Hallo, wie wir gehört haben, dürfen wir nach dem Tod die Wohnung der verstorbenen nicht mehr betreten oder gar Gegenstände entfernen. Nun wohnten die minderjährigen Kinder gemeinsam mit der verstorbeben in einer Wohnung und müssen dort auch weiter wohnen. Ist damit die Möglichkeit der Erbausschlagung gefährdet? Die Mutter hinterlässt nur Schulden die wir den Kindern nicht zumuten wollen.
Und dann kommt die Frage auf, was mit der Wohnung wird. Die Kinder müssen, bis sie eine andere Wohnung gefunden haben in der Wohnung bleiben. Der Vermieter hat eine Mietsicherheit die ja ins ausgeschlagene Erbe gehört. Solange die Kinder in der Wohnung leben (müssen) wird der Vermieter die MS nicht auszahlen.
Der Kreditkartengesellschaft (einzige Gläubigerin) werde ich die Sterbeurkunde (wenn ich sie habe) übermitteln.
Mauseschnuffel
Kinder (minderjährig) wohnen gemeinsam mit der verstorbenen Mutter/ Erbe ausschlagen
25. August 2023
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Frage vom 25. August 2023 | 21:27
Von
Status: Schüler (157 Beiträge, 38x hilfreich)
Kinder (minderjährig) wohnen gemeinsam mit der verstorbenen Mutter/ Erbe ausschlagen
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 25. August 2023 | 21:30
Von
Status: Unbeschreiblich (124003 Beiträge, 40306x hilfreich)
Zitatwie wir gehört haben :
Und ich hörte, die Erde sei eine Scheibe ...
ZitatUnd dann kommt die Frage auf, was mit der Wohnung wird. :
Als erstes kommt mal die Frage auf, wer denn nun für die Kinder Fürsorge- und Erziehungspflichtig ist.
#2
Antwort vom 25. August 2023 | 21:33
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatHallo, wie wir gehört haben, dürfen wir nach dem Tod die Wohnung der verstorbenen nicht mehr betreten oder gar Gegenstände entfernen. :
Das ist Blödsinn.
Zitat:Nun wohnten die minderjährigen Kinder gemeinsam mit der verstorbeben in einer Wohnung und müssen dort auch weiter wohnen. Ist damit die Möglichkeit der Erbausschlagung gefährdet?
Nein.
Wie alt sind die Kinder? Man sollte sich schnellstmöglichest mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.
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#3
Antwort vom 26. August 2023 | 10:11
Von
Status: Schüler (157 Beiträge, 38x hilfreich)
ZitatWie alt sind die Kinder? Man sollte sich schnellstmöglichest mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen. :
Die Kinder sind am 01.09. 16 Jahre alt. Das Jugendamt ist leider nicht sehr behilflich. Dort will man erst eingreifen, wenn die Mutter verstorben ist. Dann kann heute sein aber auch nich einige Tage dauern. Wochen geben sie Ärtze nicht mehr.
#4
Antwort vom 26. August 2023 | 10:38
Von
Status: Unbeschreiblich (48373 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatHallo, wie wir gehört haben, dürfen wir nach dem Tod die Wohnung der verstorbenen nicht mehr betreten oder gar Gegenstände entfernen. :
Das ist so nicht richtig.
ZitatNun wohnten die minderjährigen Kinder gemeinsam mit der verstorbeben in einer Wohnung und müssen dort auch weiter wohnen. Ist damit die Möglichkeit der Erbausschlagung gefährdet? :
Nein
Zu beachten ist dabei jedoch folgendes:
Die Ausschlagung muss durch das Familiengericht genehmigt werden, so dass ein entsprechender Antrag unmittelbar nach dem Tod der Mutter gestellt werden sollte.
Die Kinder treten trotz einer Ausschlagung nach § 563 BGB in den Mietvertrag ein, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat auf ihr Eintrittsrecht verzichten.
Es sollte für die Kinder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden, damit die weitere Mietzahlung gewährleistet wird. Nach dem Tod der Mutter wird sich auch das Jugendamt einschalten.
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