Keine Schulden vom Vater übernehmen. Und kein Erbe von mir an den Vater.

16. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
PaulABIC
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Keine Schulden vom Vater übernehmen. Und kein Erbe von mir an den Vater.

Hallo,

folgendes Szenario:

Meine Eltern sind geschieden. Ich lebe mit meiner leiblichen Mutter und mit meinem Stiefvater zusammen.
Zu meinem leiblichen Vater habe ich seit mehreren Jahre keinen Kontakt.

Ich möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss.
Ebenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann.

Gibt es dafür ein Rechtsverfahren oder irgendeinen Namen für diesen Fall?

Vielen Dank im Vorraus!

LG Paul

-- Editiert von Moderator topic am 17. November 2023 13:17

-- Thema wurde verschoben am 17. November 2023 13:17

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Zitat (von PaulABIC):
Ich möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss.

Man kann nur das komplette Erbe ausschlagen - Rosinenpickerei ist da nicht.



Zitat (von PaulABIC):
Ebenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann.

Nun, in dem Falle kann man das recht einfach durch völligen Verzicht auf jede Form des Eigentums zum Zeitpunkt des Todes bewerkstelligen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46692 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von PaulABIC):
Ich möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss.


Man kann innerhalb von 6 Wochen nach seinem Tod das Erbe beim Amtsgericht oder über einen Notar ausschlagen. Dann bekommt man aber nichts.

Zitat (von PaulABIC):
Ebenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann.


Man schreibt ein entsprechendes Testament.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Zitat (von hh):
Man schreibt ein entsprechendes Testament.

Ich wüsste nicht, wie das helfen sollte?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5998 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von PaulABIC):
Ich möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss.

Wenn man die Schulden nicht übernehmen will, muss man das Erbe ausschlagen. Das ist ohne weiteres möglich. Dann bekommt man nichts, muss aber auch nicht für die Schulden einstehen.
Zitat:
Ebenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann.

Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Kind stirbt, ohne selbst Kinder zu haben. Das Pflichtteil kann nur in wenigen extremen Zusammenhängen entzogen werden.

Wenn man ein Elternteil im Erbfall auf das Pflichtteil reduzieren will, muss man es in einem entsprechenden Testament enterben. Dazu lässt man sich am besten von einem Anwalt oder Notar beraten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5998 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hh):
Man schreibt ein entsprechendes Testament.

Mit einem entsprechenden Testament wird der Vater enterbt...
Logisch irgendwie, oder?

(Das Pflichtteil ist entgegen weitverbreiteter Annahme kein Erbe.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Logisch irgendwie, oder?

Logisch wäre, nicht am Tellerrand aufzuhören ...
Der angedachte Erbe ist nicht mehr existent, schlägt aus, ... und dann?



Zitat (von eh1960):
Wenn man ein Elternteil im Erbfall auf das Pflichtteil reduzieren will,

Ich wage mal die Behauptung, dass man auf 0,0 reduzieren will ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das Pflichtteil ist entgegen weitverbreiteter Annahme kein Erbe.
Und? Der TE möchte aber, dass der Vater NICHTS erhält.

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#8
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(795 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von PaulABIC):
Ich möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss.


Dan schlägst du das Erbe aus.

Dafür hast du sechs Wochen nach Kenntnis seines Ablebens Zeit.

Zitat (von PaulABIC):
Ebenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann.


Testament aufsetzen, in dem du ihn enterbst.

Allerdings hätte er in diesem Fall Anspruch auf einen Pflichtteil (= Hälfte des gesetzlichen Erbtels), sofern du keine eigenen Nachkommen hast.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#9
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(795 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Und? Der TE möchte aber, dass der Vater NICHTS erhält.


Das ist nicht so einfach zu bewerkstelligen, denn sofern der TE zum Zeitpunkt seines Ablebens keine eigenen Nachkommen hat, ist sein Vater automatisch pflichtteilsberechtigt.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3309 Beiträge, 518x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich wüsste nicht, wie das helfen sollte?

Doch, mit Ausschluss / Pflichtteilsentziehung.

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5998 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Zitat (von Harry van Sell):
Ich wüsste nicht, wie das helfen sollte?


Doch, mit Ausschluss / Pflichtteilsentziehung.

Die Pflichtteilsentziehung hat aber äußerst enge Voraussetzungen, deren Gegebensein sich aus dem EP jedenfalls nicht entnehmen lassen. Insofern wird das zumindest scheitern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#12
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5998 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Das ist nicht so einfach zu bewerkstelligen, denn sofern der TE zum Zeitpunkt seines Ablebens keine eigenen Nachkommen hat, ist sein Vater automatisch pflichtteilsberechtigt.

So ist es. Um den Vater aber "auf das Pflichtteil zu setzen", ist im beschriebenen Fall eine Enterbung durch Testament erforderlich.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46692 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der angedachte Erbe ist nicht mehr existent, schlägt aus, ... und dann?


