Hausverkauf verhindern - Wie sollte eine Formulierung ungefähr aussehen?

14. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
hanseatic2104
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf verhindern - Wie sollte eine Formulierung ungefähr aussehen?

Hallo,
meine Eltern haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Da mein Vater schwer erkrankt ist haben wir uns das Testament noch mal angeschaut und würden gerne eine Ergänzung vornehmen. Das Haus hat für mich einen ideellen Wert und ich möchte verhindern, dass z.B. durch einen Streit oder … mit meinem Bruder das Haus nach Ableben des Letztlebenden verkauft werden muss.

Ein allgemeiner Sachverhalt den ich mir mal so vorstelle:

Sachverhalt: Ein Haus wird nach Ableben des Letzt-
versterbenden zu gleichen Teilen an zwei Brüder
vererbt.

Ziel: Das Haus soll im Eigentum der beiden Brüder
verbleiben.
Ohne eine gemeinschaftliche Zustimmung beider
soll es nicht möglich sein das Haus zu
verkaufen und es soll auch keine Teilungs-
versteigerung, Auszahlung möglich sein.

Idee: Einfügung einer Klausel die den Verkauf ohne
beiderseitiges Einverständnis der Brüder
verbietet. Im Falle, dass einer der beiden sich
seinen Teil auszahlen lassen will soll dieser
nachträglich enterbt, also auf den Pflichtanteil
verwiesen werden. D.h. das dieser dann nur den
Pflichtanteil in Geldwerten erhält…

Frage: a)Ist eine solche Klausel nach deutschem Recht
möglich?
b) Wie sollte eine Formulierung ungefähr aussehen
Was sollte sie beinhalten?
Wo könnte ein spitzfindiger Jurist bei einer
Anfechtung dieser Klausel ansetzen?
c) Könnt ihr mir vielleicht ein paar Quellen
nennen wo ich mich bezüglich dieses Themas
belesen kann?

Meine allgemeine Idee bzw. Formulierung:

Ergänzung zum Testament vom XX.XX.XXXX auf der Vorderseite dieses Blattes:

Wir die Eheleute …... und …... wollen, das unser Haus in der …... in …... nach dem Ableben des Letztverstorbenen im Eigentum unserer Kinder …...verbleibt. Sollte einer der beiden Kinder…...oder seine Nachkommen das Haus ohne die Zustimmung des anderen veräußern wollen oder sich seinen Anteil vom anderen in Geld auszahlen lassen wollen oder eine Teilungsversteigerung beantragen so werden derjenige und seine Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen.
Derjenige der das Haus ohne die Zustimmung des anderen veräußern will oder sich seinen Anteil in Geld auszahlen lassen will oder eine Teilungsversteigerung beantragt wird enterbt und erhält nur seinen Pflichtanteil.
Nur wenn beide einer Veräußerung zustimmen soll dies auch so geschehen.

Ort, Datum (Tag, Monat, Jahr), Unterschrift (voller Vorname und Familienname)
Dieser Zusatz entspricht auch meinem Willen.
Ort, Datum (Tag, Monat, Jahr), Unterschrift (voller Vorname und Familienname)

Schon mal vorab vielen Dank für eure Antworten!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

...das Haus ohne die Zustimmung des anderen veräußern wollen...
Das geht sowieso nicht

...oder sich seinen Anteil vom anderen in Geld auszahlen lassen wollen...
Das geht auch nicht bzw. nur mit Zustimmung des anderen.

...oder eine Teilungsversteigerung beantragen...
Das ginge allerdings, ohne dass er jemanden fragen muss.

...so werden derjenige und seine Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen...
Derjenige ist zu diesem Zeitpunkt ja bereits Erbe. Er kann dann nicht mehr rückwirkend ausgeschlossen werden.

Warum wird nicht einfach das, was Du oben bereits als Ziel dargelegt hast, so aufgeschrieben, anstatt hier um den heißen Brei herumzureden?

Eigentlich ist hier nur ein einfaches Verbot einer Teilungsversteigerung notwendig (§ 2044 BGB ). Dieses Verbot wirkt 30 Jahre.

Da eine Teilungsversteigerung vor Gericht beantragt werden muss, kann der andere Bruder das dann jederzeit verhindern, indem er einen entsprechenden Einwand bei Gericht macht.

Alle anderen Dinge (Verkauf, Auszahlung) können die Brüder sowieso nur in gegenseitigem Einvernehmen durchführen. Wenn beide sich einig sind, dann sollte die testamentarische Verfügung nicht so weit reichen, auch das zu unterbinden.

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