Hallo,
folgendes Szenario:
Jemand möchte sein Wohnhaus im Alter seinem Erben verkaufen und ihm dafür ein endfälliges Darlehen geben anstatt es ihm vor dem Tod zu schenken (bzw. danach zu vererben). Das soll schlichtweg dazu dienen, dass der Erbe die jährliche Abschreibung und Renovierungskosten mit den zukünftigen Mieteinnahmen gegenrechnen kann und somit nicht so viel Steuern zahlen muss.
Was passiert denn wenn der Vererbende vor Fälligwerden der Darlehensrückzahlung zum Pflegefall wird? Werden die Kosten für die Pflege, welche die Rente und Anteil der Krankenkasse übersteigen dann vom Erben eingefordert? Ich meine damit nicht das Einkommen des Erben, welches ja sowieso berücksichtigt wird, sondern ob das Haus bzw. das Darlehen hier zusätzlich berücksichtigt werden? Wäre das Haus noch im Besitz des zu Pflegenden, müsste es ja veräußert werden und vom Erlös die Pflege bezahlt werden. Das ist ja nach dem Verkauf nicht mehr möglich.
Wie wird das gehandhabt?
Hausverkauf per Darlehen an Erben
3. Januar 2022
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Frage vom 3. Januar 2022 | 22:24
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf per Darlehen an Erben
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 5. Januar 2022 | 15:21
Von
Status: Unbeschreiblich (46651 Beiträge, 16541x hilfreich)
ZitatJemand möchte sein Wohnhaus im Alter seinem Erben verkaufen und ihm dafür ein endfälliges Darlehen geben anstatt es ihm vor dem Tod zu schenken (bzw. danach zu vererben). Das soll schlichtweg dazu dienen, dass der Erbe die jährliche Abschreibung und Renovierungskosten mit den zukünftigen Mieteinnahmen gegenrechnen kann und somit nicht so viel Steuern zahlen muss. :
Da würde ich erst einmal genau prüfen, ob nicht ein Fall des § 42 AO vorliegt und somit das Ganze vom Finanzamt nicht anerkannt werden würde.
ZitatWerden die Kosten für die Pflege, welche die Rente und Anteil der Krankenkasse übersteigen dann vom Erben eingefordert? Ich meine damit nicht das Einkommen des Erben, welches ja sowieso berücksichtigt wird, sondern ob das Haus bzw. das Darlehen hier zusätzlich berücksichtigt werden? :
Ja, das Darlehen gehört zum Vermögen des Pflegebedürftigen und muss daher für die Pflegekosten eingesetzt werden.
#2
Antwort vom 2. Februar 2022 | 20:16
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDa würde ich erst einmal genau prüfen, ob nicht ein Fall des § 42 AO vorliegt und somit das Ganze vom Finanzamt nicht anerkannt werden würde. :
Ja, das Darlehen gehört zum Vermögen des Pflegebedürftigen und muss daher für die Pflegekosten eingesetzt werden.
Laut einem befreundeten Steuerberater ist das scheinbar Gang und Gäbe, wenn man sich ein wenig auskennt.
Wenn man ein endfälliges Darlehen (bspw. auf 20 Jahre) vergibt, kann ja nicht verlangt werden, dass die Tilgung plötzlich vorgezogen wird, oder?
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#3
Antwort vom 2. Februar 2022 | 20:57
Von
Status: Unbeschreiblich (46651 Beiträge, 16541x hilfreich)
ZitatWenn man ein endfälliges Darlehen (bspw. auf 20 Jahre) vergibt, kann ja nicht verlangt werden, dass die Tilgung plötzlich vorgezogen wird, oder? :
Nein, aber der Rückzahlungsanspruch kann gepfändet werden. Dann muss das Darlehen eben am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden.
#4
Antwort vom 6. Februar 2022 | 14:12
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNein, aber der Rückzahlungsanspruch kann gepfändet werden. Dann muss das Darlehen eben am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden. :
Okay, das bedeutet, ich müsste dann am Ende der Laufzeit des Kredites die zur Pflege angefallenen Kosten entsprechend bezahlen?
Wie verhält es sich denn, wenn mir der Kaufpreis des Hauses erlassen wird, noch bevor jemand zum Pflegefall wird?
#5
Antwort vom 6. Februar 2022 | 16:45
Von
Status: Schlichter (7867 Beiträge, 4453x hilfreich)
ZitatWie verhält es sich denn, wenn mir der Kaufpreis des Hauses erlassen wird, noch bevor jemand zum Pflegefall wird? :
Das nennt man Schenkung und eine Schenkung kann ggf. zurückgefordert werden.
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