Kann mir jemand eine klare und deutliche Auskunft über meine Frage geben, die vom BGB Buch 5 Erbrecht gestützt ist ?
Folgender Sachverhalt: Mein Vater ist vor ca. 6 Jahren verstorben und hat ein "Alt-Berliner Testament" hinterlassen. Welches sagt das alles an meine Mutter geht.
Nach dem Todesfall fragte meine Mutter mich und meinen Bruder ob wir unser Erbe
ausgezahlt haben möchten, oder es erstmal bei Ihr lassen, um nach Ihrer Aussage zu sehen und zu hoffen das Sie das Erbe vermehren kann und wir warten bis Sie dann verschieden ist.
Diese Vereinbarung bzw. Dialog wurde nicht schriftl fest gehalten!
Da meine Mutter sich zu lebzeiten schon von meinem Vater getrennt hat nach über 27 gemeinsamen Ehe Jahren und lesbisch geworden ist, mache ich mir jetzt Sorgen das Sie aufgrund Ihres Lebensstiles alles mit Ihrer Lebenspartnerin verbrasst!
Da mein Bruder und ich nie von unserem Vater zwecks Enterbung angeklagt worden sind, existiert somit auch kein Gerichtsbeschluss das wir nur Anspruch auf den Pflichteil des Erbes haben! Was ja nur die hälfte des normales Erbteils wäre.
Welches nach folgender Rechnung so aus sieht:
1 Ehefrau = 50%
2 Kinder = je 25%
Meine Frage ist jetzt kann ich, aufgrund dessen weil meine Mutter beschloßen hat, alleine fern ab von uns Kindern mit Ihrer lesbischen Freundin zu leben, jetzt meinen Erbteil von meinem verstorbenen Vater einfordern?
Und wie?
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Kann ich nach fast 6 Jahren mein Erbe einfordern ?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Da mein Bruder und ich nie von unserem Vater zwecks Enterbung angeklagt worden sind, existiert somit auch kein Gerichtsbeschluss das wir nur Anspruch auf den Pflichteil des Erbes haben! Was ja nur die hälfte des normales Erbteils wäre.
Dafür bedarf es auch keines Gerichtsbeschlußes - Sie sind im Testament schlichtweg nicht bedacht worden, d. h., Sie wurden enterbt. Folglich steht Ihnen nur der Pflichtteil zu. Und der ist gemäß § 195 BGB
verjährt. Nun könnte man ja sagen, daß Sie den Pflichtteil der Mutter geliehen haben, aber da sind Sie in arger Beweisnot.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Da meine Mutter sich zu lebzeiten schon von meinem Vater getrennt hat...
Die Eltern waren nicht geschieden und die Scheidung war nicht eingereicht?
Meine Frage ist jetzt kann ich,... jetzt meinen Erbteil von meinem verstorbenen Vater einfordern?
Nein, du wurdest enterbt und hattest nur einen Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar). Dieser Anspruch verjährt nach 3 Jahren.
-- Editiert cruncc1 am 20.11.2013 20:59
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Vorab danke ich "von muemmel und von cruncc1" für Ihre Beiträge!
Meine Frage die sich aus Ihren Beiträgen jetzt ergibt ist:
Welche Möglichkeit sehen Sie *von muemmel* den Beweis und Nachweiss für uns Kinder erbringen, zu können, das wir durch verbaler Entscheidung unserer Mutter den Pflichteil nur geliehen haben, wie Sie es in Ihrem Beitrag erwähnen???
Habe ich die Möglichkeit, die Verjährung aushebeln zu können?
Begründung: Ich und mein Bruder wurden von unserer Mutter nicht korekt informiert und haben vom Anwalt selbst überhaupt kein Informationen zu unserem Pflichteil erhalten!
Desweiteren können wir unserer Mutter eine bewußte Täuschung nachweisen, das Sie unsere Unwissenheit und die nicht konkrete und Vollständige Informationen zum Erbe unseres Vaters gegeben hat und wir auch nicht von dem Anwalt informiert worden sind?
Wie nach der rechere meines Bruders herauskam hatte unser Vater ein "Berliner Testament" hinterlassen. Wo nach das gesamte Erbe an seine Ehefrau geht! Den Kindern aber nach wie vor der Pflichteil zusteht!
Leider reicht es heutzutage nicht aus vor Gericht als Beweis, sondern allerhöchstens als Indiz, das selbst andere Freunde aus unserem direkten Umfeld wie auch der Anwalt meins Vaters der das Testament verwaltet hat, das Gefühl hatten und haben das unsere Mutter sich bewußt durch Täuschung das gesamte Erbe zugeführt hat um nicht den Pflichteil aushändigen zu müssen.
