Hallo,
ich schlage mich mit einem heftigen Rechtsproblem rum. Zwar wurde schon ein Anwalt eingeschaltet, dennoch bin ich auf der Suche nach Rechtslücken.
Kurz die Situation:
Frau D wurde ermordet von Herrn T., der sich danach ebenfalls erschoss
Wir die Erben der Frau D machen jetzt natürlich Schadensersatz geltend, sowie Beerdigungskosten, eventuell Schmerzensgeldansprüche.
Dieser Anspruch richtet sich gegen die Erben des Herrn T.
Problem, was ist wenn diese das Erbe ausschlagen!
Dann fält es ja an den Fiskus, bleiben wir dann auf unseren Ansprüchen sitzen?
Das kann ja nicht sein, gibt es keine Gesetzesschlüpflücke?
Lieben Gruss
Danke für alles Antworten dazu!
Hinterbliebene im Mordfall
Wenn Herr T. kein ausreichendes Vermögen hat, um Eure Ansprüche zu begleichen, dann müsst Ihr damit rechnen, dass Ihr auf Euren Kosten sitzen bleibt.
Wenn Herr T. sogar verschuldet war, dann würde ich gar nicht erst versuchen Ansprüche gegen seine Erben zu stellen. Da werft Ihr nur unnötig weiteres Geld hinaus. Von Zeit und Nerven gar nicht zu sprechen.
Der Fiskus wird jedenfalls nicht einspringen, sondern im Zweifel den Nachlasskonkurs beantragen.
Danke,
ich denke das wohl Vermögen auf der Seite vorhanden ist.
Die Erben schlagen es aus, weil er ein Mörder ist und sie sich distanzieren wollen, nicht weil sie sich verschulden.
Dann müssten doch trotzdem bevor der Staat es bekommt die Ansprüche befriedigt werden.
Allein aus Opferschutzgründen wäre es doch nur gerecht und muß doch irgendwo geregelt sein.
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Mal abwarten, ob alle Erben ausschlagen. Schägt nämlich ein oder alle direkten Erben aus, können durchaus noch andere als Erben infrage kommen, die weniger sensibel sind und infrage kommen.
Aber es ist natürlich auch möglich, daß ein Nachlaßverwalter bestellt wird, der dann Eure Forderungen ohnedies sofort erfüllt.
Also am Nachlaßgericht dran bleiben.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
Wenn genug Vermögen da ist, um Deine Forderung zu begleichen, dann ist es egal, ob alle Erben ausschlagen und am Ende der Fiskus erbt. In diesem Fall kannst Du Deine Kosten einfordern entweder von den Erben oder aber vom Fiskus.
Irrtum, der Fiskus erbt nicht, ihm fällt nur ein postiver Vermögensüberschuß anheim. Insofern kann man an ihn auch keine Forderungen stellen (können schon, aber die werden nicht erfüllt).
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
§ 1964
Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
§ 1966
Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
§ 1942.
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
§ 1967
Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§ 2011.
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Sollten tatsächlich keine Erben gefunden werden ,die das Erbe annehmen , wäre Ihr Anspruchgegener das Bundesland ,in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Die Aufzählung der Paragraphen nutzt niemandem etwas. Wer hier fragt, will nicht Paragraphen um die Ohren geschlagen haben, sondern einen Rat haben.
Im obigen Fall gebe ich allerdings noch etwas zu bedenken:
Da sich der "Mörder" nach der Tat erschossen hat, gibt es kein Strafverfahren gegen ihn. Und das bedeutet, daß die Behauptung, daß es "Mord" war, schon mal auf wackligen Füßen steht. Wenn ich Erbe dieses "Mörders" oder Nachlaßpfleger wäre, würde ich mal ganz einfach bestreiten, daß hier eine rechtswidrige Tat, die einen Schadensersatz bedingt, überhaupt vorliegt. Das sollte bedacht werden.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
Erstmal super lieben DAnk.
Die Paragraphen kenne ich auch, bin Jurastudentin, aber das nützt zur Zeit einfach gar nix, denn erbrechtlich bin ich nicht wirklich fit und in diesem Fall, wo das Erbe wahrscheinlich ausgeschlagen wird erst recht nicht. Denn der Fiskus wird wohl kaum Schadensersatzansprüche begleichen....
Also, das es Mord war steht fest.... Denn der Mörder hat einen Brief hinterlassen, wo er alles angekündigt hat. Außerdem ist die Sache glasklar, da noch ein Dritter, der mit schwerer Bauchverletzung ins krankenhaus kam, die mittlerweile bezeugen kann.
Da können sich die Erben nicht rausreden. Will auch keiner. Nur leider will auch kein Erbe das selbe übernehmen, denn bei den Kosten die da kommen.
Kann nur nicht verstehen, dass Vermögen da ist, und man auf allen Kosten, obwohl es Mord war sitzen bleibt. Der Mann mit dem BAuchschuss habe ich gehört kann wenigstens etwas über das Opferschädigungsgesetz verlangen. Er wird vieleicht nie mehr arbeiten können.
Es sollte erst das Erbe des Mörders Ansprüche befriedeigen, egal ob Erben es annehmen oder es ausschlagen.... Das ist meine Meinung!
Nur leider mache ich die Gesetze nicht.
Vielen Dank nochmal
Der Nachlass des Mörders steht auf jeden Fall zum Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten, und dazu gehören auch Deine Ansprüche, zur Verfügung.
Das ist so verwirrend....
na ja ich hoffe unser Anwalt managt das perfekt....
Denn sobald das Erbe an den Staat fällt, bekommen wir eigentlich nix. So habe ich das bisher verstanden.
Es ist nur traurig, dass an sich damit auseinander setzen muss, obwohl so eine schlimme Tat passiert ist. In einem solchen Fall sollten die rechtlichen Regelungen klar sein.
Die rechtlichen Regelungen sind m.E. klar! Was ist denn dabei unklar? Aus welchen Paragrafen oder Urteilen entnimmst Du eine andere als die nachfolgende Rechtsauslegung?
Deine Ansprüche gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Die werden zuerst aus dem Nachlass abgedeckt bevor jemand erbt. Das gilt auch, wenn der Fiskus erbt.
Nur wenn die Nachlassverbindlichkeiten höher sind als das hinterlassene Vermögen, dann tritt der Fiskus nicht dafür ein.
Na gut,
dann soll es so sein.
Leider hatte ich es anwaltlich beraten anders verstanden.
Eine letzte Frage:
Wie erhält man sein Ansprüche wenn das Erbe ausgeschlagen wird? Vom Nachlassverwalter, den man beantragt beim Nachlassgericht?
Und jetzt?
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