Kann mein Onkel den Erbteil der Enkel bestimmen?

27. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
ACID80
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 15x hilfreich)
Kann mein Onkel den Erbteil der Enkel bestimmen?

Hallo,

meine Oma ist verstorben. Ein Testament hat sie nicht hinterlassen. Sie hatte zwei Kinder meinen Onkel und meinen Vater. Mein Vater ist bereits vor 10 Jahren verstorben. Er hatte zwei Kinder, meine Schwester und mich. Mein Onkel will nun die eine Hälfte des Erbes bekommen und die zweite Hälfte unter den 4 Enkeln meiner Oma aufteilen. Davon sind zwei seine Kinder.
Normalerweise müssten meiner Schwester und mir ja zusammen 50% des Erbes zustehen. Kann mein Onkel einfach bestimmen wie das Geld aufgeteillt wird? Und wie könnten wir uns in einem solchen Fall wehren? Müssen wir einen eigenen Erbschein beantragen, oder werden wir automatisch benachrichtigt, wenn mein Onkel den Erbschein beantragt?

Vielen Dank schonmal im Vorraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

Du hast völlig Recht. In Deutschland wird nach Stämmen geerbt. Die beiden Stämme sind die beiden Kinder Deiner Oma - Dein Vater und Dein Onkel. Dein Onkel bekommt für seinen "Stamm" die Hälfte. Die Hälfte Deines verstorbenen Vaters bekommen seine Nachkommen. Daran kann Dein Onkel nichts ändern.

Wende Dich am Besten an das Nachlassgericht, dort wird man Dir weiterhelfen.

Gruss Hans-Jürgen
***

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#2
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Nein, kann er nicht. Kinder sind grds. Erben erster Ordnung, durch das Ableben Ihres Vaters sind nach der gesetzlichen Erbfolge Sie und Ihre Schwester seine Nachfolger geworden. Das bedeutet also - soweit keine anderweitig letztwillige Verfügung vorhanden ist - steht Ihrem Onkel 50% zu und die anderen 50% des Nachlassvermögens sind unter Ihnen und Ihrer Schwester zu gleichen Teilen zu verteilen. Da Ihr Onkel noch am Leben ist haben seine Kinder garkein Recht auf eine Erbschaft, diese werden erst nach seinem Ableben gesetzlich bedacht.

Ich würde Ihnen empfehlen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, dieser kann für Sie einen Erbschein beantragen und evtl. Erbauseinandersetzungen regeln. Ansonsten kann der Erbschaft auch direkt - ohne Anwaltszwang - beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.

Gruss

flo

-- Editiert von f!o am 28.11.2004 13:47:58

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#3
 Von 
StudioBear
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 14x hilfreich)

Den Erbschein kann nur ein Rechtsanwalt ausstellen, der auch als Notar zugelassen ist.
Dann darf dieser aber keine Erbauseinandersetzungen in dem bestimmten Fall regeln - §3 Abs. 1 Nr. 7. Ein Notar muß vollkommen neutral sein und ist es nicht mehr in dem Moment, in dem er (oder die Kanzlei) für den Mandanten auch die Erbauseinandersetzung regeln würde.

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#4
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Dem kann ich nicht so ganz folgen.

Ein Erbschein muss grds. nicht notariell beantragt werden, es ist auch ohne Probleme möglich einen solchen Antrag beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen, einen solchen Antrag kann jeder Rechtsanwalt durchführen ohne dafür eine zugelassener Notar zu sein. Allerdings werden die Kosten für den Erbschein mE vom Nachlassgericht in gleicher Höhe wie bei einem Notar berechnet.

Dem Rest kann ich mich weitgehend anschließen, ein Notar darf in der selben Angelegenheit nicht für eine der Seiten anwaltlich tätig sein, allerdings arbeiten viele Rechtsanwälte eng mit Notaren zusammen, so dass hier meist der Notar auch eine Möglichkeit findet den Antrag auf Ausstellung des Erbscheins weitgehend nach den Wünschen seines Kollegen zu beglaubigen.

flo

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#5
 Von 
StudioBear
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 14x hilfreich)

Der Antrag e. Erbscheins beim Nachlassgericht ist möglich, wird zumindest immer gesagt.
Ich kann nur von eigener Sache ausgehen und bin juristisch nicht vorgebildet.
Mein Erbscheinantrag mußte notariell beglaubigt werden, einschließlich e. EV- dies ist eben nur bei einem Notar möglich-( die notarielle Beglaubigung). Im Übrigen hat sich das für mich zuständige Nachlassgericht geweigert,
meinem Wunsch nach e. Erbscheinantrag nachzukommen. Ich wurde angewiesen diesen Antrag über einen Notar zu stellen.
Über die Gründe wurde ich nicht aufgeklärt.
Meinen Erbschein, es gab niemals Zweifel, dass mir einer zusteht, hab ich zuletzt anstandslos erhalten.

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