Immobilienschenkungen, welcher Wert ist maßgeblich für Pflichtteils- bzw. Ergänzungsansprüche?

7. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)
Immobilienschenkungen, welcher Wert ist maßgeblich für Pflichtteils- bzw. Ergänzungsansprüche?

Guten Morgen zusammen und allen ein frohes und gesundes Neues Jahr!

ich habe Fragen, welche Werte für die Berechnung von Ansprüchen maßgeblich sind:

angenommen, der Erblasser hat bereits zu Lebzeiten Immobilien unter Nießbrauchvorbehalt an den späteren Erben, eine Stiftung, verschenkt.
Hierüber gibt es notarielle Schenkungsverträge und entsprechende Grundbucheinträge.

Die Immobilien wurden gekauft zum Preis von je 70.000,-€
Jahre später werden die Immobilien verschenkt,
in den Schenkungsverträgen sind jeweils als Verkehrswert 65.000,-€, als Nießbrauchwert 30.000,-€ angegeben.
Für das notarielle Nachlassverzeichnis wird ein Gutachter beauftragt, der die Immobilien zum Todeszeitpunkt mit je 75.000€ bewertet. Damit liegt der niedrigere Wert, auch nach Indexierung, zum Schenkungszeitpunkt.

Immobilie A)
Die Schenkung wurde steuerlich als Zustiftung geltend gemacht, hierfür stellte die Stiftung eine Bescheinigung mit einem Zustiftungswert von 45.000€ aus.
Außerdem wird der Gutachter, der den Wert der Immobilie zum Todeszeitpunkt bewertet, zusätzlich beauftragt, den Wert zum Schenkungszeitpunkt zu ermitteln. Er ermittelt für den Schenkungszeitpunkt einen Wert von 50,000,-€, als Nießbrauchwert 20.0000,-€
Welche Werte sind maßgeblich für die Berechnung der Pflichtteils- bzw. Ergänzungsberechnung,
die aus dem Schenkungsvertrag, der aus der Bescheinigung fürs Finanzamt oder die aus dem Gutachten?

Immobilie B)
Die Schenkung wurde steuerlich als Zustiftung geltend gemacht.
Das Finanzamt verlangt ein Verkehrswertgutachten, hier wird der Immobilienwert zum Schenkungszeitpunkt mit 60.000€, der Nießbrauch mit 25.000,-€ ermittelt.
Welcher Wert ist maßgeblich für die Berechnung der Pflichtteils- bzw. Ergänzungsberechnung?

Immobilie C)
Der Gutachter, der den Wert der Immobilie zum Todeszeitpunkt bewertet, wird zusätzlich beauftragt, den Wert zum Schenkungszeitpunkt zu ermitteln. Er ermittelt für den Schenkungszeitpunkt einen Wert von 50,000,-€, als Nießbrauchwert 20.0000,-€
Welcher Wert ist maßgeblich für die Berechnung der Pflichtteils- bzw. Ergänzungsberechnung?

mit bestem Dank für eure Antworten

P!

-- Editiert von Patience! am 07.01.2020 11:04

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47493 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Welche Werte sind maßgeblich für die Berechnung der Pflichtteils- bzw. Ergänzungsberechnung, die aus dem Schenkungsvertrag, der aus der Bescheinigung fürs Finanzamt oder die aus dem Gutachten?


Die Angaben aus dem Gutachten.

Bei den weitere Fragen ist mir nicht klar, um wie viele Immobilien es geht. Da die Immobilien mit A), B) und C) bezeichnet wurde, scheint es um 3 Immobilien zu gehen. Bei B) und C) gibt es aber jeweils nur einen festgestellten Wert.

Grundsätzlich hat ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen Vorrang vor allen anderen Wertermittlungen.

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#2
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

vielen Dank für Deine Antwort!!

Zitat (von hh):
Grundsätzlich hat ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen Vorrang vor allen anderen Wertermittlungen.

eigentlich beantwortet das schon meine Frage.

ja, es gibt mehrere Immobilien. Eigentumswohnungen in einem Mietshaus, wo ich nicht verstanden habe, warum die so verschiedene Angaben haben und so unterschiedlich bewertet werden.
für mein besseres Verständnis, hatte ich hier dreien die gleiche Grundvoraussetzung (Kaufpreis, Werte lt.Schenkverträgen, Wert Todeszeitpunkt lt. Gutachten) gegeben,
die jeweiligen anderen Bewertungen/Angaben entsprechend umgerechnet.

da für die immobilien B und C ja auch Gutachten vorliegen, werden dort dann ja auch diese gelten.
Wobei die Gutachten Finanzamt/Erbe doch recht unterschiedlich ausfallen...

Was ich nicht verstehe,
bei anderen Streitigkeiten, wo es um Immobillien geht, würde einem jeder abraten selber einen Gutachter zu beauftragen, man müsste ihn allein bezahlen und der "Gegner" brauchte den nicht anerkennen. Den Gutachter schlägt das Gericht vor und beide Parteien werden zur Orts-Besichtigung eingeladen.
Das Erbrecht hingegen sieht vor, dass der Pflichtteilsberechtigte das Gutachten fordern kann, aber der Erbe den Gutachter allein aussucht und auch ohne Pflichtteilsberechtigten bei der Orts-Besichtigung zugegen ist.
Auch sonst darf der Pflichtteilsberechtigte unaufgefordert nichts zum Gutachten oder Nachlass-Verzeichnis beitragen, selbst wenn er in Freundschaft Tür an Tür mit dem Erblasser wohnte, derweil der Erbe 600km entfernt wohnt.
Er hat lediglich das Recht, bei der Beurkundung des Nachlassverzeichnisses zugegen zu sein, das halte ich bei einem 15seitigen Verzeichnis + Gutachten + Verträgen+ Kontoauszügen+... für unsinnig.
Der Nichtanwesende erhält später nur das Verzeichnis.
Aber die Kosten fallen dem Nachlass zu, werden also letztlich von beiden getragen.

Grüße und ein schönes Wochenende

P!

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