Guten Tag,
wenn ein Erblasser kurz vor seinem Tod sein Auto einer nicht der Erbengemeinschaft angehörigen Person schenkt, kann diese dann das Fahrzeug zurückfordern?
In folgendem Fall hatte er 3 Tage vor seinem Tod noch das Fahrzeug unter Zeugen verschenkt samt allen Papieren, auch Fahrzeugbrief sowie allen Schlüsseln.
Auf Grund dieser Ungewissheit ist das Fahrzeug auch noch nicht umgemeldet worden, was aber sofort möglich wäre da, alle Unterlagen vorhanden sind.
Viele Dank!
-- Editiert von hg6806 am 19.05.2022 08:00
Inwiefern kann eine Schenkung kurz vor dem Ableben von der Erbengemeinschaft zurückgefordert werden?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Dh die Erbengemeinschaft meint ernsthaft, sie können auch nach dem Tod bestimmen, was der Erblasser vor dem Tod verschenken darf??
So eine Schenkung kann aber Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, aber das trifft ja bei einer Erbengemeinschaft nicht zu
Zitatwenn ein Erblasser kurz vor seinem Tod sein Auto einer nicht der Erbengemeinschaft angehörigen Person schenkt, kann diese dann das Fahrzeug zurückfordern? :
Nein, abgesehen von Extremsituationen, z.B. dass der Beschenkte den Erblasser umgebracht hat o.ä.
Wenn das restliche Vermögen des Erblassers geringer ist als der Wert des Autos ergibt sich jedoch ein Pflichtteilergänzungsanspruch.
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Nun kam ein Brief von einem Anwalt (ohne Erbrecht) dass das Fahrzeug an die Erbengemeinschaft herauszugeben ist (ohne Frist) da der Verstorbene angeblich an Demenz litt.
Der Verstorbene war jedoch bei völlig klarem Verstand und in unseren Augen auch voll geschäftsfähig, jedoch wird in der Krankenakte des Krankenhauses eine leicht einsetzende Demenz attestiert sein.
Es gibt genügend Personen, die das Gegenteil bezeugen können.
Kann man hinterher eine Geschäftsunfähigkeit daraus "formen"?
Muss man überhaupt auf den Brief reagieren, zumal nicht einmal ein Frist enthalten ist?
Wohin das Fahrzeug geben, da es sowieso bei einem der Erbengemeinschaft (50/50) steht?
ZitatKann man hinterher eine Geschäftsunfähigkeit daraus "formen"? :
Derjenige, der die Geschäftsunfähigkeit behauptet muss sie beweisen.
ZitatMuss man überhaupt auf den Brief reagieren, zumal nicht einmal ein Frist enthalten ist? :
Nein, man muss nicht reagieren.
ZitatWohin das Fahrzeug geben, da es sowieso bei einem der Erbengemeinschaft (50/50) steht? :
Die Frage verstehe ich nicht.
ZitatNein, man muss nicht reagieren. :
Das heißt wenn man nicht darauf reagiert heißt es nicht automatisch dass ich damit einverstanden bin das Fahrzeug an die Erbengemeinschaft zurückzugeben?
ZitatZitat (von hg6806): :
Wohin das Fahrzeug geben, da es sowieso bei einem der Erbengemeinschaft (50/50) steht?
Die Frage verstehe ich nicht.
Im o.g. Fall ist die "nicht der Erbengemeinschaft angehörigen" Person, der das Fahrzeug geschenkt wurde, der Ehepartner der Erbengemeinschaft.
Somit steht das Fahrzeug bereits bei einem der Erbengemeinschaft zugehörigen Person.
Deshalb verstehe ich sowieso die Forderung das Anwaltes nicht, das Fahrzeug an die Erbengemeinschaft herauszugeben.
ZitatDeshalb verstehe ich sowieso die Forderung das Anwaltes nicht, das Fahrzeug an die Erbengemeinschaft herauszugeben. :
Herausgabe ≠ irgendwo rumstehen
Der Fall bzw. Forderung der Herausgabe des Fahrzeugs ist im Sand verlaufen. Die letzte Forderung mit einer Frist war im August, danach kam nichts mehr.
Gibt es hier eine Art Verjährung damit man mit diesem Thema abschließen kann?
Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende.
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