Welche Rechtslage können wir jetzt für uns nutzen, um unsere Recht doch noch erhalten zu können!
-- Editiert Alundrin am 21.11.2013 06:28
quote:Ist reichlich unberständlich. Entweder, es gibt ein Testament: Dieses hätte unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben werden müssen und das Nachlassgericht hätte euch damals über das Testament informiert.
Wie nach der rechere meines Bruders herauskam hatte unser Vater ein "Berliner Testament" hinterlassen.
Es ist möglich, dass der Anwalt darin als Testamentsvollstrecker genannt wird, aber auf jeden Fall muss es erst mal zum Gericht (oder in BaWÜ in ein entsprechendes Notariat).
Oder aber, es gibt keines. Dann seid ihr Erben.
Also erst mal beim Nachlassgericht erkundigen, ob ein Testament vorleigt. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Vaters.
Wenn da keines liegt, irgenein Anwalt aber eines verwaltet: kaum vorstellbar, das ist Urkundenunterschlagung und strafbar; ein Anwalt soltle das wissen.
Wenn allerdings plötzlich niemand mehr etwas von Testament weiss, seid ihr eine Erbengemeinschaft zusammen mit eurer Mutter. Da kann man dann ja mal behaupten, die Erbengemeinschaft wäre sich darüber einig gewesen, dass sie das Vermögen verwaltet, und jetzt will man das eben ändern. Selbst wenn eure Mutter von euch schriftlich hat, dass sie das Erbe verwalten soll - sowas läßt sich aufkündigen.
Wenn sie von euch allerdings schriftlich hat, dass ihr auf das Erbe verzichtet ... dann habt ihr das wohl auch getan (genauer: Ihr habt zwar geerbt, ihr aber euren Anteil geschenkt).
Sehr geehrte(r) *von quiddje*,
Wir Kinder haben nie eine schriftl. Einladung zum Gericht oder zum Anwalt bei dem das Berliner Testament hinterlegt war erhalten!
Kurzum wir wurden ausser von unserer Mutter über den Todesfall unseres Vater komplett nicht informiert und angeschrieben! Weder vom Nachlassgericht noch sonst einer Person!
Das einzige was wir wissen ist, das das Testament in die Hände des Anwaltes gegeben worden ist welcher das Vertrauen unseres Vaters genoss!
Es existiert und wurde auch nie schriftl. gesagt das wir Kinder auf unser Erbe verzichten! So ein Dokument existiert nicht!
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quote:<hr size=1 noshade>Das einzige was wir wissen ist, das das Testament in die Hände des Anwaltes gegeben worden ist welcher das Vertrauen unseres Vaters genoss! <hr size=1 noshade>Und dieses Wissen solltet ihr mal verifizieren als ersten Schritt: Vielleicht erst mal beim Nachlassgericht forschen: war vielleicht die Post nicht angekommen bei euch?
Dann die Recherche deines Bruders: Was hat der nun wirklich nachweisbar herausgefunden?
Gemäß [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2259.html]§2259 BGB [/URL] könnt ihr das Nachlassgericht davon in Kenntnis setzen, dass der Anwalt das Testament hat, wenn da tatsächlich nichts hinterlegt ist.
Wenn er denn tatsächlich Anwalt ist, aber auch wissen, dass er sich bei Nich-Abgabe gemäß [URL=http://dejure.org/gesetze/StGB/274.html]§ 274 BGB [/URL] strafbar gemacht hat, wenn er es nicht ablieferte (sofern die "Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen" nachweisbar ist). Mindestens mal aber hat eir eine gravierende Ordnungswidrigkeitbegangen, da er gegen den o.g. BGB-Paragraphen verstoßen hat. Deswegen halte ich das Szenatio für unwahrscheinlich, eher noch, dass die Nachricht über das Testament euch nicht erreicht hat.
Je nachdem, wie sich das Ganze bei Nachlassgericht und Anwalt darstellt, gibt es Optionen für euch. Aber erst mal solltet ihr den Sachstand genauer klären.
Und meldet euch mal, was draus geworden ist!
Und wenn das Berliner Testament von beiden Eltern unterschrieben wurde, dann darf eure Mutter das Geld eventuell gar nicht so ausgeben, wie sie es sich denkt, denn sie ist nur Nutzniesserin. Wie alt wart ihr damals und lohnt sich der Streit überhaupt?
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Das "eventuell" wäre aber eher die Ausnahme ("Normalfall" Alleinerb-/Schlusserbeinsetzung) - nur wenn ausdrücklich von Vor- und Nacherbfolge die Rede ist, wäre die Mutter beschränkt.
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