Höhe der Anwaltskosten für Erbsache ???

6. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
reimann
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 4x hilfreich)
Höhe der Anwaltskosten für Erbsache ???

Ich habe per Anwalt den Pflichteil des Nachlasses meiner Mutter
vom Alleinerben meinem Vater gefordert. Mein Vater hat sich bereits erklärt die Summe zu zahlen. Nun möchte ich schonmal wissenwelche Kosten für den RA auf mich zukommen. Es handelt sich hierbei um eine außergerichtliche Einigung, Streitwert 24.000 €. Mein Anwlat ist wie folgt Tätig geworden:

3 einfache Schreiben an meinen Vater
1 Schreiben an das zuständige Standesamt zwecks Nachlass
2 Beratungstermine

Werden die Kosten Pauschal berechnet bzw mit welchen Kosten muß ich in etwa Rechnen. Bin für jeden Tipp Dankbar.

Viele Grüße und ein unstittiges neues Jahr!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
banneduser
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 208x hilfreich)

Hallo "reimann"

Ich finde Deine Art und Weise wie Du mit Hilfe eines Anwaltes gegen Deinen Vater vorgegangen bist, nur um anscheinend in Raffgier an Geld und zwar in Höhe von 24.000,-. € zu gelangen da es sich angeblich um Deinen
sogenannten Pflichtanteil handeln würde als eine
zum Himmel stinkende
Schande.
Dieses Geld oder dementsprechen dafür auch anderweitige Wertgegenstände haben sich Deine beiden Eltern wie auch immer in Ihrem im Leben gemeinsam erarbeitet und deshalb sollte dies auch insgesamt so lange bis auch der Letzte von Deinen Eltern verstorben ist. da bleiben wo es hingehört und zwar bei Deinem Vater

Solltes Du auch schon Kinder haben und einmal entsprechend auch alt werden, so sollten es Deine Kinder noch viel brutaler mit Dir machen.

In Deiner, meiner Auffassung nach nur grenzenlosen Raffgier um so schnell und so viel wie möglich von dem Dir letztlich zugesprochenem Anteil von 24.000,-- € zu gelangen interresiert Dich nur noch eins und zwar wie viel Du dafür nunn auch noch bei dem Anwalt bezahlen mußt.

Hoffentlich erhällst Du wenigstens jetzt auch von diesem Anwalt noch eine, der Gebürenordnung entsprechend für diesen
Streitwert von 24.000,-- € zuzüglich auch noch eines fetten Zuschlages wegen der außergerichtlichen Einigung, fette und sehr hohe Rechnung.

Du solltes Dich schämen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reimann
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 4x hilfreich)

Was wollen Sie überhaupt. Ich habe nicht nach einer Meinung zum Pflichtteil gebeten.
Leider muß ich Sie enttäuschen, zwischenzeitlich habe ich meinen RA erreicht und erfahren, das sich die Kosten auf ca 2.7%
belaufen. Einen fetten Zuschlag gibt es nicht da es sich nicht um Einigung/Vergleich handelt sondern nur um nachkommen einer berechtigten Forderung.

Aber das Sie bezüglich Pflichtteilsrecht ohnehin nichts kapieren sieht man ja an Ihrem eigenen Posting. Mein Kind wird zu 100% kein Pflichteilsanspruch gegen mich geltend machen, da es zu gegebener Zeit im Testament erwähnt wird und solange dies gegeben ist, besteht auch kein Pflichteilsanspruch. Ganz einfach.

Allerdings würde ich mich nicht wundern, wenn ich mein Kind genauso behandelt würde, wie mich meine Eltern behandelt haben. Dieses Erbe ist keine Gier sondern nur ein Stück Gerechtigkeit, das ich zu meiner Kindheit leider nie erfahren konnte. Bevor Sie solche Äußerungen machen sollten Sie sich vielleicht auch mal Gedanken machen, wie es dazu überhaupt kommt.

Aber man weiß ja von wem es kommt. Ein Nichtsahner, der Angst hat das Ihn seine Kinder ruinieren. Übrigens, meinen zweiten Pflichtteil beim Ablebens meines Vaters werde ich dann gegenüber meiner Schwester geltend machen, das ist so sicher wie das Amen in der Kirche und ich freue mich darauf!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Siemm
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 139x hilfreich)

@reimann
einfach mal nach Postings von ihm suchen.
durchlesen und ablachen

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LHerold
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

1. ich finde es fürchterlich, dass manche user dieses Forum zum Abkotzen benutzen (siehe banneduser) statt sachliche Hinweise zu geben.

2. Danke an reimann, ich stehe nämlich momentan auch selbst vor einem ähnlichen Problem

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb409407-51
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Maximal die folgenden Kosten, ggf. weniger, wenn keine 2,5-Gebühr entstanden oder vereinbart ist.

Außergerichtliche Vertretung ohne Vergleich
2,5 Geschäftsgebühr (Ziffer 2300 VV RVG): 1.970,00 €
Auslagenpauschale (Ziffer 7002 VV RVG): 20,00 €
Gesamt netto: 1.990,00 €
Umsatzsteuer: 378,10 €
Gesamtbetrag: 2.368,10 €

oder
Außergerichtliche Vertretung mit Vergleich
2,5 Geschäftsgebühr (Ziffer 2300 VV RVG): 1.970,00 €
1,5 Einigungsgebühr (Ziffer 1000 VV RVG): 1.182,00 €
Auslagenpauschale (Ziffer 7002 VV RVG): 20,00 €
Gesamt netto: 3.172,00 €
Umsatzsteuer: 602,68 €
Gesamtbetrag: 3.774,68 €

Quelle: http://www.erbrecht-papenmeier.de/kosten/aussergerichtlich.php

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Die Aussage ist falsch. Der Gesamtbetrag wäre exakt 0€, da die Forderung nach 10 Jahren schon lange verjährt ist.

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

0x Hilfreiche Antwort

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