Hausverkauf an Enkel

6. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
178
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf an Enkel

Die Mutter ist verstorben, der Vater lebt noch.

Haben die Kinder ein Recht auf den Pflichtanteil der verstorbenen Mutter (bzw. überhaupt eine Summe) solange der Vater noch lebt?
Gibt es eine Verjährungsfrist zum einfordern des Geldes???

Es soll das Haus von Mutter/Vater verkauft werden an Enkel!

Die Kinder sollen ausbezahlt werden (keine Schätzung), Kinder weigern sich den Vertrag zu unterschreiben!!! Der Enkel soll zur Pflege verpflichtet werden, nur unter dieser Bedingung erfolgt eine Unterzeichnung!

Vater bekommt lebenslanges Wohnrecht!

Gibt es eine Möglichkeit die Untezeichnung zu erzwingen ohne Pflege? Event. Wertgutachten für jeden den ermittelten Anteil und damit gut?

Wer kann helfen? Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 66x hilfreich)

Wenn ich die Situation richtig verstehe :

1. den Kindern ist der Betrag für die Auszahlung zu gering ?
Dann könnten sie eine Schätzung vornehmen lassen.

2. der Enkel möchte zwar das Haus, aber keine Pflegeverpflichtung übernehmen ?

Ich finde die Lösung gut, über die Modalitäten sollte man sich einigen, denn der Vater/Opa
kann natürlich nicht GEZWUNGEN werden.
Und damit gut.

Gruss Vienna

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

1) Die Kinder haben keinen gesetzlichen Anspruch auf irgendeine Auszahlung im Zusammenhang mit der Übertragung. Es steht ihnen gesetzlich allenfalls ein Pflichtteilergänzungsanspruch gegenüber dem Enkel zu, falls der Vater innerhalb von 10 Jahren nach der Übertragung verstirbt. Die Kinder brauchen den Vertrag nicht zu unterschreiben. Für die Gültigkeit reicht die Unterschrift des Vaters und des Enkels. In dem Fall würden die Kinder natürlich nicht ausbezahlt.

2) Es steht im Ermessen des Vaters, zu welchen Bedingungen er dem Enkel das Haus überträgt. Das Haus ist sein Eigentum und es ist seine Sache, was er damit macht und zu welchen Konditionen er es verkauft oder überträgt. Die Pflegeverpflichtung ist eine Gegenleistung und reduziert daher die Höhe der Schenkung und somit auch einen eventuellen Pflichtteilergänzungsanspruch der Kinder.
Sollte der Vater vor Ablauf von 10 Jahren versterben steht den Kindern vom Hauswert abzüglich Wert der Pflegeverpflichtung insgesamt die Hälfte zu. Es besteht bei Verweigerung der Unterschrift durch die Kinder also durchaus die Gefahr, dass sie gar nichts oder jedenfalls weniger bekommen als bei einer Unterschrift unter den Vertrag.

Sollte es sich um einen echten Verkauf handeln, d.h. Pflegeverpflichtung plus Kaufpreis ergeben in etwa den Verkehrswert, steht den Kindern ohnehin nichts zu, auch kein Pflichtteilergänzungsanspruch.

Die Kinder haben beim Tod ihrer Mutter einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil für alle Kinder zusammen beträgt 1/4 des Vermögens der Mutter. Damit das Haus in diese Berechnung mit einfließt, muss die Mutter als Miteigentümerin im Grundbuch gestanden haben. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren.

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#3
 Von 
178
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es soll sich um einen VERKAUF handeln, an dem Haus müssen Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. Diese würden ja den Wert steigern. Bei einem Verkauf denke ich kann niemand diesen Vertrag mehr anfechten oder den Hausverkauf rückgängig machen!?

Es sind 3 Kinder, 2 werden mit Wert x (Einigung) ausbezahlt und 3. Kind (Mutter des Enkels) verzichtet. Der Vater bekommt auf seinen WUNSCH nur das Wohnrecht ohne Geldzahlung.

Wie kann ich den ungefähren Verkehrswert ermitteln? (Ich denke aber ein Gutachten ist besser und kommt vielleicht noch)

Mutter und Vater waren beide im Grundbuch eingetragen!

Wenn der Tod der Mutter jetzt über 3 Jahre her ist, können die Kinder dann überhaupt etwas verlangen? Oder sind dann die Vertragspartner nur Vater+Enkel?

Vielen Dank, aber es ist ganz schön kompliziert, SORRy ;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Wenn der Tod der Mutter über 3 Jahre her ist, dan sind Pflichtteilsansprüche verjährt. Die Kinder können also nichts mehr verlangen.

Vertragspartner für den Kauf sind nur Vater und Enkel. Wenn es sich um einen echten Kauf handelt, dann hat das auch keine Auswirkungen auf eventuelle Erbansprüche der Kinder. Die Pflegeverpflichtung stellt dabei ebenfalls einen Gegenwert da. Wie hoch man ihn bewertet, mag ich aber nicht entscheiden. Der eigentliche Kaufpreis kann daher deutlich unter dem Verkehrswert liegen, ohne, dass hier eine Teilschenkung vorliegt.

Die Kinder haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, ausbezahlt zu werden. Natürlich steht es dem Vater frei, ihnen dennoch Geld auszuzahlen. Die Kinder sollten sich aber bewusst darüber sein, dass so eine Auszahlung in den nächsten 10 Jahren vom Sozialamt zurück gefordert werden kann, sollte der Vater zum Pflegefall werden und dadurch dem Sozialamt Kosten entstehen. Wenn der Enkel die Verpflichtung zur Pflege übernimmt, ist dieser Fall aber eher unwahrscheinlich.

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