Hauspfändung bevor Erbe angenommen werden kann

1. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Newtonn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauspfändung bevor Erbe angenommen werden kann

Ich hoffe auf ein paar Informationen.
Ich lebe in den USA und mein Vater ist vor 3 Wochen in Deutschland verstorben.
Es gibt 2 Immobilien die nur meinen Vater im Grundbuch eingetragen haben und es gibt kein Testament.
Ich bin das einzige Kind und mein Vater war zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet. Meine Stiefmutter hat keine Kinder.
Meine Stiefmutter gibt mir keinen Einblick in jegliche Dokumente, Konten, etc. Ich habe den Totenschein beim Standesamt beantragt und warte jetzt auf den. Danach kann ich über mein Konsulat hier in den USA einen Erbschein beantragen.
Meine Stiefmutter versucht mich dazu zu überreden, mein Erbe abzulehnen. Sie hat mir eben mitgeteilt das beide Immobilien gepfändet werden.
Hier meine Frage: Ich weiß das der Mieter des einen Hauses keine Miete zahlt und nächste Woche ein Gerichtstermin stattfindet um diesen Mieter zum ausziehen zu bewegen.
Das andere Haus hat 3 Wohnungen, davon wohnt meine Stiefmutter in einer (Mietfrei) und die anderen beiden Wohnungen haben regelmäßige Mieteinnahmen, jedenfalls war das noch so vor 4 Wochen. Die Mutter meiner Stiefmutter wohnt in einer der Wohnungen, aber hat bisher immer Miete bezahlt. Die beiden Mieten sollten die Rate des Hauskredites für dieses Haus decken.
Ich denke das meine Stiefmutter sich die Mieteinnahmen in die Tasche steckt und einfach die Kredite nicht mehr abbezahlt. Können die Häuser verpfändet werden bevor ich überhaupt eine Chance habe mein Erbe anzunehmen?
Vielen Dank im Vorraus

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4508x hilfreich)

Zitat:
Meine Stiefmutter versucht mich dazu zu überreden, mein Erbe abzulehnen.

Weshalb solltest du das Erbe auschlagen, wenn mehrere Immobilien vorhanden sind? Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, gibt es Möglichkeiten, die Schulden auf den Nachlass zu begrenzen.

Vermutlich ist die Witwe der Meinung, dass sie Alleinerbin ist, wenn du ausschlägst - das ist aber keineswegs der Fall.
Zitat:
Können die Häuser verpfändet werden bevor ich überhaupt eine Chance habe mein Erbe anzunehmen?

Ein Erbe muss man nicht "annehmen", man(n) ist automatisch Erbe, wenn man nicht ausschlägt.
Zitat:
Danach kann ich über mein Konsulat hier in den USA einen Erbschein beantragen.

Ein Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbschaft z.B. gegenüber Banken. Ggf. hat die Witwe bereits einen Erbschein beantragt? Jeder Erbe kann einen (gemeinschaftlichen) Erbschein beantragen. Ein Teilerbschein bringt nichts außer Kosten.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Mit Hilfe der Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB ) kann der Erbe für max. 3 Monate den Zugriff von Gläubigern auf das Erbe verhindern.

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#3
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Nach meiner Einschätzung wäre zunächst zu klären in welcher Gütergemeinschaft Dein Vater und Deine Stiefmutter gelebt haben. Möglicherweise hat das Einfluss. Ich bin mir aber nicht sicher wie Grundbuch und Gütergemeinschaft einhergehen.

Dann besteht m. W. die Möglichkeit einen Notar mit der Auflistung des Nachlasses unter Berücksichtigung von Vermögen und Verbindlichkeiten zu beauftragen. Wenn ich es richtig erinnere, hat man innerhalb von 6 Wochen zu erklären ob man sein Erbe antritt oder nicht. Evtl. ist ein Antrag auf Fristverlängerung nötig. Erst wenn klar ist, ob ich mich mit der Annahme des Erbes ruiniere oder etwas bleibt, würde ich darüber entscheiden. Eine Pfändung bedaf eines Titels. Du hast als Erbe einen Auskunftsanspruch. Den solltest Du geltend machen. Mir erscheint hier am wichtigsten, das alle Fristen eingehalten, bzw. verlängert werden. Dafür ziehe besser einen RA zu Rate.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4508x hilfreich)

Zitat:
Nach meiner Einschätzung wäre zunächst zu klären in welcher Gütergemeinschaft Dein Vater und Deine Stiefmutter gelebt haben.

Viel wichtiger wäre es, zu wissen, ob es ein Testament gibt.
Zitat:
Dann besteht m. W. die Möglichkeit einen Notar mit der Auflistung des Nachlasses unter Berücksichtigung von Vermögen und Verbindlichkeiten zu beauftragen.

Das ist Aufgabe der Erben.
Zitat:
Wenn ich es richtig erinnere, hat man innerhalb von 6 Wochen zu erklären ob man sein Erbe antritt oder nicht.

Erbe ist man "automatisch" mit dem Tod des Erblassers. Da der Erbe im Ausland lebt, erhöht sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate.

https://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html
Zitat:
Evtl. ist ein Antrag auf Fristverlängerung nötig.

Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Zitat:
Erst wenn klar ist, ob ich mich mit der Annahme des Erbes ruiniere oder etwas bleibt, würde ich darüber entscheiden.

Diese Frage stellt sich nicht, da der Erbe ohne Erbnachweis keine Auskunft z.B. bei Banken erhält. Und wenn man den Erbschein hat, hat man das Erbe angenommen.

Sollte sich später herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, gibt es Möglichkeiten die Schulden auf den Nachlass zu begrenzen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Beides würde eine Rolle spielen. Aber der Pflichtteilsanspruch bleibt, wenn er sich nichts erhebliches hat zu schulde kommen lassen. Damit bleibt er Erbe, auch wenn er den evtl. zunächst geltend machen müsste. Wenn er 6 Monate Zeit hat, sollte das genügen. Die Auslandsregelung war mir nicht bekannt. Ich habe selbst einmal einen Pflichtteilsanspruch durch Abtretung erhalten. Dementsprechend eine notarielle Aufstellung verlangt und bekommen. Mit dem Anspruch ist ein Auskunftsrecht verbunden. Ob man zur Annahme des Erbes nach Auskunftserteilung verpflichtet ist, bezweifele ich. Ich musste es nicht. Ob er nur einen Pflichtteilsanspruch hat, hängt von einem Testament ab. Danach liest sich das nicht. Als Angehöriger ersten Grades hat er den. Somit auch den Auskunftsanspruch und die Möglichkeit eine Aufstellung über den Nachlass zu erwirken.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4508x hilfreich)

Zitat:
Aber der Pflichtteilsanspruch bleibt, wenn er sich nichts erhebliches hat zu schulde kommen lassen. Damit bleibt er Erbe, auch wenn er den evtl. zunächst geltend machen müsste.

Man ist entweder Erbe oder Pflichtteilsberechtigter.
Zitat:
Ich habe selbst einmal einen Pflichtteilsanspruch durch Abtretung erhalten.

Einen Pflichtteilsanspruch hat man durch Gesetz (nur Ehegatten, Kinder und ggf. Eltern) und nicht durch Abtretung.

https://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html
Zitat:
Dementsprechend eine notarielle Aufstellung verlangt und bekommen. Mit dem Anspruch ist ein Auskunftsrecht verbunden.

Der Pflichtteilsberechtigte kann ein Nachlassverzeichnis von Erben verlangen - der Erbe kann die Auskünfte selbst einholen.

0x Hilfreiche Antwort

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