Hallo zusammen,
theoretische Annahme:
Person A erbt ein großes Haus, es gehört ihm alleine.
Ein paar Jahre später heiratet er seine Freundin B. Das Haus gehört immer noch ihm alleine. Der Steuerberater empfiehlt, die Frau nicht ins Grundbuch zu schreiben, da das Haus auf über 1 Mio Euro geschätzt wird und diese 50% "Schenkung" an die Ehefrau Kosten verursacht.
Soweit so gut.
A und B haben nun ein Kind C.
Angenommen A stirbt morgen, es gibt kein Testament. B und C erben jeder 50% des Hauses?
1. Was passiert solange C nicht volljährig ist?
2. Was passiert wenn C volljährig ist und seinen Anteil haben will? Muss B ihr Leben lang eine hohe sechsstellige Summe auf dem Konto haben um ihr Kind auszahlen zu können und das Haus behalten zu können?
3. Gibt es irgendeine Möglichkeit, Testament, Vertrag usw. um die Frau zu schützen? Natürlich soll C das Haus erben, aber erst wenn A und B tot sind ;-)
Danke! Viele Grüße
Hinterbliebene Ehefrau schützen
17. Juli 2024
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Frage vom 17. Juli 2024 | 12:30
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 8x hilfreich)
Hinterbliebene Ehefrau schützen
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 17. Juli 2024 | 13:34
Von
Status: Weiser (17229 Beiträge, 9502x hilfreich)
Zitat1. Was passiert solange C nicht volljährig ist? :
Nichts besonderes - auch Minderjährige können erben.
Wohnen B und C dann weiterhin zusammen in dem Haus?
Zitat2. Was passiert wenn C volljährig ist und seinen Anteil haben will? Muss B ihr Leben lang eine hohe sechsstellige Summe auf dem Konto haben um ihr Kind auszahlen zu können und das Haus behalten zu können? :
C kann nicht "seinen Anteil haben". C hat ja schon einen Anteil von 50% des Hauses. C hat keine Geldanspruch gegen B, C kann also nicht B zur Auszahlung zwingen. Was C allerdings tun kann, wäre die zwangsweise Teilungsversteigerung des Hauses einzuleiten. Der Versteigerungserlös würde dann 50:50 zwischen B und C aufgeteilt - und beide sitzen auf der Straße. (Allerdings könnten B und C auch bei der Vertsteigerung mitbieten, so wie jedermann - eine pozenzielle Chance, günstig an das ganze Haus zu kommen.)
Zitat3. Gibt es irgendeine Möglichkeit, Testament, Vertrag usw. um die Frau zu schützen? Natürlich soll C das Haus erben, aber erst wenn A und B tot sind ;-) :
Klar: Allerdings könnte das Problem auftauchen, dass wenn C zum Todeszeitpunkt von A schon volljährig sein sollte und nicht warten will, bis B auch tot ist, C einen Pflichtteil fordern könnte, was B in finanzielle Bedrängnis bringen könnte. Außerdem hat C das Risiko, dass B nach dem Tod von A erneut heiratet und C das Haus dann doch nicht (allein) erbt. Hier ist professionelle Beratung sinnvoll.
#2
Antwort vom 17. Juli 2024 | 14:10
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 8x hilfreich)
Danke.
Genau das meinte ich, B und C haben dann 50% des Hauses. C bekommt kein Geld aber könnte Teilungsversteigerung starten. Man weiß ja nie wie sich Kinder entwickeln ;-) Kann man das irgendwie verhindern?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 17. Juli 2024 | 14:16
Von
Status: Senior-Partner (6466 Beiträge, 1526x hilfreich)
ZitatAngenommen A stirbt morgen, es gibt kein Testament. B und C erben jeder 50% des Hauses? :
Ehefrau und Kind erben je 50% des Vermögens des A. Zu dem auch das Haus gehört.
Zitat:1. Was passiert solange C nicht volljährig ist?
Nichts. Auch Kinder können erben.
Der minderjährige Erbe hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein erwachsener Erbe. Für die Verwaltung des Vermögens und für nachteilige Rechtsgeschäfte benötigt er aber die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, eines Ergänzungspflegers oder des Familiengerichts. Schon die Annahme der Erbschaft übernimmt der gesetzliche Vertreter. Sollte die Erbschaft abgelehnt werden, muss ein Notar oder das Nachlassgericht eingeschaltet werden.
Zitat:2. Was passiert wenn C volljährig ist und seinen Anteil haben will?
C hat seinen Anteil in dem Moment, da er seinen Vater beerbt. Nicht erst, wenn er volljährig wird.
Zitat:Muss B ihr Leben lang eine hohe sechsstellige Summe auf dem Konto haben um ihr Kind auszahlen zu können und das Haus behalten zu können?
Wenn C volljährig wird, kann C selbst über sein Vermögen verfügen.
Nach dem Tod des Vaters sind - wenn die beschriebene gesetzliche Erbfolge greift, weil kein anderslautendes Testament gemacht wurde - B und C gemeinsam Eigentümer des Hauses. Mit je 50%.
