Immobilie erben, Notarkosten

4. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 230x hilfreich)
Immobilie erben, Notarkosten

Hallo zusammen.

Zwei Söhne erben von Ihrem verwitweten Vater je eine Wohnung mit verschiedenem Wert. Im Testament steht, welcher Sohn welche Wohnung bekommen soll. Das Testament ist notariell beglaubigt.

Ist es nicht so, dass innerhalb zweier Jahre nach dem Tod des Erblassers die Immobilien für die Erben kostenlos ins Grundbuch eingetragen werden? Braucht man dazu einen Notar?

Vom Nachlassgericht kam ein Fragebogen mit folgenden Fragen:

1. Unter Bezugnahme auf die Nachlassakten beantrage ich die Berichtigung des Grundbuches.

2. Die Berichtigung des Grundbuches wird nicht beantragt, weil
a) die Teilung des Nachlasses durch notariellen Vertrag vorgenommen wird.
b) Vermächtniserfüllung durch notariellen Vertrag vorgenommen wird.

Der Erbe soll etwas ankreuzen und hat beim Nachlassgericht die telefonische Auskunft bekommen, dass er 2a) ankreuzen soil.
Ist das richtig? Fallen dann nicht Notarkosten an, die vermeidbar wären?

Vielleicht weiß jemand was zu diesem Thema.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8239 Beiträge, 4558x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Ist es nicht so, dass innerhalb zweier Jahre nach dem Tod des Erblassers die Immobilien für die Erben kostenlos ins Grundbuch eingetragen werden?

Ja, allerdings gilt das nur für die Eintragung beider Erben - in Erbengemeinschaft -.
Zitat:
Braucht man dazu einen Notar?

Nein.
Zitat:
Vom Nachlassgericht kam ein Fragebogen mit folgenden Fragen:
1. Unter Bezugnahme auf die Nachlassakten beantrage ich die Berichtigung des Grundbuches.
2. Die Berichtigung des Grundbuches wird nicht beantragt, weil
a) die Teilung des Nachlasses durch notariellen Vertrag vorgenommen wird.
b) Vermächtniserfüllung durch notariellen Vertrag vorgenommen wird.
Der Erbe soll etwas ankreuzen und hat beim Nachlassgericht die telefonische Auskunft bekommen, dass er 2a) ankreuzen soil.
Ist das richtig?

Ja, das ist korrekt.
Zitat:
Fallen dann nicht Notarkosten an, die vermeidbar wären?

Nein, die Kosten sind nicht vermeidbar. Die Gebührenbefreitung gilt nur für die Eintragung der Erbengemeinschaft, nicht jedoch für die Übertragung auf die einzelnen Erben.

Es muss ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag/Erbauseinandersetzungsvertrag unter Mitwirkung beider Erben beurkundet werden.

-- Editiert von cruncc1 am 04.11.2021 20:49

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48388 Beiträge, 17071x hilfreich)

Ergänzend zu den Ausführungen von @cruncc1, möchte ich darauf hinweisen, dass die Notar- und Grundbuchkosten erheblich geringer ausfallen, wenn man nicht einen Erbauseinandersetzungsvertrag, sondern einen Abschichtungsvertrag beurkunden lässt.

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