Hallo,
folgendes Szenario:
Meine Eltern sind geschieden. Ich lebe mit meiner leiblichen Mutter und mit meinem Stiefvater zusammen.
Zu meinem leiblichen Vater habe ich seit mehreren Jahre keinen Kontakt.
Ich möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss.
Ebenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann.
Gibt es dafür ein Rechtsverfahren oder irgendeinen Namen für diesen Fall?
Vielen Dank im Vorraus!
LG Paul
-- Editiert von Moderator topic am 17. November 2023 13:17
-- Thema wurde verschoben am 17. November 2023 13:17
Keine Schulden vom Vater übernehmen. Und kein Erbe von mir an den Vater.
16. November 2023
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Frage vom 16. November 2023 | 19:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Keine Schulden vom Vater übernehmen. Und kein Erbe von mir an den Vater.
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#1
Antwort vom 16. November 2023 | 20:46
Von
Status: Unbeschreiblich (116213 Beiträge, 39224x hilfreich)
ZitatIch möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss. :
Man kann nur das komplette Erbe ausschlagen - Rosinenpickerei ist da nicht.
ZitatEbenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann. :
Nun, in dem Falle kann man das recht einfach durch völligen Verzicht auf jede Form des Eigentums zum Zeitpunkt des Todes bewerkstelligen.
#2
Antwort vom 16. November 2023 | 21:58
Von
Status: Unbeschreiblich (46692 Beiträge, 16550x hilfreich)
ZitatIch möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss. :
Man kann innerhalb von 6 Wochen nach seinem Tod das Erbe beim Amtsgericht oder über einen Notar ausschlagen. Dann bekommt man aber nichts.
ZitatEbenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann. :
Man schreibt ein entsprechendes Testament.
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#3
Antwort vom 16. November 2023 | 22:28
Von
Status: Unbeschreiblich (116213 Beiträge, 39224x hilfreich)
ZitatMan schreibt ein entsprechendes Testament. :
Ich wüsste nicht, wie das helfen sollte?
#4
Antwort vom 17. November 2023 | 00:33
Von
Status: Junior-Partner (5998 Beiträge, 1448x hilfreich)
ZitatIch möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss. :
Wenn man die Schulden nicht übernehmen will, muss man das Erbe ausschlagen. Das ist ohne weiteres möglich. Dann bekommt man nichts, muss aber auch nicht für die Schulden einstehen.
Zitat:Ebenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann.
Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Kind stirbt, ohne selbst Kinder zu haben. Das Pflichtteil kann nur in wenigen extremen Zusammenhängen entzogen werden.
Wenn man ein Elternteil im Erbfall auf das Pflichtteil reduzieren will, muss man es in einem entsprechenden Testament enterben. Dazu lässt man sich am besten von einem Anwalt oder Notar beraten.
#5
Antwort vom 17. November 2023 | 00:35
Von
Status: Junior-Partner (5998 Beiträge, 1448x hilfreich)
ZitatZitat (von hh): :
Man schreibt ein entsprechendes Testament.
Mit einem entsprechenden Testament wird der Vater enterbt...
Logisch irgendwie, oder?
(Das Pflichtteil ist entgegen weitverbreiteter Annahme kein Erbe.)
#6
Antwort vom 17. November 2023 | 01:47
Von
Status: Unbeschreiblich (116213 Beiträge, 39224x hilfreich)
ZitatLogisch irgendwie, oder? :
Logisch wäre, nicht am Tellerrand aufzuhören ...
Der angedachte Erbe ist nicht mehr existent, schlägt aus, ... und dann?
ZitatWenn man ein Elternteil im Erbfall auf das Pflichtteil reduzieren will, :
Ich wage mal die Behauptung, dass man auf 0,0 reduzieren will ...
#7
Antwort vom 17. November 2023 | 07:26
Von
Status: Schüler (291 Beiträge, 53x hilfreich)
Und? Der TE möchte aber, dass der Vater NICHTS erhält.ZitatDas Pflichtteil ist entgegen weitverbreiteter Annahme kein Erbe. :
#8
Antwort vom 17. November 2023 | 08:18
Von
Status: Praktikant (795 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatIch möchte, im Falle des Todes meines leiblichen Vaters, dass ich seine Schulden nicht übernehmen muss. :
Dan schlägst du das Erbe aus.
Dafür hast du sechs Wochen nach Kenntnis seines Ablebens Zeit.