Keiner muss den anderen "auszahlen", sie sind einfach gemeinsam Eigentümer, mit allen Rechten und Pflichten.
Jeder der beiden kann die Teilungsversteigerung betreiben, dann wird das Haus genau wie bei einer Zwangsversteigerung versteigert. Das macht aber nur Sinn, wenn sich die beiden Eigentümer nicht anders einig werden, da bei einer Teilungsversteigerung nur selten der bestmögliche Preis erzielt wird und außerdem auch noch Kosten für das Verfahren anfallen.
Zitat:3. Gibt es irgendeine Möglichkeit, Testament, Vertrag usw. um die Frau zu schützen? Natürlich soll C das Haus erben, aber erst wenn A und B tot sind ;-)
Dann müsste A seine Frau als Alleinerbin einsetzen. Ggf. mit C als Schlusserben, so daß C erbt, wenn B stirbt.
Aaaber: C hat immer Anspruch auf sein Pflichtteil. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld. C kann also beim Tod des Vaters von seiner Mutter verlangen, daß sie ihm 25% (die Hälfte von 50%) auszahlt. Und zwar sofort.
C hat außerdem das Risiko, daß B das Haus später mal verwerten muss, um z.B. Pflegekosten zu decken.
So etwas berät man mit einem Rechtsanwalt und Notar, der erklärt einem die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten, und setzt dann ggf. auch ein entsprechendes Testament auf.
#4
Antwort vom 17. Juli 2024 | 14:19
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 8x hilfreich)
Perfekt, danke für die Antworten :-)
#5
Antwort vom 17. Juli 2024 | 14:23
Von
Status: Senior-Partner (6466 Beiträge, 1526x hilfreich)
ZitatGenau das meinte ich, B und C haben dann 50% des Hauses. :
Nein, 50% des gesamten Erbes.
Ein bißchen Geld usw. wird ja wohl auch noch vorhanden sein...
Zitat:C bekommt kein Geld
Doch. Wenn A auch Geld vererbt.
Zitat:aber könnte Teilungsversteigerung starten.
Oder sich friedlich mit der Mutter einigen.
Zitat:Man weiß ja nie wie sich Kinder entwickeln ;-) Kann man das irgendwie verhindern?
Daß C seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, kann man nicht verhindern. Man kann es höchstens unattraktiv machen. Mit einem gemeinsamen Testament von A und B, das sagt: Beim Tod des ersten Ehegattens erbt der überlebende Ehegatte allein. Macht C seinen Pflichtteilsanspruch geltend, erhält er beim Tod des zweiten Elternteils auch nur den Pflichtteil.
Man - besonders C - muss sich aber klar darüber sein, daß immer nur vererbt wird, was zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers an Vermögen vorhanden ist. Nicht das, was irgendwann früher mal da war.
Wenn also nach dem Tod von A erstmal B alles erbt, und dann vor ihrem Tod alles verbraucht, dann guckt C beim Tod von B in die Röhre. Dann wäre C besser gefahren, wenn er beim Tod von A sein Pflichtteil beansprucht hätte.
#6
Antwort vom 17. Juli 2024 | 15:08
Von
Status: Gelehrter (11100 Beiträge, 4281x hilfreich)
ZitatAllerdings könnte das Problem auftauchen, dass wenn C zum Todeszeitpunkt von A schon volljährig sein sollte und nicht warten will, bis B auch tot ist, C einen Pflichtteil fordern könnte, was B in finanzielle Bedrängnis bringen könnte. :
Die Gefahr ist meines Erachtens dann doch relativ gering, unter der Annahme, dass auf der Immobilie keine Belastungen liegen, sollte es durchaus möglich sein eine Immobilie mit einem Wert von 1 Mio. mit 250 tsd. zu belasten, um das Kind im Falle des Falles auszahlen zu können.
#7
Antwort vom 17. Juli 2024 | 15:19
Von
Status: Weiser (17229 Beiträge, 9502x hilfreich)
ZitatSteuerberater empfiehlt, die Frau nicht ins Grundbuch zu schreiben, da das Haus auf über 1 Mio Euro geschätzt wird und diese 50% "Schenkung" an die Ehefrau Kosten verursacht. :
Man muss aber immer bedenken, dass eine profesionelle Erbregelung (und die dazugehörige Beratung) auch nicht umsonst sind.
Außerdem sollte man die schon erwähnten Punkte bedenken:
- B heiratet nach dem Tod von A möglicherweise neu, so dass C nicht mehr Alleinerbe von B wäre
- B wird möglicherweise nach dem Tod von A pflegebedürftig und muss das Haus verkaufen, um die Heimkosten zu bezahlen, so dass C das Haus nicht mehr erben kann.
Es gibt Leute, die in dieser Konstellation dem A empfehlen würden, dass Haus gleich an C zu überschreiben (mit Wohnrecht für B) - aber auch das ist nicht kostenlos.
Kurzum: Eine gute Lösung wird immer mit Kosten verbunden sein. Wenn A Kosten scheut, wird es keine gute Lösung geben. Und die billigste Lösung (von den Kosten), nämlich nichts tun, wird wahrscheinlich nicht gut sein.
