Kenntnis vom Erbe

25. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Sale
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
Kenntnis vom Erbe

Hallo, wer kann mir hier einen Tip geben. Möchte mein Erbe ausschlagen (habe es eigentlich schriftlich in einfacher Form schon ausgeschlagen, daß soll aber nicht reichen). Im Erbrecht heißt es:

Die 6-wöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Erbe vom Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Das in aller Regel immer der Zeitpunkt, ab dem der Erbe weiß, dass er Erbe geworden ist.

Das ich nach dem Tod meiner Mutter Erbe geworden bin kann ich nicht wissen. Das Amt hat mich seiner Zeit von allen Verpflichtungen befreit und meine Akte schon vor Jahren geschlossen. Erbangelegenheiten sollten also dem Amt überlassen sein.

Wie soll man sich gegenüber dem Amtsgericht verhalten (habe ein Schreiben erhalten, daß ich jetzt Erbe bin) ?

Einen Anwalt werde ich mir wohl nehmen müssen.

Trotzdem wäre ich für einen guten Tip dankbar.

Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Das Sie ein Schreiben erhalten, indem Sie darüber informiert werden, dass Sie Erbe geworden sind ist normal, das Nachlassgericht kann ja nicht wissen, dass Sie das Erbe ausschlagen möchten. Erklären Sie schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht dass Sie das Erbe gem. § 1946 BGB fristgerecht ausschlagen möchten. Die Angelegenheit sollte sich dann auch ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erledigt haben.

Gruss

flo

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Das ich nach dem Tod meiner Mutter Erbe geworden bin kann ich nicht wissen.

Das ist aber eine ziemlich platte Ausrede. Dass Kinder zu Erben werden, wenn ein Elternteil verstirbt, ist doch allgemein bkannt.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Das ich nach dem Tod meiner Mutter Erbe geworden bin kann ich nicht wissen.

Das ist aber eine ziemlich platte Ausrede. Dass Kinder zu Erben werden, wenn ein Elternteil verstirbt, ist doch allgemein bkannt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sale
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo, das Sozialamt hat mich von allen Verpflichtungen seiner Zeit befreit da meine Mutter im Heim versorgt wurde. Da gibt es einen bestimmten Ausnahmeparagraphen, den ich in Anspruch nehmen durfte.

Nun bin ich natürlich davon ausgegangen, daß ich aus diesem Grund auch kein Erbe annehmen brauche. Ich kann nicht Erben und das Sozialamt guckt zu wie ich den Rest der kleinen Ersparnisse meiner Mutter nun verjubeln darf. Das Amt hatte erhebliche Kosten durch die Heimunterbringung.

Ist denn meine Annahme so falsch?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sale
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Nachtrag: Ein Notar muß immer eingeschaltet werden, so sagte mir das Amtsgericht, oder das Amtsgericht kann die Beglaubigung ebenfalls übernehmen. Ob das so genau richtig ist werde ich erst erfahren. Ein einfaches Schreiben ans Amtsgericht mit einer Erbausschlagung im Text , ist nicht nicht richtig. Die Unterschrift muß immer beglaubigt werden. Versuche es übers Amtsgericht. Gruß

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