Hausübertrag kurz vor Tod

28. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
DRILLIS
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausübertrag kurz vor Tod

Hallo,

in einem Notarvertrag wird ein Haus kurz vor Aufnahme ins Pflegeheim im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an 1 Kind übertragen. Ansonsten gibt es nur noch persönliche Gegenstände.

Im Notarvertrag steht: Die Zuwendung ist im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nicht gemäß §§ 2050, 2052 BGB zur Ausgleichung zu bringen.

Die Erblasserin stirbt 10 Monate später.

Es sind nur noch die persönlichen Gegenstände vorhanden, ferner Schulden in Höhe von gut 10.000,00 Euro.

Es gibt zusätzlich ein Testament, nachdem Kind 1 das Haus und die weiteren Kinder die Gegenstände im Haus, die sie sich teilen sollen, erben. Das Haus ist allerdings mittlerweile geräumt und steht zum Verkauf.

Können die übrigen Kinder auf Grund des Satzes im Notarvertrag ihre Pflichtteilsansprüche am Haus geltend machen?

Die Gegenstände im Haus, die ja sowieso nicht mehr vorhanden sind, gelten meiner Meinung nach als ein Vermächtnis und sie wurden enterbt. Was steht ihnen zu?

LG

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17082x hilfreich)

Zitat (von DRILLIS):
Die Zuwendung ist im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nicht gemäß §§ 2050, 2052 BGB zur Ausgleichung zu bringen.


Die §§ 2050 und 2052 BGB legen fest, dass eine Schenkung, die ein Kind zu Lebzeiten erhält im Rahmen der Erbauseinandersetzung auszugleichen ist.

Wenn also eine Immobilie im Wert von 100.000€ verschenkt wurde und 150.000€ Bankguthaben vorhanden sind, dann würde die 150.000€ bei zwei Kinder in der Weise aufgeteilt, dass das beschenkte Kind nur 25.000€ erhält und das andere Kind 125.000€. Beide hätten das Gleich erhalten.

Bei drei Kindern würde das beschenkte Kind nichts erhalten und die beiden anderen Kinder erhalten je 75.000€. Es erfolgt keine vollständige Ausgleichung, da die Ausgleichung auf das Erbe beschränkt ist.

Wenn die Ausgleichung ausgeschlossen wird, dann werden die 150.000€ gleichmäßig auf die Kinder verteilt ohne Berücksichtigung der Schenkung. Sollte dadurch ein Kind weniger als den Pflichtteil erhalten, dann hat es einen Pflichtteilergänzungsanspruch.

Bei einem überschuldeten Nachlass ist jedoch eine Ausgleichung nicht möglich, so dass die Klausel im Übertragungsvertrag keine Wirkung entfaltet.

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