Kinder als Nacherben namentlich benenen??

17. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Thesemeyer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinder als Nacherben namentlich benenen??

Hallo.
Ich bin gerade dabei unser Testament zu schreiben.

Wir haben aktuell einen Sohn, es könnten aber noch mehr Kinder werden. Das weiß ich aktuell noch nicht.

Wir als Ehepaar möchten uns gegenseitig als Vorerben einsetzten und unser Kind, bzw. evtl Kinder als Nacherben.

Ich habe jetzt folgendes beschreiben:

"Zu Erben des Letztlebenden von uns setzen wir unsere Kinder zu gleichen Teilen ein."

Ist das ausreichend? Schließlich kann ich nicht in die Zukunft schauen.

Vielen dank im voraus,

Christian

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Ist das ausreichend?


Wenn man den Satz noch um die Wörter "als Nacherben" ergänzt", dann ja.

Der Unterschied zwischen einer Einsetzung als Vorerben und Nacherben zu einer Einsetzung als Vollerben und Schlusserben ist bekannt?

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#2
 Von 
Thesemeyer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ist das ausreichend?


Wenn man den Satz noch um die Wörter "als Nacherben" ergänzt", dann ja.

Der Unterschied zwischen einer Einsetzung als Vorerben und Nacherben zu einer Einsetzung als Vollerben und Schlusserben ist bekannt?



Ja, soweit habe ich mich in das Thema eingelesen.

Wir setzen und als Ehe Leute als Vorerben ein, befreien uns aber von gesetzlichen Beschränkungen.

Das soll dafür sorgen das der überlebende Ehepartner frei über das Erbe verfügen kann, wenn aber noch was über ist, sollen die Kinder was bekommen.

Die Vor- und Nachterbschaft soll allerdings verhindern das ein neuer Ehepartner in die Erbfolgen eintritt.

Das Risiko das für die Nacherben nichts über bleibt bin ich mir bewusst.

lg

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#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Thesemeyer):
Die Vor- und Nachterbschaft soll allerdings verhindern das ein neuer Ehepartner in die Erbfolgen eintritt.

Dafür gibt es die sog. Wiederverheiratungsklausel.
https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/berliner-testament/wiederverheiratungsklausel.html

M.M.n. macht eine Vor- und Nacherbschaft bei einem "normalen" Vermögen keinen Sinn und erschwert es den Erben nur.

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#4
 Von 
Thesemeyer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Zitat (von Thesemeyer):
Die Vor- und Nachterbschaft soll allerdings verhindern das ein neuer Ehepartner in die Erbfolgen eintritt.

Dafür gibt es die sog. Wiederverheiratungsklausel.
https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/berliner-testament/wiederverheiratungsklausel.html

M.M.n. macht eine Vor- und Nacherbschaft bei einem "normalen" Vermögen keinen Sinn und erschwert es den Erben nur.


Mir ist die Wiederverheiratungsklausel bekannt.

Meiner Gedanken dazu sind:
Mit dieser Klausel würde mein Vermögen an meine Frau gehen, bei meinem Tode.
Wenn sie wieder Heiratet geht mein Erbe an unsere Kinder oder meine Frau wird zu Vorerbin und meine Kinder zu Nacherben. Je nachdem wie man es möchte.
Aber was ist wenn meine Frau bis zur erneuten Ehe meine Konten aufgelöst, alle Wertgegenstände verkauft hat usw und alles auf ihre Konten gelandet ist? Wie sollen denn dann meine Kinder beweisen was noch von meinem Erbe übrig ist?

In der Vorerbe und Nacherbe Lösung die ich verwenden möchte, wäre meine Frau zur Dokumentation meiner Vermögenswerte verpflichtet. Soweit ich das verstanden habe.

Korrigiere mich gerne wenn ich falsch liege. Ich bin noch dabei das richtige Testament für uns zusammenzustellen und habe keine Eile.

lg

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#5
 Von 
eliasaziz
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Soweit ich weiß ist dann ein Kind erbbar, wenn das Kind geboren wurde. Das heißt das es zu dem Zeitpunkt erbt wenn es geboren wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Soweit ich weiß ist dann ein Kind erbbar, wenn das Kind geboren wurde. Das heißt das es zu dem Zeitpunkt erbt wenn es geboren wurde.


Das ist falsch. Ein Kind kann bereits dann erben, wenn es gezeugt wurde (§ 1923 Abs. 2 BGB).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Thesemeyer):
Das soll dafür sorgen das der überlebende Ehepartner frei über das Erbe verfügen kann, wenn aber noch was über ist, sollen die Kinder was bekommen.


Sofern die Kinder dann überhaupt noch etwas bekommen.
Passt der überlebenden Person etwas nicht, verschenkt sie vielleicht lieber das Geld, als das die Kinder etwas bekommen. Ist das im Interesse von euch Beiden?

Ist ein Testament für euch so wichtig? Angenommen ihre Frau überlebt sie, sie führt je nach Erbe ein Leben in Saus und Braus und für die Kinder bleibt dann nichts mehr, wäre ihnen das recht?

Oder die überlebende Person erpresst die Kinder damit, wenn ihr das und jenes nicht macht, erbt ihr nichts. Alles möglich.

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#8
 Von 
Thesemeyer
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Zitat (von Thesemeyer):
Das soll dafür sorgen das der überlebende Ehepartner frei über das Erbe verfügen kann, wenn aber noch was über ist, sollen die Kinder was bekommen.


Ist ein Testament für euch so wichtig? Angenommen ihre Frau überlebt sie, sie führt je nach Erbe ein Leben in Saus und Braus und für die Kinder bleibt dann nichts mehr, wäre ihnen das recht?

Oder die überlebende Person erpresst die Kinder damit, wenn ihr das und jenes nicht macht, erbt ihr nichts. Alles möglich.


Es muss für die Kinder nichts über bleiben. Sie soll es nur nicht verschenken, was sie als befreiter vorerbe nicht darf. Und ein evtl. neuer Mann kann es auch nicht erben.
Meine Vermögen dient der Altersvorsorge und ist zum verbrauchen für meine Frau & mich gedacht.

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