Geehrtes Forum,
ich bin einziger Erbe eines Todesfalls und möchte die Erbschaft ausschlagen, da ich mich nicht um die Wohnungsauflösung kümmern will.
Also war ich beim Nachlassgericht und dort wurde mir mitgeteilt, dass ich angeblich die Erbschaft durch konkludentes Handeln angenommen habe und somit eine Ausschlagung nicht möglich sei. Das konkludente Handeln soll die Tatsache sein, dass ich im Krankenhaus die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen abgeholt habe und außerdem im Besitz der Wohnungs- und Schließfachschlüssel bin.
Ich kann das alles nicht verstehen! Die beschriebenen Sachen stellen doch kein konkludentes Handeln dar! Ich war bereits vor dem Todesfall im Besitz der Schlüssel, was kann ich denn dafür? Und die persönlichen Sachen habe ich angenommen, um diese nach einem Testament sowie dem Ausweis etc. zu durchsuchen außerdem habe ich die Sachen lediglich in die Wohnung des Verstorbenen transportiert. Konkludentes Handeln wäre, wenn ich die Sachen dauerhaft in meinen Privatbesitz genommen hätte.
Wie soll ich am besten vorgehen?
-- Editiert von User am 1. Oktober 2022 21:57
Hilfe, Nachlassgericht verweigert Erbausschlagung!
1. Oktober 2022
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Frage vom 1. Oktober 2022 | 21:57
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe, Nachlassgericht verweigert Erbausschlagung!
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#1
Antwort vom 1. Oktober 2022 | 22:38
Von
Status: Unbeschreiblich (119525 Beiträge, 39735x hilfreich)
ZitatUnd die persönlichen Sachen habe ich angenommen, um diese nach einem Testament sowie dem Ausweis etc. zu durchsuchen :
Dazu braucht man die Sachen aber nicht anzunehmen ...
ZitatWie soll ich am besten vorgehen? :
Man muss beweisen, dass das Erbe nicht angenommen wurde.
#2
Antwort vom 1. Oktober 2022 | 22:44
Von
Status: Unbeschreiblich (47482 Beiträge, 16806x hilfreich)
ZitatDas konkludente Handeln soll die Tatsache sein, dass ich im Krankenhaus die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen abgeholt habe und außerdem im Besitz der Wohnungs- und Schließfachschlüssel bin. :
Das ist nach meiner Auffassung keine konkludente Annahme des Erbes.
ZitatWie soll ich am besten vorgehen? :
Man könnte gerichtlich gegen die Nichtannahme durch das Nachlassgericht vorgehen. Einfacher dürfte es jedoch sein, über einen Notar die Ausschlagung zu erklären.
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#3
Antwort vom 1. Oktober 2022 | 23:16
Von
Status: Unbeschreiblich (119525 Beiträge, 39735x hilfreich)
ZitatEinfacher dürfte es jedoch sein, über einen Notar die Ausschlagung zu erklären. :
Fraglich ob das Gericht das dann anerkennt...
#4
Antwort vom 2. Oktober 2022 | 10:01
Von
Status: Unbeschreiblich (47482 Beiträge, 16806x hilfreich)
ZitatFraglich ob das Gericht das dann anerkennt... :
Das wird erst im Erbscheinverfahren geprüft. Dazu kommt es in den meisten Fällen bei einer Überschuldung aber gar nicht.
Nach meiner Auffassung durfte das Nachlassgericht die Annahme der Ausschlagungserklärung auch gar nicht ablehnen, da es zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt war die Zulässigkeit der Ausschlagung zu prüfen.
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