von meiner Frau und mir den "Hut" aufbehalten. Sind sie dann trotzdem verpflichtet, den Schwiegereltern die Hälfte des gemeinsam von mir und meiner Frau erwirtschafteten Teil (bezahlte Raten und Wertsteigerung durch Renovierungen) auszubezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Diese Klausel soll auf jeden Fall in den Vertrag da das Haus als Altersversorgung meiner Eltern gedient hat und weiter dienen wird (Ratenzahlung).


Wenn Du verstirbst, dann müssen ohne so eine Klausel Deine Erben die Raten weiter zahlen. Die Ratenzahlung würde ich eher durch eine Grundschuld absichern.

Genau das:
Meine Frau und ich haben schon 50.000 Euro zurückgezahlt. Wir haben viel Geld in das Haus investiert (Zugewinngemeinschaft). Angenommen es hätte jetzt einen Wert von 180.000 Euro. Was passiert jetzt.
wird nämlich mit so einer Klausel zu einem erheblichen Problem.

Wer soll denn eigentlich Käufer sein? Nur Du? Oder auch Deine Frau?
Was soll passieren, wenn nur Du verstirbst? Oder wenn nur Deine Frau verstirbt?

Wenn die Schwiegereltern irgendwie das Haus erben, dann haben sie bei Geltendmachung des Rückforderungsanspruches einen Anspruch auf Zahlung eines Wertausgleiches für die Renovierungen und Rückzahlung der bereits geleisteten Raten im Rahmen der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Wenn das Haus wirklich eine erforderliche Alterssicherung ist, dann dürfte eine Rückauflassungsvormerkung unter den genannten Umständen ziemlich sinnlos sein, weil Deine Eltern im Zweifel wahrscheinlich nicht in der Lage sind, die Ausgleichszahlung vorzunehmen.

Zitat:
Sind sie dann trotzdem verpflichtet, den Schwiegereltern die Hälfte des gemeinsam von mir und meiner Frau erwirtschafteten Teil (bezahlte Raten und Wertsteigerung durch Renovierungen) auszubezahlen?


Ja, das sind sie.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
UweKreis
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Frau und ich sollen zu je 1/2 im Kaufvertrag stehen. Die Ratenzahlung soll auch durch eine Grundschuld abgesichert werden. Was heißt das genau? Wenn meine Frau ODER ich versterbe erbt jeweils der Andere und muss somit die Rate weiter zahlen. Meine Eltern haben noch ein weitaus wertvolleres Haus in dem sie selbst leben. Vermögen sollte auch vorhanden sein. Das Haus soll halt in der Familie bleiben und durch diese Variante des Verkaufs soll meine "verlorene" Schwester keinen allzu großen Einfluss auf dieses Haus haben. Letztendlich geht uns nur die Frage im Kopf herum, was mit den Schwiegereltern ist. Da mein Vater sehr dominant ist und sich auf keine Diskussionen einlässt habe ich mich an dieses Forum gewandt. Wir wollen kein Geld in dieses Haus investieren wenn im Falle unseres Versterbens die Schwiegereltern leer ausgehen (sie helfen uns nämlich auch sehr viel und unterstützen uns auch finanziell) und sind im Testament meiner Frau als Erbe eingetragen. Wenn nämlich das Haus komplett an meine Eltern zurückfallen würde, wäre die "verlorene" Schwester ja auch irgendwann alleinige Erbin "unseres" Hauses.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn meine Frau ODER ich versterbe erbt jeweils der Andere und muss somit die Rate weiter zahlen.


Die gesetzliche Erbfolge ohne Kinder wäre, dass der Ehegatte 3/4 erbt und die Eltern des verstorbenen Ehegatten 1/4 des Anteils des Verstorbenen. Daher würde ich die Erstellung eines Testamentes, in dem Ihr beide Euch gegenseitig als Alleinerben einsetzt dringend empfehlen.

Die Erben müssen die Rate weiter zahlen.

Zitat:
Das Haus soll halt in der Familie bleiben und durch diese Variante des Verkaufs soll meine "verlorene" Schwester keinen allzu großen Einfluss auf dieses Haus haben.


Das Ganze kann man auch so gestalten, dass die Schwester gar keine Ansprüche hat. Das ginge in diesem Fall selbst mit einer Schenkung.

Zitat:
Da mein Vater sehr dominant ist und sich auf keine Diskussionen einlässt habe ich mich an dieses Forum gewandt.


Dann lasst Ihr das eben und kauft ein anderes Haus. Statt Raten an die Eltern zu zahlen, zahlt Ihr dann eben Darlehensraten an die Bank. Bei den aktuellen Niedrigzinsen ist der Unterschied nicht so groß.

Zitat:
Wir wollen kein Geld in dieses Haus investieren wenn im Falle unseres Versterbens die Schwiegereltern leer ausgehen (sie helfen uns nämlich auch sehr viel und unterstützen uns auch finanziell) und sind im Testament meiner Frau als Erbe eingetragen.


Dann sollte keine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden. Die gibt im Fall des Falles (der hoffentlich nicht eintreten wird) nur Ärger, es sei denn man trifft im Vertrag klare Regelungen, wie mit eigenen Investitionen und bereits gezahlten Raten in so einem Fall umgegangen werden soll.

Zitat:
und sind im Testament meiner Frau als Erbe eingetragen.


Und was ist mit Dir? Ich würde erwarten, dass Du das Haus alleine erbst, wenn Deine Frau verstirbt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
UweKreis
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben uns gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt. Wir wollen das Haus ja eigentlich auch und wohnen schon drin. Wenn wir nur wüssten was im Fall X (meine Frau und ich leben ab) mit den Schwiegereltern ist. Da kommen wir einfach nicht dahinter. Man kann doch nicht mit so einem Vertrag die gesetzliche Erbfolge umgehen oder? Es ist doch dann nachweislich was erwirtschaftet worden (gezahlte Raten, laufen offiziell per Dauerauftrag übers Konto, das Haus wird vor dem Kauf bewertet, es werden jede Menge Fotos vom Ist-Zustand gemacht, es gibt dann Rechnungen über durchgeführte Arbeiten ...)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Man kann doch nicht mit so einem Vertrag die gesetzliche Erbfolge umgehen oder?


Doch, das kann man.

Zitat:
Es ist doch dann nachweislich was erwirtschaftet worden (gezahlte Raten, laufen offiziell per Dauerauftrag übers Konto, das Haus wird vor dem Kauf bewertet, es werden jede Menge Fotos vom Ist-Zustand gemacht, es gibt dann Rechnungen über durchgeführte Arbeiten ...)


Dafür gelten dann die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Die Schwiegereltern hätte daher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, allerdings nur für ihren Erbanteil und auch nicht in voller Höhe.

Über so etwas kann man sich aber im Fall des Falles prächtig streiten. Wenn Euch das so wichtig ist, dann nehmt eine klare Regelung in den Vertrag auf, wie damit umgegangen werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.989 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen