Kann man an einer 9 Jahre zurückliegende Schenkung noch Ansprüche geltend machen als Alleinerbe?

28. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
mara77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann man an einer 9 Jahre zurückliegende Schenkung noch Ansprüche geltend machen als Alleinerbe?

Hallo zusammen,

der Verstorbene hat im Zuge eines vorweggenommenen Erbe mit Nießbrauch, ein Miethaus sowie ein Grundstück an einen entfernten Verwandten verschenkt.

Er war zum damaligen Zeitpunkt nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Mittlerweile war er verheiratet und die Witwe war auch Alleinerbin des gemeinsamen Wohnhauses in dessen Besitz er noch war.
Sie hat allerdings Probleme dieses zu halten, da sie nur 600 € Witwenrente bezieht und gesundheitlich sehr angeschlagen ist.
Die Familie ist leider schon länger zerstritten und Kontakt besteht auch nicht.

Nun wurde von einem Bekannten gesagt, dass es möglich ist anteilig Ansprüche an der damaligen Schenkung geltend zu machen. Ist das denn nicht nur bei dem besagten Pflichtteil so? Ich hoffe mich kann da jemand aufklären ..

Liebe Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Nun wurde von einem Bekannten gesagt, dass es möglich ist anteilig Ansprüche an der damaligen Schenkung geltend zu machen. Ist das denn nicht nur bei dem besagten Pflichtteil so? Ich hoffe mich kann da jemand aufklären.

Wann ist der Erbfall eingetreten?

Grundsätzlich könnten noch Ergänzungsansprüche bestehen, da ein Nießbrauch vorbehalten wurde, gibt es keine "Abschmelzung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mara77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antwort. Der Erbfall war vor 3 Monaten. Ich habe irgendetwas gelesen, dass wenn man Alleinerbe ist oder eben gesetzlicher Erbe, die Sache gegeneinander aufgerechnet wird bzw Anhand des Pflichtteils errechnet ob da Ansprüche entstehen oder eben in welcher Höhe. Ist das korrekt? Sorry, ich blicke da nicht so ganz durch ... Macht der Wert des Erbe und der Wert der Schenkung irgendetwas aus?

lg

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Wenn (man (n)) nicht durchblickt, warum wird dann nicht nebenan das Fachwissen bemüht in solch essentieller Frage?

Wie cruncc1 schon andeutete , ist die Frage nach dem Zeitpunkt des Nießbrauchendes und nach dessen Wert im Zeitpunkt der "Schenkung " und des Nachlasses zum Erbfall hilfreich.

Für den grundsätzlich möglichen Anspruch des Alleinerben (? Welche Verwandten gibt es denn noch, z.B. der Beschenkte) nach 2325, 2326, 2329 fehlt dann jedoch jeglicher seriöser Anhaltspunkt.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Daneben hängt das Ganze auch noch davon ab, wieviel die Alleinerbin geerbt hat. Sollte der Erbteil der Witwe einen höheren Wert haben als die damalige Schenkung, so sind Ansprüche unabhängig von der Beantwortung der o.g. Fragen schon von rechnerisch ausgeschlossen.

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