#8
Antwort vom 17. Juli 2024 | 15:36
Von
Status: Unbeschreiblich (48388 Beiträge, 17071x hilfreich)
ZitatGibt es irgendeine Möglichkeit, Testament, Vertrag usw. um die Frau zu schützen? :
Ja, die gibt es.
Noch nicht erwäht wurde, dass B als Vorerbin eingesetzt wird und C als Nacherbe.
Aber auch die steuerliche Seite sollte man bedenken. B kann das Haus komplett steuerfrei erben, wenn sie weitere 10 Jahre darin wohnt.
C kann das Haus auch steuerfrei erben, wenn er weitere nach dem Erbfall 10 Jahre darin wohnt. Aber wird oder will C dann tatsächlich das Haus bewohnen wollen? Wenn nicht, dann wird C Erbschaftsteuer zahlen müssen.
ZitatEs gibt Leute, die in dieser Konstellation dem A empfehlen würden, dass Haus gleich an C zu überschreiben (mit Wohnrecht für B) - aber auch das ist nicht kostenlos. :
Vor allem verursacht das eine erhebliche Schenkungssteuer für C. Außerdem kann die Eintragung eines Wohnrechtes für B zu Lebzeiten von A ziemlich blöd werden, wenn A und B sich unerwartet doch vielleicht trennen.
Man kann das Wohnrecht aber auch testamentarisch als Vermächtnis festlegen.
Wie man also sieht gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wie man das Problem lösen kann. Jede Möglichkeit hat so seine Vor- und Nachteile.
#9
Antwort vom 17. Juli 2024 | 16:26
Von
Status: Gelehrter (11100 Beiträge, 4281x hilfreich)
Zitatdie Frau nicht ins Grundbuch zu schreiben, da das Haus auf über 1 Mio Euro geschätzt wird und diese 50% "Schenkung" an die Ehefrau Kosten verursacht. :
Um das etwas zu präzisieren, die Kosten die für die Aufnahme der Frau in Grundbuch anfallen, liegen bei rund 6000€ für Notargebühren und Grundbuchkosten.
Bei 1 Mio. Immobilienwert und hälftiger Übertragung fällt keine Schenkungssteuer an (Freibetrag 500 tsd. €), Beträge darüber hinaus würden mit 7-30% besteuert, (realistisch hier 7% (bis 75.000€) bzw. 11% (bis 300.000€) über dem Freibetrag).
Die selben Kosten (für die Ehefrau) würden auch im Falle einer Erbschaft anfallen (Erbschafts- und Schenkungssteuer sind in diesem Fall gleich).
Im Falle der Erbschaft vor der Schenkung, würde aber das Kind das Erbe versteuern müssen, da es nur einen Freibetrag von 400.000€ hat.
Bei vorheriger (Teil-) Schenkung würde dieser Freibetrag nicht ausgeschöpft.
Es kann sich also durchaus lohnen, das Geld jetzt in die Hand zu nehmen, um klare Verhältnisse schaffen.
Soweit sollte der Steuerberater aber eigentlich auch gedacht haben....
#10
Antwort vom 17. Juli 2024 | 17:06
Von
Status: Unbeschreiblich (48388 Beiträge, 17071x hilfreich)
ZitatBei 1 Mio. Immobilienwert und hälftiger Übertragung fällt keine Schenkungssteuer an (Freibetrag 500 tsd. €), Beträge darüber hinaus würden mit 7-30% besteuert, (realistisch hier 7% (bis 75.000€) bzw. 11% (bis 300.000€) über dem Freibetrag). :
Das ist falsch.
Die Schenkung eines 50%-Anteils an einer Immobiloie ist komplett steuerfrei, wenn es sich um das selbst bewohnte Familienheim handelt (§ 13 Abs. 4a ErbStG).
ZitatDie selben Kosten (für die Ehefrau) würden auch im Falle einer Erbschaft anfallen (Erbschafts- und Schenkungssteuer sind in diesem Fall gleich). :
Auch das ist falsch. Die Erbschaft des Familienheims ist für die Ehefrau komplett steuerfrei (§ 13 Abs. 4b ErbStG). Notar und Grundbuchgebühren fallen nicht an, wenn es ein notarielles Testament gibt.
#11
Antwort vom 17. Juli 2024 | 17:35
Von
Status: Unbeschreiblich (124055 Beiträge, 40317x hilfreich)
ZitatMan weiß ja nie wie sich Kinder entwickeln ;-) :
Auch bei Ehefrauen soll das höchst ungewiss sein...
Als erstes ist zu sagen, dass es wohl keine Lösung geben wird, die kostenfrei und professionell ist. Jetzt Geld in die Hand zu nehmen ist aber in der Regel günstiger als später.
Als erstes würde ich mit einem Notar besprechen, was das Ziel ist und er wird dann darüber beraten, welche Möglichkeiten zur Auswahl stehen und welche Risiken da jeweils bestehen.
Danach kann man noch seinen Steuerberater fragen, welche der Alternativen welche steuerlichen Auswirkungen hätten.
Danach muss man dann halt eine Entscheidung treffen, welche Möglichkeiten man realisieren will.
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