ZitatEbenfalls will ich, dass im Falle meines Todes, er kein Erbe von mir erhalten kann. :
Testament aufsetzen, in dem du ihn enterbst.
Allerdings hätte er in diesem Fall Anspruch auf einen Pflichtteil (= Hälfte des gesetzlichen Erbtels), sofern du keine eigenen Nachkommen hast.
#9
Antwort vom 17. November 2023 | 08:20
Von
Status: Praktikant (795 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatUnd? Der TE möchte aber, dass der Vater NICHTS erhält. :
Das ist nicht so einfach zu bewerkstelligen, denn sofern der TE zum Zeitpunkt seines Ablebens keine eigenen Nachkommen hat, ist sein Vater automatisch pflichtteilsberechtigt.
#10
Antwort vom 17. November 2023 | 09:02
Von
Status: Bachelor (3309 Beiträge, 518x hilfreich)
ZitatIch wüsste nicht, wie das helfen sollte? :
Doch, mit Ausschluss / Pflichtteilsentziehung.
#11
Antwort vom 17. November 2023 | 13:01
Von
Status: Junior-Partner (5998 Beiträge, 1448x hilfreich)
ZitatZitat (von Harry van Sell): :
Ich wüsste nicht, wie das helfen sollte?
Doch, mit Ausschluss / Pflichtteilsentziehung.
Die Pflichtteilsentziehung hat aber äußerst enge Voraussetzungen, deren Gegebensein sich aus dem EP jedenfalls nicht entnehmen lassen. Insofern wird das zumindest scheitern.
#12
Antwort vom 17. November 2023 | 13:03
Von
Status: Junior-Partner (5998 Beiträge, 1448x hilfreich)
ZitatDas ist nicht so einfach zu bewerkstelligen, denn sofern der TE zum Zeitpunkt seines Ablebens keine eigenen Nachkommen hat, ist sein Vater automatisch pflichtteilsberechtigt. :
So ist es. Um den Vater aber "auf das Pflichtteil zu setzen", ist im beschriebenen Fall eine Enterbung durch Testament erforderlich.
#13
Antwort vom 17. November 2023 | 22:05
Von
Status: Unbeschreiblich (46692 Beiträge, 16550x hilfreich)
ZitatDer angedachte Erbe ist nicht mehr existent, schlägt aus, ... und dann? :
Daher:
ZitatDazu lässt man sich am besten von einem Anwalt oder Notar beraten. :
Selbstverständlich kann man das Testament auch so formulieren, dass der Vater nicht erbt, wenn der angedachte Erbe nicht mehr existent ist oder ausschlägt.
Und wenn der Fragesteller Nachwuchs hat, dann ist dadurch der Vater automatisch enterbt und hat auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
#14
Antwort vom 18. November 2023 | 07:00
Von
Status: Praktikant (891 Beiträge, 218x hilfreich)
Der Sohn könnte eine Person adoptieren. Damit hat er einen Erben und der Vater keinen Anspruch auf ein Pflichtteil.
#15
Antwort vom 18. November 2023 | 12:35
Von
Status: Unbeschreiblich (116213 Beiträge, 39224x hilfreich)
ZitatDamit hat er einen Erben :
Nö.
Insofern steht man wieder am Anfang ...
#16
Antwort vom 18. November 2023 | 14:21
Von
Status: Unbeschreiblich (46692 Beiträge, 16550x hilfreich)
ZitatNö. :
Insofern steht man wieder am Anfang ...
Was sollen denn diese irreführenden Antworten?
Selbstverständlich hat der Vater keinen Pflichtteilsanspruch mehr, wenn der Sohn ein Kind adoptiert.
#17
Antwort vom 18. November 2023 | 14:30
Von
Status: Unbeschreiblich (116213 Beiträge, 39224x hilfreich)
ZitatSelbstverständlich hat der Vater keinen Pflichtteilsanspruch mehr, wenn der Sohn ein Kind adoptiert. :
Das ist und bleibt schlicht falsch.
Die Problematik hatte ich bereits in #6 erläutert. Was bitte ist denn so schwer daran zu verstehen?
#18
Antwort vom 18. November 2023 | 16:50
Von
Status: Praktikant (795 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatDas ist und bleibt schlicht falsch. :
Die Problematik hatte ich bereits in #6 erläutert. Was bitte ist denn so schwer daran zu verstehen?
