Inhalt Brief vom Nachlassgericht

27. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Erbine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Inhalt Brief vom Nachlassgericht

In diesem Beispiel ist die Mutter ist 2016 verstorben und hat ein Testament hinterlassen, in dem sie ihre Tochter A. als Alleinerbin benennt.
Nun pocht deren Nichte B. (Tochter der verstorbenen Schwester von A.) auf ihren Pflichtteil. Im Laufe des Verfahrens hat das Nachlassgericht der Nichte B. einen Brief zugestellt, welchen Sie unterschreiben o.ä. sollte. Dies hat sie auch gemacht, und sobald dieser einging, hat die Tochter A. der Verstorbenen ihren Erbschein bekommen.
Frage: Weiß jemand, was der Inhalt dieses Briefes gewesen sein könnte? Soweit A. weiß, war hier eine Kopie des Testaments im Anhang..? War das Schreiben eine Art Brief mit der Information über den Tod ihrer Großmutter, mit der Information dass ihre Tante A. Alleinerbin ist und sie "einverstanden" damit ist?

Jetzt, 3 Jahre später, möchte die Nichte B., also die Enkelin der Verstorbenen, ihren Pflichtteil einklagen....

Vielen Dank im Voraus!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Nun pocht deren Nichte B. (Tochter der verstorbenen Schwester von A.) auf ihren Pflichtteil.

Die Nichte hat keinen Pflichtteilsanspruch.
Zitat:
Weiß jemand, was der Inhalt dieses Briefes gewesen sein könnte? Soweit A. weiß, war hier eine Kopie des Testaments im Anhang..?

Die Nichte wäre gesetzliche Erbin deiner Mutter und hat daher das Testament deiner Mutter erhalten. Das NG ist verpflichtet, die gesetzlichen Erben zu benachrichtigen.
Zitat:
Jetzt, 3 Jahre später, möchte die Nichte B., also die Enkelin der Verstorbenen, ihren Pflichtteil einklagen....

Da wird sie kein "Glück" haben. Einen Pflichtteilsanspruch haben nur Ehegatten, Kinder und Eltern. :grins:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html

-- Editiert von cruncc1 am 27.11.2019 12:27

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#2
 Von 
Erbine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist sie durch den Tod ihrer Mutter in der Erbfolge nicht an deren Stelle gerückt?

Sollte ihr doch etwas zustehen, wie könnte man es umgehen?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Sorry, ich habe den Sachverhalt falsch interpretiert. :sad:

Offensichtlich ist die Großmutter verstorben und hat ihre Tochter A zur Alleinerbin eingesetzt. Die Tochter der vorverstorbenen Tochter B (=Enkelin) hat einen Pflichtteilsanspruch, den man auch nicht "umgehen" kann. Dieser verjährt zum 31.12.2019, deshalb ist es jetzt höchste Eisenbahn, diesen geltend zu machen.

-- Editiert von cruncc1 am 27.11.2019 12:55

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#4
 Von 
Erbine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!
Und wenn sie doch nun zuerst das Schreiben vom Nachlassgericht unterschrieben hat, in dem Steht dass sie mit A als Alleinerbin einverstanden ist (oder zur Kenntnis nimmt? Ich weiss einfach nicht, was genau in diesem Brief stand!), zählt das nicht?
Zählt auch nicht, dass sie niemals "richtige" Enkelin war, jahrelang kein Kontakt bestand?

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Und wenn sie doch nun zuerst das Schreiben vom Nachlassgericht unterschrieben hat, in dem Steht dass sie mit A als Alleinerbin einverstanden ist (oder zur Kenntnis nimmt? Ich weiss einfach nicht, was genau in diesem Brief stand!), zählt das nicht?

Nein.
Zitat:
Zählt auch nicht, dass sie niemals "richtige" Enkelin war, jahrelang kein Kontakt bestand?

Nein, das spielt keine Rolle. Den Pflichtteilsanspruch hat sie trotzdem.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Und wenn sie doch nun zuerst das Schreiben vom Nachlassgericht unterschrieben hat, in dem Steht dass sie mit A als Alleinerbin einverstanden ist (oder zur Kenntnis nimmt? Ich weiss einfach nicht, was genau in diesem Brief stand!), zählt das nicht?


Nein, im Gegenteil. Das ist ja sogar die Voraussetzung dafür, dass sie den Pflichtteil fordern kann.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Diese Briefe oder Erklärungen, die man bei einem Rechtspfleger unterschreiben soll, dienen nach meinem Eindruck nur der Absicherung gegen mögliche Anfechtungen. Akzeptiert man den letzten Willen, dann erleichtert/beschleunigt das die Ausstellung des Erbscheines. Die rechtlichen Folgen werden damit eben nicht aufgehoben!

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Erbine):
Ist sie durch den Tod ihrer Mutter in der Erbfolge nicht an deren Stelle gerückt?

Sollte ihr doch etwas zustehen, wie könnte man es umgehen?


Würde die Schwester noch leben, hätte die doch mit geerbt. Ergo steht das Erbe nun der Tochter zu. Wie man das umgehen kann.... das grenzt an Unverschämtheit.
Pech für sie, dass die Nichte nun ihr Erbe beansprucht.

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Würde die Schwester noch leben, hätte die doch mit geerbt.

Selbst wenn die Schwester noch leben würde, hätte diese nicht mit geerbt!
Zitat:
Ergo steht das Erbe nun der Tochter zu.

Nö.
Zitat:
Pech für sie, dass die Nichte nun ihr Erbe beansprucht.

Die Nichte der Alleinerbin beansprucht nicht "ihr Erbe", sondern macht ihren Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar) geltend.

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#10
 Von 
Erbine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Zitat (von Erbine):
Ist sie durch den Tod ihrer Mutter in der Erbfolge nicht an deren Stelle gerückt?

Sollte ihr doch etwas zustehen, wie könnte man es umgehen?


Würde die Schwester noch leben, hätte die doch mit geerbt. Ergo steht das Erbe nun der Tochter zu. Wie man das umgehen kann.... das grenzt an Unverschämtheit.
Pech für sie, dass die Nichte nun ihr Erbe beansprucht.


Ninja, Unverschämtheit ist Ansichtssache. Die Nichte hatte ihr Leben lang nichts mit der Großmutter zu tun und kommt jetzt auf einmal an. Einziger Weg sie auszuzahlen, wäre das Familienhaus zu verkaufen. Das ist mMn die Frechheit hier.
Deshalb die Frage, ob man das nicht umgehen könnte...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Deshalb die Frage, ob man das nicht umgehen könnte...


Nein, das kann man nicht und es bleibt auch nicht viel Zeit. Die Nichte muss nämlich bis zum 31.12.2019 Klage einreichen, wenn sie die Verjährung des Pflichtteilsanspruches verhindern möchte.

Natürlich kann man mit der Nichte Auszahlungsmodalitäten vereinbaren, mit denen ein Verkauf des Hauses verhindert werden kann.

Zitat:
Einziger Weg sie auszuzahlen, wäre das Familienhaus zu verkaufen. Das ist mMn die Frechheit hier.


Das ist eine Sache als Blickwinkels. Regelmäßig gilt es als Frechheit, jemandem seinen ihm gesetzlich zustehenden Anspruch vorenthalten zu wollen.

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