Hausverkauf per Darlehen an Erben

3. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
abc123!
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf per Darlehen an Erben

Hallo,
folgendes Szenario:
Jemand möchte sein Wohnhaus im Alter seinem Erben verkaufen und ihm dafür ein endfälliges Darlehen geben anstatt es ihm vor dem Tod zu schenken (bzw. danach zu vererben). Das soll schlichtweg dazu dienen, dass der Erbe die jährliche Abschreibung und Renovierungskosten mit den zukünftigen Mieteinnahmen gegenrechnen kann und somit nicht so viel Steuern zahlen muss.

Was passiert denn wenn der Vererbende vor Fälligwerden der Darlehensrückzahlung zum Pflegefall wird? Werden die Kosten für die Pflege, welche die Rente und Anteil der Krankenkasse übersteigen dann vom Erben eingefordert? Ich meine damit nicht das Einkommen des Erben, welches ja sowieso berücksichtigt wird, sondern ob das Haus bzw. das Darlehen hier zusätzlich berücksichtigt werden? Wäre das Haus noch im Besitz des zu Pflegenden, müsste es ja veräußert werden und vom Erlös die Pflege bezahlt werden. Das ist ja nach dem Verkauf nicht mehr möglich.

Wie wird das gehandhabt?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat (von abc123!):
Jemand möchte sein Wohnhaus im Alter seinem Erben verkaufen und ihm dafür ein endfälliges Darlehen geben anstatt es ihm vor dem Tod zu schenken (bzw. danach zu vererben). Das soll schlichtweg dazu dienen, dass der Erbe die jährliche Abschreibung und Renovierungskosten mit den zukünftigen Mieteinnahmen gegenrechnen kann und somit nicht so viel Steuern zahlen muss.


Da würde ich erst einmal genau prüfen, ob nicht ein Fall des § 42 AO vorliegt und somit das Ganze vom Finanzamt nicht anerkannt werden würde.

Zitat (von abc123!):
Werden die Kosten für die Pflege, welche die Rente und Anteil der Krankenkasse übersteigen dann vom Erben eingefordert? Ich meine damit nicht das Einkommen des Erben, welches ja sowieso berücksichtigt wird, sondern ob das Haus bzw. das Darlehen hier zusätzlich berücksichtigt werden?


Ja, das Darlehen gehört zum Vermögen des Pflegebedürftigen und muss daher für die Pflegekosten eingesetzt werden.

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#2
 Von 
abc123!
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da würde ich erst einmal genau prüfen, ob nicht ein Fall des § 42 AO vorliegt und somit das Ganze vom Finanzamt nicht anerkannt werden würde.

Ja, das Darlehen gehört zum Vermögen des Pflegebedürftigen und muss daher für die Pflegekosten eingesetzt werden.


Laut einem befreundeten Steuerberater ist das scheinbar Gang und Gäbe, wenn man sich ein wenig auskennt.

Wenn man ein endfälliges Darlehen (bspw. auf 20 Jahre) vergibt, kann ja nicht verlangt werden, dass die Tilgung plötzlich vorgezogen wird, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat (von abc123!):
Wenn man ein endfälliges Darlehen (bspw. auf 20 Jahre) vergibt, kann ja nicht verlangt werden, dass die Tilgung plötzlich vorgezogen wird, oder?


Nein, aber der Rückzahlungsanspruch kann gepfändet werden. Dann muss das Darlehen eben am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden.

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#4
 Von 
abc123!
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, aber der Rückzahlungsanspruch kann gepfändet werden. Dann muss das Darlehen eben am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden.


Okay, das bedeutet, ich müsste dann am Ende der Laufzeit des Kredites die zur Pflege angefallenen Kosten entsprechend bezahlen?

Wie verhält es sich denn, wenn mir der Kaufpreis des Hauses erlassen wird, noch bevor jemand zum Pflegefall wird?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von abc123!):
Wie verhält es sich denn, wenn mir der Kaufpreis des Hauses erlassen wird, noch bevor jemand zum Pflegefall wird?

Das nennt man Schenkung und eine Schenkung kann ggf. zurückgefordert werden.

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