Keine Ahnung gehabt...

18. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)
Keine Ahnung gehabt...

Folgender theoretischer Fall:

Großeltern gestorben.
Deren Sohn schlägt Erbe aus (überschuldet).
Damit geht Erbe auf Enkel über.

Was ist, wenn Enkel zwar vom Tod der Großeltern wissen, nicht aber von der Erbschaftsausschlagung des Vaters (Sohn der Großeltern)?

Was, wenn sechswöchige Frist schon verstrichen, weil Amtsgericht Enkel gar nicht von Erbausschlagung benachrichtigt hat - und Kontakt zu Vater nicht besteht?

Weiterhin: falls Enkel doch rechtzeitig ausgeschlagen hätten, dann hätten ja weitläufigere Verwandte die Erbschaft erhalten. Deren Kenntnis von den Ausschlagungen ist doch noch unwahrscheinlicher..!!

Warum muß das Amtsgericht also die Personen nicht warnen, bevor die Frist startet? Da kann man ja in Teufels Küche kommen...!!

Wie ist das also?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
__________________

http://www.cis-legal-reform.org/civil-code/deutschland/buergerliches-gesetzbuch-erbrecht_ger.html#ras7

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#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

und:
Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist.

Scheint aber nicht immer zu funktionieren.
Inwieweit man dagegen Beschwerde einlegen kann, wäre zu überprüfen.

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#3
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)

Also auf telefonische Nachfrage beim Amtsgericht hieß es, seit Erbausschlagung des Vaters laufe die 6-Wochen-Frist bereits (Anfang Juni zu Ende!). Und das ohne jegliche Infos an die Enkel! Die HÄTTEN also höchstens durch Zufall mit dem Vater/Sohn davon erfahren haben können. Aber was, wenn kein enger Kontakt mehr besteht?!

Ich finde das ehrlich gesagt eine FRECHHEIT.

Nicht jeder kennt das BGB auswendig und spielt alle Eventualitäten durch... und plötzlich hat man dann enorme Schulden am Hals, weil das Amtsgericht keine 55 Cent für ´nen Brief ausgibt (aber über 30 Euro (34?) für ´ne Ausschlagung verlangt...)!!

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#5
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch

Was den § 2349 angeht, so hast Du natürlich Recht!
Fristbeginn ab Kenntniserlangung ist ebenfalls richtig.

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#7
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(424 Beiträge, 202x hilfreich)

Und wie kommt das Amtsgericht dann dazu, einfach mal anzunehmen, die Enkel hätten SOFORT davon erfahren?

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#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Tja, soll das Amtsgericht doch erst einmal beweisen, dass die Enkel überhaupt von dem Tod wissen.

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#9
 Von 
latte99
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 30x hilfreich)

http://www.mcneubert.de/fileadmin/user_upload/erbrechtsreferat.pdf

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