Kinder (minderjährig) wohnen gemeinsam mit der verstorbenen Mutter/ Erbe ausschlagen

25. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 38x hilfreich)
Kinder (minderjährig) wohnen gemeinsam mit der verstorbenen Mutter/ Erbe ausschlagen

Hallo, wie wir gehört haben, dürfen wir nach dem Tod die Wohnung der verstorbenen nicht mehr betreten oder gar Gegenstände entfernen. Nun wohnten die minderjährigen Kinder gemeinsam mit der verstorbeben in einer Wohnung und müssen dort auch weiter wohnen. Ist damit die Möglichkeit der Erbausschlagung gefährdet? Die Mutter hinterlässt nur Schulden die wir den Kindern nicht zumuten wollen.
Und dann kommt die Frage auf, was mit der Wohnung wird. Die Kinder müssen, bis sie eine andere Wohnung gefunden haben in der Wohnung bleiben. Der Vermieter hat eine Mietsicherheit die ja ins ausgeschlagene Erbe gehört. Solange die Kinder in der Wohnung leben (müssen) wird der Vermieter die MS nicht auszahlen.
Der Kreditkartengesellschaft (einzige Gläubigerin) werde ich die Sterbeurkunde (wenn ich sie habe) übermitteln.

Mauseschnuffel


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
wie wir gehört haben

Und ich hörte, die Erde sei eine Scheibe ...



Zitat (von Mauseschnuffel):
Und dann kommt die Frage auf, was mit der Wohnung wird.

Als erstes kommt mal die Frage auf, wer denn nun für die Kinder Fürsorge- und Erziehungspflichtig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4557x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
Hallo, wie wir gehört haben, dürfen wir nach dem Tod die Wohnung der verstorbenen nicht mehr betreten oder gar Gegenstände entfernen.

Das ist Blödsinn.
Zitat:
Nun wohnten die minderjährigen Kinder gemeinsam mit der verstorbeben in einer Wohnung und müssen dort auch weiter wohnen. Ist damit die Möglichkeit der Erbausschlagung gefährdet?

Nein.

Wie alt sind die Kinder? Man sollte sich schnellstmöglichest mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.

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#3
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 38x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wie alt sind die Kinder? Man sollte sich schnellstmöglichest mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.


Die Kinder sind am 01.09. 16 Jahre alt. Das Jugendamt ist leider nicht sehr behilflich. Dort will man erst eingreifen, wenn die Mutter verstorben ist. Dann kann heute sein aber auch nich einige Tage dauern. Wochen geben sie Ärtze nicht mehr.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48373 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
Hallo, wie wir gehört haben, dürfen wir nach dem Tod die Wohnung der verstorbenen nicht mehr betreten oder gar Gegenstände entfernen.


Das ist so nicht richtig.

Zitat (von Mauseschnuffel):
Nun wohnten die minderjährigen Kinder gemeinsam mit der verstorbeben in einer Wohnung und müssen dort auch weiter wohnen. Ist damit die Möglichkeit der Erbausschlagung gefährdet?


Nein

Zu beachten ist dabei jedoch folgendes:
Die Ausschlagung muss durch das Familiengericht genehmigt werden, so dass ein entsprechender Antrag unmittelbar nach dem Tod der Mutter gestellt werden sollte.

Die Kinder treten trotz einer Ausschlagung nach § 563 BGB in den Mietvertrag ein, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat auf ihr Eintrittsrecht verzichten.

Es sollte für die Kinder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden, damit die weitere Mietzahlung gewährleistet wird. Nach dem Tod der Mutter wird sich auch das Jugendamt einschalten.

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