Hallo Forum,
ein Nachlass setzt sich ja meistens aus mehreren, verschiedenen Teilen des gesamten Nachlasses zusammen > z.B. Immobilie, Bankkonto, Sparbuch, etc..
Wie nennt der Jurist pauschal diese einzelnen Teile eines Gesamtnachlass? Gibt es einen definierten Begriff für diese - ich nenne sie ´mal "Nachlassteile", wenn sie allgemein beschrieben und nicht explizit mit ihrer Eigenschaft benannt werden sollen? Ist z.B. die Bezeichnung "Nachlassteil" so eine unmissverständliche Bezeichnung?
Hmm, es ist schwierig zu beschreiben und ich hoffen, ihr versteht meine Frage ...
Juristische Bezeichnung für einen Teil eines gesamten Nachlass
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ist "Nachlassgegenstand" eine adäquate, juristische Bezeichnung für ein Teil eines Nachlasses?
Eine juristische Definition gibt es nicht. Ansonsten kommt es drauf an, worum es geht.
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@ salkavalka und @ all,
es geht mir nur darum, wie Untermengen eines gesamten Nachlasses benannt werden, ohne jede einzelne, abgrenzbare Untermenge explizit mit dem zu bezeichnen, was es exakt ist (z.B. Bankkonto YXZ, Sparbuch 0815, Immobilie 4711, etc.) und das trotzdem klar ist, daß es sich um abgrenzbare Untermengen eines gesamten Nachlasses handelt. Womöglich gibt es keinen gebräuchlichen Überbegriff für eine Untermenge eines Gesamtnachlass ... !?
Vermutlich nicht, denn wozu sollte der Fachbegriff nötig sein?
Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich nur über die Erbmasse als Ganzes verfügen, da geben Teilmengenbezeichnungen keinen Sinn.
Und ein Einzelerbe braucht keine Auflösung der Erbengemeinschaft, verfügt somit sowieso gleich über den gesamten Nachlass als sein Eigentum.
Wenn überhaupt, dann sind einzelne Teilmengen des Nachlasses als Vermächtnisse, die vom Erben ausgehändigt werden müssen, interessant, Dann ist die Bezeichnung "Vermächtnisgegenstand" aber jeweils ausreichend. Der Vermächtnisgegenstand ist ja meistens ein Teil der Erbmasse.
Ja, da bin ich vollkommen dáccord und ich habe gerade überlegt, wie ich mein Anliegen konkretisieren kann > folgende Beispielformulierung:
Die Mitglieder der Erbengeminschaft sind sich einig, daß jeder Erbe seinen jeweiligen NACHLASSTEIL (?!) erst erhält, wenn die Voraussetzung XYZ eingetreten ist.
In so einem Satz - z.B. in einer Nachlassauseinandersetzungvereinbarung - werden mit "Nachlassteil" oder einer anderen globalen Bezeichnung die Nachlassteile global bezeichnet. Daß an einer anderen Stelle der Vereinbarung explizit und unmissverständlich beschrieben werden muss, was wer genau erhält, ist selbstverständlich!
Eine juristisch korrekte Bezeichnung gibt es dafür nicht. Hier scheint es ja schlicht um die Praktikabilität einer Auseinandersetzungsvereinbarung zu gehen, bei der man nicht immer sämtliche einzelnen Nachlassgegenstände aufführen will, die jeweils den einzelnen Erben zustehen. Da können die Vertragsbeteiligten dann durchaus selbst für die jeweilig dem einzelnen Erben insgesamt zugeordneten Nachlassgegenstände eine eigene Definition bzw. ein eigenes Schlagwort erfinden. Da ist es dann auch egal, ob man das "Nachlassteil" oder "blauer Nachttopf" nennt. Man muss nur aufpassen, dass durch die Definition/Verschlagwortung die einzelnen Anteile auch noch trennbar sind. Sprich der Anteil von Erbe A sollte dann auch "Nachlassteil A" genannt werden und der von B "Nachlassteil B".
Hallo Eidechse,
danke für die Hinweise; insbesonndere den, daß es keinen einheitlichen, juristischen Sprachgebrauch für Untermengen eines Nachlass gibt. Wichtig scheint nur, daß sich alle Erben einer Gemeinschaft auf einen Begriff verständigen und das Gleiche darunter verstehen ...
Danke an Alle für die Hinweise, Meinungen und Tipps.
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