Folgender theoretischer Fall:
Großeltern gestorben.
Deren Sohn schlägt Erbe aus (überschuldet).
Damit geht Erbe auf Enkel über.
Was ist, wenn Enkel zwar vom Tod der Großeltern wissen, nicht aber von der Erbschaftsausschlagung des Vaters (Sohn der Großeltern)?
Was, wenn sechswöchige Frist schon verstrichen, weil Amtsgericht Enkel gar nicht von Erbausschlagung benachrichtigt hat - und Kontakt zu Vater nicht besteht?
Weiterhin: falls Enkel doch rechtzeitig ausgeschlagen hätten, dann hätten ja weitläufigere Verwandte die Erbschaft erhalten. Deren Kenntnis von den Ausschlagungen ist doch noch unwahrscheinlicher..!!
Warum muß das Amtsgericht also die Personen nicht warnen, bevor die Frist startet? Da kann man ja in Teufels Küche kommen...!!
Wie ist das also?
Keine Ahnung gehabt...
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
__________________
http://www.cis-legal-reform.org/civil-code/deutschland/buergerliches-gesetzbuch-erbrecht_ger.html#ras7
und:
Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist.
Scheint aber nicht immer zu funktionieren.
Inwieweit man dagegen Beschwerde einlegen kann, wäre zu überprüfen.
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--- editiert vom Admin
Also auf telefonische Nachfrage beim Amtsgericht hieß es, seit Erbausschlagung des Vaters laufe die 6-Wochen-Frist bereits (Anfang Juni zu Ende!). Und das ohne jegliche Infos an die Enkel! Die HÄTTEN also höchstens durch Zufall mit dem Vater/Sohn davon erfahren haben können. Aber was, wenn kein enger Kontakt mehr besteht?!
Ich finde das ehrlich gesagt eine FRECHHEIT.
Nicht jeder kennt das BGB auswendig und spielt alle Eventualitäten durch... und plötzlich hat man dann enorme Schulden am Hals, weil das Amtsgericht keine 55 Cent für ´nen Brief ausgibt (aber über 30 Euro (34?) für ´ne Ausschlagung verlangt...)!!
--- editiert vom Admin
@Pawel Pikowitzsch
Was den § 2349 angeht, so hast Du natürlich Recht!
Fristbeginn ab Kenntniserlangung ist ebenfalls richtig.
Und wie kommt das Amtsgericht dann dazu, einfach mal anzunehmen, die Enkel hätten SOFORT davon erfahren?
Tja, soll das Amtsgericht doch erst einmal beweisen, dass die Enkel überhaupt von dem Tod wissen.
http://www.mcneubert.de/fileadmin/user_upload/erbrechtsreferat.pdf
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