Hallo ,
Mein Vater ist in 2.Ehe in Gütergemeinschaft verheiratet. Während der Ehe hat er ein Häuschen in Spanien gekauft und im Vertrag seiner Ehefrau ein Nießbrauchsrecht gewährt. Es steht drin dass sie das Nießbrauchrecht kauft und erwirbt, aber sie hat nichts bezahlt. Bezahlt hat nur er - die Überweisung habe ich. Das Ganze war vor ca. 15 Jahren. Er hat das nackte Eigentum erworben.
Wir sind 2 Kinder aus seiner ersten Ehe. Er will dass wir das Haus erben so dass das Geld in der Familie bleibt.
Er will ein Testament schreiben in dem er seine Frau enterbt, so dass sie nur den Pflichtteil bekommt.
Ist es möglich den Nießbrauch (den Wert davon) auf dem Pflichtteil anzurechnen.
Wie viel kann von den Nießbrauch pro Jahr angesetzt werden
Wenn das klappt müssten wir, wenn unser Vater zuerst stirbt (78J), die Ehefrau nicht auszahlen - sie kann das Niessbrauchrecht bis zu ihrem Tod ausüben und dann können wir über dass Haus verfügen.
Haus soll nach deutschem Recht vererbt werden.
Mit der Frau kann er über das Thema nicht reden - soll alles so gemacht werden dass sie nichts mitbekommt.
Danke
icke60
-- Editiert von icke60 am 13.01.2018 21:44
Immobilie in Spanien- Kinder sollen Erben - kann Nießbrauch auf Pflichtteil der Ehefrau angerechnet
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.
Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass der zweiten Ehefrau mittels eines Nießbrauchs unentgeltlicher Wohnraum betreffend des Hauses in Spanien überlassen wurde.
In einem solchen Fall liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine unentgeltliche Leihe im Sinne der §§ 598 BGB
vor und keine Schenkung. Eine das Vermögen mindernde Zuwendung wird hier verneint.
Dies führt dazu, dass eine Anrechnung des Nießbrauchs auf den Pflichtteil der Ehefrau nicht vorgenommen werden kann.
Je nach Ausgestaltung des Nießbrauchs kann es jedoch auch bei Einzelfällen zu Abweichungen hiervon kommen. Dies wäre jedoch jeweils bezogen auf den Einzelfall zu prüfen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
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