Hausschenkung, Nießbrauchrecht und Auszahlung

25. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
NettesOkapi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Hausschenkung, Nießbrauchrecht und Auszahlung

Hallo zusammen!

Erstmal muss ich sagen, dass das hier ein tolles Forum ist. Vorab schonmal vielen Dank für die Hilfe!

Folgender Fall:

- Schenkung eines Zweifamilienhauses mit Grundstück im Wert von ca. 275.00€ an den Sohn, dieser soll die Schwester ausbezahlen
- Restschuld der Eltern auf das Haus / Grundstück: 25.000€
- Begünstigter der Schenkung hat bereits 30.000€ in das Objekt investiert (wohnt z.Z. zur Miete im Elterlichen Haus)

Macht also unterm Strich einen Betrag von ca. 220.000€.

Den Eltern soll ein Nießbrauchrecht für eine Haushälfte eingeräumt werden.
Mutter ist 59 Jahre alt(durchschnittliche Lebenserwartung 83 Jahre). Bedeutet 24 Jahre à ca. 5000€ jährliche Mieteinnahmen Verlust entspricht ca. 120.000€.

Daraus 220.000€ minus 120.000€ durch 2, macht 50.000€ Auszahlung an die
Schwester plus die Übernahme der Restschulden auf das Haus.

Stimmen die Größenordnungen so, ist die Rechnung überhaupt richtig?
In erster Linie soll die Größenordnung der Finanzierung mal abgesteckt werden.


MfG



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Das hat ja mit Erbrecht erstmal nix zu tun.

Aber bei der Bewertung darfst Du Deine Investitionen nicht abziehen.
Diese erhöhen ja den Wert des Hauses, und müssten dann wieder addiert werden.
Das Haus wurde zu dem angegebenen Wert geschenkt und muss so in Ansatz gebracht werden.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NettesOkapi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo nochmal, die Schenkung ist noch nicht vollzogen. Man müsste als daher direkt den um 30.000€ geringeren Wert einsetzen, oder wie?

Mir geht es eigentlich auch mehr um die Berechnung des Wohnrechts. Ob die Größenordnung so stimmt. Oder wird dort beispielsweise noch Zinsen verrechnet, etc.


MfG

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Hallo Nette Waldgiraffe (schöner Nick übrigens),

aber immer noch im falschen Forum ;)

quote:
die Schenkung ist noch nicht vollzogen. Man müsste als daher direkt den um 30.000€ geringeren Wert einsetzen, oder wie?


Nein. Es ist der Wert anzusetzen, der zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich war.

quote:
Mir geht es eigentlich auch mehr um die Berechnung des Wohnrechts. Ob die Größenordnung so stimmt. Oder wird dort beispielsweise noch Zinsen verrechnet, etc.


Zinsen werden nicht berechnet.
Der angenommene Wohnwert hängt von den tatsächlichen Umständen ab.
So kann beispielsweise als Anhalt die entsprechende Miete für die Wohnung aus dem Mietspiegel angesetzt werden.

Aber da ihr für die Anfertigung der Schenkung/ Übertragung des Grundstückes einen Notar benötigen werdet, empfehle ich dringend, ihm dann die näheren Beweggründe für das Vorgehen zu erläutern.
Die Beratung gehört dazu und dann kann der Schenkungsvertrag auch gleich alles beinhalten, was ihr geklärt haben wollt.



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"Lukas 7,23"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zunächst einmal hat die Schwester keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages im Rahmen der Schenkung. Die Berechnung soll daher wohl einer fairen verteilung des elterlichen Vermögens an beide Kinder dienen und so den Familienfrieden wahren. Aus diesem grund unterliegt die Höhe der tatsächlichen Zahlung auch der freien Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Wenn der begünstigte der Schenkung schon im Vorgriff auf die Schenkung 30.000€ in das Haus investiert hat, dann ist es aus meiner Sicht ein gebot der Fairness, dies in Anrechnung zu bringen. Diskutieren kann man jedoch darüber, ob der Betrag in vollem Umfang angerechnet wird oder ob ein fiktiver Hauswert ohne die genannten Investitionen verwendet wird. Eine Investition in ein Haus erhöht dessen Wert typischerweise nicht um den vollen Wert der Investition.

Eine 59-jährige Frau hat eine Restlebenserwartung von 25,59 Jahren nach der aktuellen Sterbetafel frü Deutschland. Weiter wird als Basis für den Wert des Nießbrauchrechtes die ortsübliche Vergleichsmiete genommen. Beides wird aber nicht einfach multiplieziert, sondern mit einem üblichen Zinssatz abgezinst.

Bei einem angenommenen Zinssatz von 3% ergibt sich damit ein Wert des Nießbrauchrechtes von 89.229€. Es würde sich also mit den übrigen angenommenen Werten ein Auszahlungsbetrag von ca. 65.000€ an die Schwester ergeben.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NettesOkapi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo!

Vielen Dank an alle!

Sorry dafür, dass es das falsche Forum war :-) !

Ein Streitfall liegt nicht vor. Es ging mir, wie schon gesagt, mehr darum mal ein paar Beispiele zu sehen, wie man soetwas abhandeln kann. Dass keiner benachteiligt wird liegt mir dabei im übrigen auch sehr am Herzen. Selbstverständlich wird in den nächsten Tagen dazu ein Notar eingeschaltet. Auf diese Art hat man aber schonmal ein sinnvolles Model, über das man gemeinsam diskutieren kann.

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1x Hilfreiche Antwort

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