Guten Tag!
Mein Mann und ich haben ein sog. Berliner Testament gemacht, wonach seine beiden Kinder aus erster Ehe und meine Nichte - ich selbst habe keine Kinder - nach dem Letztversterbenden erben. Nun beabsichtige ich, das Testament über einen Notar einseitig zu ändern, da seine Kinder mich sehr verletzt haben. Dann wird er ebenfalls ein neues Testament machen. Ist es möglich, dass er mich dann ganz enterbt ? Oder bekomme ich als Ehefrau auch einen Pflichtteil ?
Kann mir jemand diese Frage beantworten ?
Friederike
Kann eine Ehefrau enterbt werden ?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Da ihr beide noch lebt, könnt ihr jederzeit ein neues Testament (gemeinschaftlich/jeder einzeln erstellen). Das andere Testament muß gemeinschaftlich widerrufen werden - auch Änderungen können nur gemeinsam beim Berliner Testament vorgenommen werden. Wäre dein Mann schon verstorben, könntest du es gar nicht mehr ändern.
Nein, ein Ehemann kann seine Ehefrau nicht "enterben". Von der Erbmasse stehen ihr 50 % zu oder Pflichtteil 25 %. Der normal genutzte Hausrat (TV, Auto usw) gehört nicht zur Erbmasse.
Am besten vom Notar beraten lassen.
Auch im Berliner Testament können "Freistellklauseln" eingebaut sein z.B.:
Der Überlebende kann nach dem Tod des Erstverstorbenen über das beiderseitige Vermögen von Todes wegen frei verfügen.
Diese Klausel wird häufig und gerne verwendet und würde es dem Überlebenden freistellen, das Testament nach dem Ableben des Ehepartners frei zu ändern bzw. dessen Schlusserbenstellung umzustellen.
Gruss
flo
-- Editiert von f!o am 30.06.2005 22:48:20
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Kann man ein gemeinsames Testamtent überhaupt einseitig ohne Zustimmung des anderen Teils ändern?
@sika
der gesetzliche Erbteil einer Ehefrau ist nicht 50%.
Im Fall einer Zugewinngemeinschaft liegt der eigentliche Anspruch bei 25% gegenüber Erben der ersten Rangordnung (Kinder), dazu kommen noch 25% als Zugewinnausgleich.
Den Zugewinnausgleich kann die Ehefrau auch fordern wenn sie "enterbt" wurde. Dazu käme noch der Pflichtteil des eigentlichen Erbanspruchs, also 12,5%.
Sollte das Ehepaar Gütertrennung vereinbart haben, gilt nach §1931 (4) BGB
folgendes:
Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.
Der gesetzliche Erbteil würde in diesem Fall also 1/3 betragen, der Pflichtteil demzufolge 1/6.
-- Editiert von peron30 am 01.07.2005 13:00:23
>Kann man ein gemeinsames Testamtent überhaupt einseitig ohne Zustimmung des anderen Teils ändern?<
Nein das geht grds. nicht.
Gruß
Harry
Vielen Dank Euch allen, meine Frage ist voll beantwortet.
Friederike
Nun gut,
wie schaut es denn aus, wenn der Ehemann eine Praxis, das Wohnhaus mit Grundstück aus steuerlichen Gründen, der Ehefrau vermacht hat. Er betrügt sie nachweislich mit einer anderen. Kann die Ehefrau ihn enterben ?, oder schaut es mit dem Pflichtanteil aus?
Bitte um Rückmail, Danke
Nein, auch in so einem Fall ist eine Enterbung nicht möglich. Der Ehegatte hat noch den Pflichtteilsanspruch und auch einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich.
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