Hilfe, Nachlassgericht verweigert Erbausschlagung!

1. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.10.2022 18:17:51
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe, Nachlassgericht verweigert Erbausschlagung!

Geehrtes Forum,

ich bin einziger Erbe eines Todesfalls und möchte die Erbschaft ausschlagen, da ich mich nicht um die Wohnungsauflösung kümmern will.

Also war ich beim Nachlassgericht und dort wurde mir mitgeteilt, dass ich angeblich die Erbschaft durch konkludentes Handeln angenommen habe und somit eine Ausschlagung nicht möglich sei. Das konkludente Handeln soll die Tatsache sein, dass ich im Krankenhaus die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen abgeholt habe und außerdem im Besitz der Wohnungs- und Schließfachschlüssel bin.

Ich kann das alles nicht verstehen! Die beschriebenen Sachen stellen doch kein konkludentes Handeln dar! Ich war bereits vor dem Todesfall im Besitz der Schlüssel, was kann ich denn dafür? Und die persönlichen Sachen habe ich angenommen, um diese nach einem Testament sowie dem Ausweis etc. zu durchsuchen außerdem habe ich die Sachen lediglich in die Wohnung des Verstorbenen transportiert. Konkludentes Handeln wäre, wenn ich die Sachen dauerhaft in meinen Privatbesitz genommen hätte.

Wie soll ich am besten vorgehen?

-- Editiert von User am 1. Oktober 2022 21:57

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von GrosserÄrger):
Und die persönlichen Sachen habe ich angenommen, um diese nach einem Testament sowie dem Ausweis etc. zu durchsuchen

Dazu braucht man die Sachen aber nicht anzunehmen ...



Zitat (von GrosserÄrger):
Wie soll ich am besten vorgehen?

Man muss beweisen, dass das Erbe nicht angenommen wurde.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von GrosserÄrger):
Das konkludente Handeln soll die Tatsache sein, dass ich im Krankenhaus die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen abgeholt habe und außerdem im Besitz der Wohnungs- und Schließfachschlüssel bin.


Das ist nach meiner Auffassung keine konkludente Annahme des Erbes.

Zitat (von GrosserÄrger):
Wie soll ich am besten vorgehen?


Man könnte gerichtlich gegen die Nichtannahme durch das Nachlassgericht vorgehen. Einfacher dürfte es jedoch sein, über einen Notar die Ausschlagung zu erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von hh):
Einfacher dürfte es jedoch sein, über einen Notar die Ausschlagung zu erklären.

Fraglich ob das Gericht das dann anerkennt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Fraglich ob das Gericht das dann anerkennt...


Das wird erst im Erbscheinverfahren geprüft. Dazu kommt es in den meisten Fällen bei einer Überschuldung aber gar nicht.

Nach meiner Auffassung durfte das Nachlassgericht die Annahme der Ausschlagungserklärung auch gar nicht ablehnen, da es zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt war die Zulässigkeit der Ausschlagung zu prüfen.

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