Es bleibt dennoch sehr theoretisch.
Wenn das adoptierte Kind nicht mehr existent ist und schon selber Nachkommen haben sollte, erben diese - und nicht der Vater des TE.
Und ein Erbe schlägt man in der Regel ja auch nur dann aus, wenn es überschuldet ist.
#19
Antwort vom 18. November 2023 | 16:54
Von
Status: Praktikant (795 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatUm den Vater aber "auf das Pflichtteil zu setzen", ist im beschriebenen Fall eine Enterbung durch Testament erforderlich. :
Ja, schrieb ich doch. Siehe #8
#20
Antwort vom 18. November 2023 | 17:40
Von
Status: Unbeschreiblich (116213 Beiträge, 39224x hilfreich)
ZitatEs bleibt dennoch sehr theoretisch. :
Richtig.
Genau wie es nur sehr theoretisch ist, das der Vater nach dem Kind stirbt.
Aber da sollte doch der Tellerrand nicht die Grenze sein - gerade nicht, wenn die Frage sich auf alle theoretischen Möglichkeiten erstreckt.
#21
Antwort vom 18. November 2023 | 19:42
Von
Status: Unbeschreiblich (46692 Beiträge, 16550x hilfreich)
ZitatAber da sollte doch der Tellerrand nicht die Grenze sein - gerade nicht, wenn die Frage sich auf alle theoretischen Möglichkeiten erstreckt. :
Das macht die Antworten von @aspergius und mir dennoch nicht falsch. Daher bleibt es dabei, dass ein einfaches „Nö" nur als bewusste Irreführung gewertet werden kann.
#22
Antwort vom 18. November 2023 | 19:42
Von
Status: Unbeschreiblich (46692 Beiträge, 16550x hilfreich)
ZitatAber da sollte doch der Tellerrand nicht die Grenze sein - gerade nicht, wenn die Frage sich auf alle theoretischen Möglichkeiten erstreckt. :
Das macht die Antworten von @aspergius und mir dennoch nicht falsch. Daher bleibt es dabei, dass ein einfaches „Nö" nur als bewusste Irreführung gewertet werden kann.
#23
Antwort vom 18. November 2023 | 20:23
Von
Status: Unbeschreiblich (116213 Beiträge, 39224x hilfreich)
ZitatDas macht die Antworten von @aspergius und mir dennoch nicht falsch. :
Doch, denn sie lösen das Problem schlicht nicht - im Gegenteil, sie wiegen den Frager in falsche Sicherheit.
Denn das
ZitatSelbstverständlich hat der Vater keinen Pflichtteilsanspruch mehr, wenn der Sohn ein Kind adoptiert. :
träfe bekanntermaßen nur unter bestimmten Bedingungen zu.
Das dann einfach zu unterschlagen, dass ist dann in der Tat irreführend.
Zitatdass ein einfaches „Nö" nur als bewusste Irreführung gewertet werden kann. :
Völliger Unfug. Zum einen wurde die Problematik wurde schon zuvor erläutert. Zum anderen reicht bei falschen Aussagen in der Tat auch einfach Mal ein "Nö".
#24
Antwort vom 19. November 2023 | 01:59
Von
Status: Unbeschreiblich (46692 Beiträge, 16550x hilfreich)
ZitatZum anderen reicht bei falschen Aussagen in der Tat auch einfach Mal ein "Nö". :
Richtig, nur war die Aussage nicht falsch, sondern allenfalls unvollständig, wie Du ja nun selbst bestätigst. Daher war das "Nö" schlicht falsch.
Wenn Dir dann auch noch bekannt war, dass das "Nö" falsch war, dann ist die Einordnung der Antwort als irreführend doch völlig korrekt.
#25
Antwort vom 19. November 2023 | 08:43
Von
Status: Praktikant (795 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatRichtig. :
Genau wie es nur sehr theoretisch ist, das der Vater nach dem Kind stirbt.
Aber da sollte doch der Tellerrand nicht die Grenze sein - gerade nicht, wenn die Frage sich auf alle theoretischen Möglichkeiten erstreckt.
Dann kann man die Frage letztendlich nur so beantworten, dass nicht völlig auszuschließen ist, dass der Vater etwas bekommt - es sei denn, es wäre zum Zeitpunkt des Ablebens des TE nix mehr vorhanden.
Der Pflichtteil von null ist bekanntlich null.
Und jetzt?
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