Kann man Nießbrauchrecht ablehnen?

15. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Chrisnrw2000
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Kann man Nießbrauchrecht ablehnen?

Meine Mutter(73J.) hat von ihrem Lebensgefährten(85J.) das Nießbrauchrecht über ein Haus (ca.100 m²) bekommen. Der Anwalt des Lebensgefährten,der den Vertrag aufgesetzt hat.Hat allerdings beide nicht darüber aufgeklärt, dass meine Mutter dann Steuern zahlen muss. Meine Frage lautet : Kann meine Mutter von diesem Vertrag wieder zurücktreten? Wieso will das Finanzamt eigentlich jetzt schon Geld, der Nießbrauch wurde ja im Grunde noch gar nicht angetreten ,da der Lebensgefährte ja noch lebt.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Nießbrauch wird mit dem im Vertrag vereinbarten Datum angetreten. Was steht denn dazu im Vertrag?

Ein solcher Zuwendungsnießbrauch unterliegt der Schenkungssteuer.

Ein Rücktrittsrecht gibt es nur dann, wenn das im Vertrag auch so vereinbart wurde.

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#2
 Von 
Chrisnrw2000
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Habe den Vertrag leider nicht gelesen,kann nur wiedergeben was meine Mutter mir erzählt. Wieso gibt es denn nur ein Rücktrittsrecht wenn es vertraglich so vereinbart wurde? Kommt man denn da gar nicht mehr raus? Meine Mutter will sowieso nicht in der Wohnung bleiben,da sie viel zu groß ist. Sie hat auch nur unterschrieben, weil der Lebensgefährte im Moment nicht bei bester Gesundheit ist und Sie Angst hatte beim Todesfall auf der Strasse zu stehen. Da Sie sich mit der eigentlichen Besitzerin des Hauses( die Tochter des Lebensgefährten) nicht allzu gut versteht. Hatte der Anwalt nicht die Pflicht über alles aufzuklären?? Kann man den Vertrag darüber nicht anfechten?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

...Wieso gibt es denn nur ein Rücktrittsrecht wenn es vertraglich so vereinbart wurde?...
Weil es nunmal gesetzlich so geregelt ist.

...Hatte der Anwalt nicht die Pflicht über alles aufzuklären?? Kann man den Vertrag darüber nicht anfechten?...
Nein, den Vertrag kann man nicht anfechten.
Ein solcher Vertrag muss notariell gemacht werden. Dazu wart ihr beim Notar und der hat euch den Vertrag sich wortwörtlich vorgelesen und erklärt.

Im übriger muss ein Anwalt oder Notar nicht über steuerliche Auswirkungen eines Vertrages beraten. Darüber müssen sich die Parteien selbst informieren ggf. mit Hilfe eines Steuerberaters.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wenn das Haus dem Lebensgefährten gar nicht gehört, dann kann der eigentlich auch keinen Nießbrauch an jemanden anderen vergeben, dass kann eigentlich nur der Eigentümer.

Nießbrauch heißt nicht, dass jemand in der Wohnung wohnen muss, sondern er darf sie sogar vermieten und ihm gehört die Miete.

Vielleicht wollte deine Mutter ein Wohnrecht haben? Aber auch das kann der Lebensgefährte nur "vererben" wenn ihm die Wohnung gehört.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Für mich sieht es eher so aus, dass der Lebensgefährte das Haus an seine Tochter übertragen hat und gleichzeitig ein Nießbrauchrecht an Deine Mutter. Möglicherweise besteht ein gemeinsames Nießbrauchrecht für Deine Mutter und ihren Lebensgefährten.

Aber auch wenn es so war, so hat Deine Mutter ein Nießbrauchrecht ohne Gegenleistung erhalten. Das ist dann eine Schenkung, die der Schenkungssteuer unterliegt. Wenn ich mit meiner vermutung richtig liege, dann hat sie auch ein sofortiges Nießbrauchrecht und nicht erst, wenn der Lebensgefährte verstirbt.

Es wird vom Gesetzgeber verlangt, dass derartige Verträge notariell beurkundet werden, damit niemand leichtfertig so etwas unterschreibt. Der vertrag wird vom Notar vorgelesen, damit auch jeder Vertragspartner sich über den genauen Inhalt im Klaren wird. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es nur für Fernabsatzverträge, ansonsten nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.

Über die steuerrechtlichen Folgen darf der Notar gar nicht beraten und darüber aufklären muss er auch nicht. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich daraus nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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