Daher:

Zitat (von eh1960):
Dazu lässt man sich am besten von einem Anwalt oder Notar beraten.


Selbstverständlich kann man das Testament auch so formulieren, dass der Vater nicht erbt, wenn der angedachte Erbe nicht mehr existent ist oder ausschlägt.

Und wenn der Fragesteller Nachwuchs hat, dann ist dadurch der Vater automatisch enterbt und hat auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

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#14
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(891 Beiträge, 218x hilfreich)

Der Sohn könnte eine Person adoptieren. Damit hat er einen Erben und der Vater keinen Anspruch auf ein Pflichtteil.

Signatur:

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Damit hat er einen Erben

Nö.

Insofern steht man wieder am Anfang ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46692 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.

Insofern steht man wieder am Anfang ...


Was sollen denn diese irreführenden Antworten?

Selbstverständlich hat der Vater keinen Pflichtteilsanspruch mehr, wenn der Sohn ein Kind adoptiert.

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Zitat (von hh):
Selbstverständlich hat der Vater keinen Pflichtteilsanspruch mehr, wenn der Sohn ein Kind adoptiert.

Das ist und bleibt schlicht falsch.

Die Problematik hatte ich bereits in #6 erläutert. Was bitte ist denn so schwer daran zu verstehen?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(795 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist und bleibt schlicht falsch.

Die Problematik hatte ich bereits in #6 erläutert. Was bitte ist denn so schwer daran zu verstehen?


Es bleibt dennoch sehr theoretisch.

Wenn das adoptierte Kind nicht mehr existent ist und schon selber Nachkommen haben sollte, erben diese - und nicht der Vater des TE.

Und ein Erbe schlägt man in der Regel ja auch nur dann aus, wenn es überschuldet ist.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#19
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(795 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Um den Vater aber "auf das Pflichtteil zu setzen", ist im beschriebenen Fall eine Enterbung durch Testament erforderlich.


Ja, schrieb ich doch. Siehe #8

Signatur:

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Es bleibt dennoch sehr theoretisch.

Richtig.
Genau wie es nur sehr theoretisch ist, das der Vater nach dem Kind stirbt.

Aber da sollte doch der Tellerrand nicht die Grenze sein - gerade nicht, wenn die Frage sich auf alle theoretischen Möglichkeiten erstreckt.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46692 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber da sollte doch der Tellerrand nicht die Grenze sein - gerade nicht, wenn die Frage sich auf alle theoretischen Möglichkeiten erstreckt.


Das macht die Antworten von @aspergius und mir dennoch nicht falsch. Daher bleibt es dabei, dass ein einfaches „Nö" nur als bewusste Irreführung gewertet werden kann.

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#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46692 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber da sollte doch der Tellerrand nicht die Grenze sein - gerade nicht, wenn die Frage sich auf alle theoretischen Möglichkeiten erstreckt.


Das macht die Antworten von @aspergius und mir dennoch nicht falsch. Daher bleibt es dabei, dass ein einfaches „Nö" nur als bewusste Irreführung gewertet werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39224x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das macht die Antworten von @aspergius und mir dennoch nicht falsch.

Doch, denn sie lösen das Problem schlicht nicht - im Gegenteil, sie wiegen den Frager in falsche Sicherheit.

Denn das
Zitat (von hh):
Selbstverständlich hat der Vater keinen Pflichtteilsanspruch mehr, wenn der Sohn ein Kind adoptiert.

träfe bekanntermaßen nur unter bestimmten Bedingungen zu.
Das dann einfach zu unterschlagen, dass ist dann in der Tat irreführend.



Zitat (von hh):
dass ein einfaches „Nö" nur als bewusste Irreführung gewertet werden kann.

Völliger Unfug. Zum einen wurde die Problematik wurde schon zuvor erläutert. Zum anderen reicht bei falschen Aussagen in der Tat auch einfach Mal ein "Nö".


Signatur:

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#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46692 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zum anderen reicht bei falschen Aussagen in der Tat auch einfach Mal ein "Nö".


Richtig, nur war die Aussage nicht falsch, sondern allenfalls unvollständig, wie Du ja nun selbst bestätigst. Daher war das "Nö" schlicht falsch.

Wenn Dir dann auch noch bekannt war, dass das "Nö" falsch war, dann ist die Einordnung der Antwort als irreführend doch völlig korrekt.

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#25
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(795 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig.
Genau wie es nur sehr theoretisch ist, das der Vater nach dem Kind stirbt.

Aber da sollte doch der Tellerrand nicht die Grenze sein - gerade nicht, wenn die Frage sich auf alle theoretischen Möglichkeiten erstreckt.


Dann kann man die Frage letztendlich nur so beantworten, dass nicht völlig auszuschließen ist, dass der Vater etwas bekommt - es sei denn, es wäre zum Zeitpunkt des Ablebens des TE nix mehr vorhanden.

Der Pflichtteil von null ist bekanntlich null.

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