Hausübertragung und Rückforderung

2. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Petrea1967
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausübertragung und Rückforderung

Hallo liebes 123recht Team,
Ich habe folgende Problem.
Mein Ehemann hat bereits 1994 sein Elternhaus überschrieben bekommen da auf dem Grundstück ein Haus gebaut werden sollte.
Alle Geschwister haben dem zugestimmt und auf das Erbe verzichtet. Meine Schwiegereltern sowie ein unverheirateter Bruder meines Mann erhielten in dem bestehenden Gebäude ein lebenslanges Wohnrecht.
2007 ist der Schwiegervater verstorben. Nun geht es der Schwiegermutter sehr schlecht und der Bruder der in dem Gebäude lebt ist nun der Meinung das er das Gebäude zu bekommen hat. Da sich alle Gebäude im Außenbereich befinden ist eine Teilung nicht möglich.
Kann mein Schwager wirklich das Haus zurückfordern?

-- Editiert von Petrea1967 am 02.11.2021 15:01

-- Editiert von Petrea1967 am 02.11.2021 15:03

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(880 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Petrea1967):
Kann mein Schwager wirklich das Haus zurückfordern?


Zu 99,9% dürfte eine "Rückforderung" nicht erfolgreich sein. Übertragungen von Immobilien sowie der Verzicht auf einen Pflichtteil sind in Deutschland immer und ausschließlich notariell durchzuführen. Auch etwatige noch bestehende andere Ausgleichsansprüche schmelzen mit je 1/10 jedes Jahr ab - so das seit 2004 keinerlei Ansprüche gegen den Beschenkten mehr (erfoglreich) gestellt werden können.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4455x hilfreich)

Zitat (von Petrea1967):
Nun geht es der Schwiegermutter sehr schlecht und der Bruder der in dem Gebäude lebt ist nun der Meinung das er das Gebäude zu bekommen hat.

Wie kommt er denn darauf? Dein Mann ist seit 1994 Eigentümer der Immobilie.
Zitat:
Kann mein Schwager wirklich das Haus zurückfordern?

Nein. Der Schwager kann nichts "zurückfordern", was ihm nie gehört hat.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4455x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Auch etwatige noch bestehende andere Ausgleichsansprüche schmelzen mit je 1/10 jedes Jahr ab - so das seit 2004 keinerlei Ansprüche gegen den Beschenkten mehr (erfoglreich) gestellt werden können.

Das gilt nicht, wenn dem Schenker der Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht eingeräumt wurde.

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